Neues aus der Finanzverwaltung
Berücksichtigung von Sachverständigengutachten zum Nachweis eines niedrigeren Grundbesitzwerts
Der Bundesfinanzhof hält in seinem Urteil vom 05.12.2019 - II R 9/18 in Anknüpfung an sein Urteil vom 11.09.2013 - II R 61/11, und gegen die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden vom 19.02.2014, an seiner Auffassung fest, dass der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG durch Vorlage eines Gutachtens erbracht werden kann, das der örtlich zuständige Gutachterausschuss oder ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von Grundstücken erstellt hat.Nach den „Gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 02.12.2020“ ist das BFH-Urteil vom 05.12.2019 - II R 9/18 über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.
„Gleich lautende Erlasse vom 02.12.2020“
Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG - Gewinnbegriff und Berücksichtigung außerbilanzieller Korrekturen
Nach dem Urteil des BFH vom 03.12.2019 – X R 6/18 ist Gewinnbegriff i.S. von § 4 Abs. 4a EStG für die Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen der Gewinn i.S. des § 4 Abs. 1 EStG. Außerbilanzielle Korrekturen werden danach nicht berücksichtigt. Die Entscheidung widerspricht zum Teil den Festlegungen im BMF-Schreiben vom 02.11.2018. Außerbilanzielle Korrekturen bleiben nach dem Schreiben des BMF vom 18.01.2021 bei der Ermittlung des Gewinns für die Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG außer Ansatz. Die Rn. 8 Satz 4 des BMF-Schreibens vom 02.11.2018 wird darin entsprechend neu gefasst und die Rn. 46 ergänzt.BMF-Schreiben vom 18.01.2021 – IV C 6 -S 2144/19/10003 :004
Aktuelle Meldungen |
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Richtsatzsammlung 2019
Mit Schreiben vom 20.01.2021 hat das BMF die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2019 bekannt gegeben.BMF-Schreiben vom 20.01.2021 – IV A 8 -S 1544/19/10001 :001
Richtsatzsammlung 2019
Vorsteuerabzug einer Kurortgemeinde aus den Kosten für die Errichtung und Unterhaltung von öffentlichen Kureinrichtungen
Der BFH hat mit Urteil vom 03.08.2017 - V R 62/16 entschieden, dass eine Stadt, die ihren Marktplatz sowohl für wirtschaftliche als auch für hoheitliche Zwecke verwendet, diesen nicht in vollem Umfang ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zuordnen kann und deshalb nur anteilig zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Diese Entscheidung hat das BMF im Schreiben vom 18.01.2021 aufgegriffen und eine Änderung im UStAE vorgenommen.BMF-Schreiben vom 18.01.2021 – III C 2 - S 7300/19/10002 :002
Steuerliche Förderung energetischer Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden - Einzelfragen zu § 35c EStG
Im Schreiben vom 14.01.2021 erläutert das BMF Einzelfragen zur Anwendung der Regelung über die Steuerermäßigung nach § 35c EStG und der Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c EStG (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung - ESanMV).BMF-Schreiben vom 14.01.2021 – IV C 1 -S 2296-c/20/10004 :006
Protokoll vom 12. Januar 2021 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Das BMF hat das Protokoll vom 12.01.2021 zur Änderung des am 30.01.2010 unterzeichneten Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen veröffentlicht. Es bedarf zu seinem Inkrafttreten noch der Ratifikation. Es wird nach seinem Inkrafttreten in beiden Vertragsstaaten ab dem 1. Januar des Kalenderjahres anzuwenden sein, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist. Das Änderungsprotokoll setzt den abkommensrechtlichen Mindeststandard des BEPS-Projekts im bilateralen Verhältnis zu dem Vereinigten Königreich um.Protokoll vom 12.01.2021
Rücklage für Ersatzbeschaffung (R 6.6 EStR) - Vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen
Nach dem Schreiben des BMF vom 13.01.2021 verlängern sich die in R 6.6 Absatz 4 Satz 3 bis 6, Absatz 5 Satz 5 und 6 sowie Absatz 7 Satz 3 und 4 EStR geregelten Fristen für die Ersatzbeschaffung oder Reparatur bei Beschädigung jeweils um ein Jahr, wenn die genannten Fristen ansonsten in einem nach dem 29. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 endenden Wirtschaftsjahr ablaufen würden.BMF-Schreiben vom 13.01.2021 – IV C 6 - S 2138/19/10002 :003
Unberechtigter Steuerausweis - Rechnungen i.S. von § 14c Abs. 2 UStG
Das BMF hat mit Schreiben vom 11.01.2021 zum Urteil des BFH vom 21.09.2016 - XI R 4/15 Stellung genommen. Darin hat der BFH entschieden, dass ein nicht unternehmerisch tätiger öffentlich-rechtlicher Zweckverband zur Tierkörperbeseitigung unberechtigt Umsatzsteuer i.S. des § 14c Abs. 2 Sätze 1 und 2 UStG gesondert ausweist, wenn er in seinen Gebührenbescheiden über die Tierkörperbeseitigung als Teil der Entsorgungsgebühr ein Nettoentsorgungsentgelt nebst darauf entfallenden Steuerbetrag angibt.BMF-Schreiben vom 11.01.2021 – III C 2 -S 7283/19/10001 :001
Basiszins zum 4. Januar 2021 zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Abs. 14 InvStG
Mit Schreiben vom 06.01.2021 hat das BMF den Basiszins zum 04.01.2021 bekannt gegeben, der für die Berechnung der Vorabpauschale für 2021 gemäß § 18 des Investmentsteuergesetzes erforderlich ist.BMF-Schreiben vom 06.01.2021 – IV C 1 -S 1980-1/19/10038 :004
Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten an / Vollstreckung gegen eine Gesellschaft in der Rechtsform einer Britischen Limited mit Verwaltungssitz im Inland sowie deren Rechtsnachfolger nach dem 31. Dezember 2020
Im Schreiben vom 30.12.2020 hat sich das BMF zur Bekanntgabe eines Steuerverwaltungsaktes an sowie Vollstreckung gegen eine Gesellschaft in der Rechtsform einer Britischen Limited mit Verwaltungssitz (Ort der Geschäftsleitung) im Inland sowie deren Rechtsnachfolger nach dem 31.12.2020 geäußert.BMF-Schreiben vom 30.12.2020 – IV A 3 -S 0284/20/10006 :003
Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren
Nach dem Schreiben des BMF vom 04.01.2021 erfasst der Vorläufigkeitsvermerk für die Veranlagungszeiträume ab 2020 auch die Frage, ob die fortgeltende Erhebung eines Solidaritätszuschlages nach Auslaufen des Solidarpakts II zum 31.12.2019 verfassungsgemäß ist.BMF-Schreiben vom 04.01.2021 – IV A 3 -S 0338/19/10006 :001
Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab dem Kalenderjahr 2021
Das BMF hat sich im Schreiben vom 28.12.2020 zur lohnsteuerlichen Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab dem Kalenderjahr 2021 geäußert.BMF-Schreiben vom 28.12.2020 – IV C 5 - S 2334/19/10010 :002
Bekanntmachung des Musters für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2021
Durch das Schreiben vom 28.12.2020 hat das BMF die Textziffern 1.3.1.1 Mitteilung bei Überschreiten der Beteiligungsgrenze und 1.3.2 Veräußerung von Beteiligungen des BMF-Schreibens vom 05.02.2018, geändert durch BMF-Schreiben vom 18.07.2018, vom 21.05.2019 und vom 18.09.2020 mit sofortiger Wirkung geändert.BMF-Schreiben vom 28.12.2020 – IV B 5 -S 0301/18/10009 :001
Amtliches Handbuch Steuerberatungsrecht 2020/2021
Pflichtlektüren für steuerberatende Berufe
Herausgegeben vom Bundesministerium der Finanzen – so nützlich wie unverzichtbar für alle, die in der Beratung und Vertretung in Steuersachen erfolgreich sind. |
(ESV/fl)
Programmbereich: Steuerrecht