Neue Gerichtsentscheidungen rund um Corona
BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen Verbote zur Eindämmung der Corona-Pandemie setzt Ausschöpfung des gerichtlichen Rechtsschutzes voraus
Dies hatte die 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG am 31.3.2020 beschlossen. In dem Streitfall wehrte sich ein Bürger aus Berlin gegen Verbote aufgrund der Corona-Pandemie. Er meinte, durch die Berliner SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung (SARS-CoV-2-EindmaßnV) in seinen Grundrechten verletzt zu sein. Im Einzelnen sah er eine Verletzung seiner Religionsfreiheit, da keine Gottesdienste stattfinden können. Zudem rügte er die Verletzung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und griff die Kontaktsperren aus der benannten VO an. Im Wesentlichen hielt der Beschwerdeführer die Grundrechtseinschränkungen für unverhältnismäßig – auch allem deshalb, weil mildere Mittel möglich wären, um die Ausbreitung von Corona einzudämmen. Die Mittel benannte er aber nicht. Ebenso sah er das Wesentlichkeitsgebot tangiert. Nach diesem müsse der Gesetzgeber alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen.
Quelle: Beschluss des BVerfG vom 31.3.2020 – 1 BvR 712/20
Rechtsanwalt scheitert mit Anträgen gegen Berliner Corona-Regelung vor dem OVG-Berlin-Brandenburg und dem VG Berlin
Ein Rechtsanwalt meinte, dass die Berliner Corona-VO ihn unverhältnismäßig in seiner Berufsfreiheit beschränkt und stellte einen Normenkontrollantrag zum OVG Berlin-Brandenburg. Seine Argumente: Die benannte Verordnung würde die Ausübung seines Berufs erschweren und die Funktion der Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege beeinträchtigen.
Das OVG wies den Normenkontrollantrag des Anwalts unter Hinweis auf § 47 Absatz 1 Nr. 2 VwGO zurück. Danach wäre ein Normenkontrollantrag gegen Satzungen und Rechtsverordnungen nur statthaft, wenn das Landesrecht dies vorsieht. Eine solche Möglichkeit gibt es in Berlin aber nicht. Auch einen Verstoß gegen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Absatz 4 GG sahen die OVG-Richter nicht.
Ebenso blieb sein Eilantrag zum VG Berlin erfolglos. Nach Auffassung der Berliner Verwaltungsrichter drohen ihm durch die angegriffene Verordnung keine schweren und unzumutbaren Nachteile. Danach müssten potenzielle Mandanten des Anwalts bei einer Kontrolle im Wesentlichen nur Ort und Zeit des Besprechungstermins in der Kanzlei glaubhaft machen. Hierin sehen die Berliner Richter keine erhebliche Hürde für die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe. Zudem soll der Entscheidung zufolge eine geringfügige und zeitlich befristete Beeinträchtigung der Berufsfreiheit gegenüber dem Schutz von Gesundheit und Leben der Bevölkerung gerechtfertigt und nicht unverhältnismäßig sein.
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OVG Berlin Brandenburg und VG Potsdam kippen Einreiseverbot für Zweitwohnungsbesitzer
Die OVG-Richter meinen, dass die einschlägige „Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV2 und COVID-19 in Brandenburg“ die notwendigen Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitung und zur Eindämmung des Coronavirus für den gesamten Landes konkretisiert hat. Damit, so das Gericht weiter, habe der einzelne Landkreis grundsätzlich keinen Raum für eigene Ergänzungen. Zudem konnte der Landkreis nicht darlegen, dass die medizinischen Versorgungskapazitäten des Kreises signifikant ungünstiger seien als in anderen Teilen des Landes. Die Beschlüsse des OVG und sind unanfechtbar.
Quelle: PM des OVG Berlin-Brandenburg vom 7.4.2020 zu den Beschlüssen vom selben Tag – OVG 11 S 15.20, OVG 11 S 16.20
Eilantrag gegen Einschränkungen des Besuchsrechts in Pflegewohnheimen vor OVG-Berlin-Brandenburg erfolglos
Mit einem aktuellen Beschluss hat der 11. Senat des OVG Berlin-Brandenburg einen Eilantrag als unbegründet zurückgewiesen, der sich gegen Einschränkungen des Besuchsrechts in Pflegewohnheimen gerichtet hat. Solche Einschränkungen sieht § 8 der Berliner SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung in seinen Absätzen 1 und 2 vor.
