Neue Verwaltungsgrundsätze für Verrechnungspreise
Aktualisierte Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2023
Auch im Jahr 2023 erhalten die Verwaltungsgrundsätze zu Verrechnungspreisen eine Aktualisierung durch das BFM. Das über 800 Seiten umfassende Schreiben enthält in seinem Kapitel I u. a. grundlegende Ausführungen zu den Grundsätzen der Einkünftekorrektur, dem Konkurrenzverhältnis zu anderen Korrekturvorschriften, zu dem Begriff der nahestehenden Person nach § 1 Abs. 2 AStG und dem Begriff der Geschäftsbeziehung nach § 1 Abs. 4 AStG.
Kapitel II befasst sich mit der Bedeutung der OECD-Verrechnungspreisleitlinien für die Prüfung der grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen.
Fremdvergleichsverordnung
In die Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2023 wurden Erläuterungen zur Funktionsverlagerungsverordnung aufgenommen. Diese wurde erst kürzlich an das AbzStEntlModG angepasst und neu gefasst (so z.B. Konkretisierung der Vorschriften zur Funktionsverlagerung, Überführung in einen neuen § 1 Abs. 3b AStG und gesetzliche Definition des Transferpakets). Das BMF hat seinem Schreiben in einer Anlage erläuternde Beispiele zur Funktionsverlagerungsverordnung beigefügt.
In Kapitel III des Schreibens befasst sich die Finanzverwaltung mit den Regelungen für die Anwendung des internationalen Fremdvergleichsgrundsatzes mit Bezug auf die aktuellen OECD-Verrechnungspreisleitlinien 2022.
Weitere Themen von Kapitel III sind:
- Verrechnungspreismethode und Bewertungstechniken
- Vergleichbarkeitsanalyse
- Verwaltungsgrundsätze zur Vermeidung und Beilegung von Verrechnungspreiskonflikten
- Dokumentation
- Immaterielle Werte
- Kostenumlagen
- Finanzierungen: Die Rechtsprechung des BFH zur Bestimmung fremdüblicher Darlehenszinsen auf Konzerndarlehen (BFH vom 18.05.2021, I R 4/17 und vom 13.01.2022, I R 15/21) wird in das vorliegende BMF-Schreiben übernommen.
- Preisanpassungsklausel
Zeitliche Anwendung
Die neuen Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise sind im Grundsatz auf alle offenen Fälle und insoweit rückwirkend anzuwenden. Die in Kapitel I enthaltenen Aussagen zur Funktionsverlagerung sind dagegen entsprechend der zum 1. Januar 2022 neu gefassten Funktionsverlagerungsverordnung auf solche Funktionsverlagerungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 verwirklicht wurden.
Mit der Veröffentlichung der Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2023 im BStBl. wird die vorherige Fassung vom 14.07.2021 sowie der Nichtanwendungserlass vom 30.03.2016 zu den BFH-Urteilen I R 23/13 und I R 29/14 aufgehoben.
Quelle: BMF-Schreiben vom 6. Juni 2023 - veröffentlicht auf der Internetseite des BMF
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(ESV/cmx)
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