Quelle: PM des OVG Berlin-Brandenburg vom 6.4.2020 zum Beschluss vom 3.4.2020 – OVG 11 S 14/20
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VG Minden: Aufregung um Schließung von Hundesalon
Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Minden hat im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden, dass die Betreiberin eines Hundesalons im Kreis Lippe ihren Hundesalon nun doch nicht schließen muss. Aufgrund der Corona-Pandemie hatte die Betreiberin diesen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs so umgebaut, dass Kunden den Geschäftsraum nicht mehr betreten dürfen. Die Hundehalter müssen die Tiere an der Eingangstür zum Salon nämlich an die Antragstellerin übergeben. Damit soll der unmittelbare Kontakt zwischen Salonmitarbeiter und Kunden vermieden werden. Ebenso meinte die Betreiberin, dass die Hunde vor dem Geschäftsraum angebunden werden könnten. Trotzdem hatte die zuständige Behörde angeordnet, den Betrieb des Hundesalons einzustellen. Ihre Begründung: Die Anordnung sei als kontaktreduzierende Maßnahme zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus notwendig.
Quelle: PM des VG Minden vom 1.4.2020 sowie vom 2.4.020 zu den Beschlüssen vom
- 31.3.2020 – 7 L 257/20
- 02.4.2020 – 7 L 272/20
VG Hamburg: Eilantrag gegen Mindestabstand gescheitert
Nach Auffassung des VG Hamburg ist der in der Allgemeinverfügung vom 22.3.2020 angeordnete Mindestabstand voraussichtlich rechtmäßig. Nach der Verfügung müssen Personen an öffentlichen Orten grundsätzlich einen Mindestabstand von 1,5 m zueinander einhalten.
Quelle: PM des OVG Hamburg vom 2.4.2020 zum Beschluss des VG Hamburg vom selben Tag – 21 E 1509/20
Weitere Entscheidungen zu Veranstaltungen in Kirchen
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VGH Kassel: Keine Zusammenkünfte in Kirchen: Nach der Entscheidung des VGH Kassel ist die vorübergehende Untersagung von Zusammenkünften in Kirchen, Moscheen und Synagogen während der Corona-Pandemie nicht außer Vollzug zu setzen. Danach ist die angegriffene Anordnung nach summarischer Prüfung weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig. [Quelle: PM des VGH Mannheim vom 8.4.2020 zur Entscheidung vom 7.4.2020 - 1 S 871/20
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VGH Mannheim: Antrag gegen Verbot von Veranstaltungen in Kirchen unzulässig: In diesem Fall hatte der VGH Mannheim einen Eilantrag als unzulässig verworfen, weil der Antragsteller nicht anwaltlich vertreten war. Die einschlägige Corona-Verordnung hat der VGH nicht geprüft. Der Beschluss ist unanfechtbar. [Quelle: PM des VGH Mannheim vom 8.4.2020 zum Beschluss vom 7.4.2020 – 8 B 892/20.N]
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VG Berlin: Weiterhin keine Gottesdienste in Berlin: Auch nach einer Eilentscheidung des VG Berlin ist das aufgrund der Berliner Coronavirus-Eindämmungsverordnung ausgesprochene Verbot von Gottesdiensten rechtmäßig. [Quelle: PM des VG Berlin vom 7.4.2020 zur Entscheidung vom selben Tag - 14 L 32/20]
Corona-Krise | 14.04.2020 |
BVerfG zur Corona-Pandemie | |
Die Grundrechtseinschränkungen aufgrund der Corona-Krise haben das BVerfG erreicht. Dabei ging es im unter anderem um die Bayerische Corona-Verordnung, den besonderen Mieterschutz aufgrund von Corona oder um Eingriffe in die Glaubensfreiheit. Auch eine Anwältin blieb mit einem Eilantrag gegen die Corona-Beschränkungen aller Bundesländer erfolglos. mehr … |
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26.03.2020 |
Gerichtsentscheidungen rund um Corona | |
Die Corona-Krise betrifft fast alle Lebensbereiche. Dementsprechend haben Gesetzgeber und Behörden reagiert und existenzielle Bürgerrechte eingeschränkt. Dies blieb aber nicht unumstritten und führte zu einigen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Wie die Gerichte bisher entschieden haben, können Sie unserer Zusammenstellung entnehmen. mehr … |
(ESV/bp)
Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht