
Neues aus der Finanzverwaltung
Stand der Doppelbesteuerungsabkommen und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen am 1. Januar 2022
Das BMF veröffentlicht mit Schreiben vom 19. Januar 2022 eine Übersicht über den gegenwärtigen Stand der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen. Dabei wird insbesondere darauf hingewiesen, dass verschiedene der genannten Abkommen nach ihrem Inkrafttreten rückwirkend anzuwenden sind.
BMF-Schreiben vom 19. Januar 2022 - IV B 2 - S 1301/21/10048 :001Gewährung von Zusatzleistungen und Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen; Anwendung des BMF-Schreibens vom 5. Februar 2020 (BStBl. I Seite 222) und des BFH-Urteils vom 1. August 2019 – VI R 32/18 (BStBl. II 2020 Seite 106)
Mit Schreiben vom 05.01.2022 äußert sich das BMF zur Aufteilung eines einheitlichen Sozialversicherungsbeitrags (Globalbeitrag) und zu den Aufteilungsmaßstäbe für den Veranlagungszeitraum 2022.Die Zusätzlichkeitsvoraussetzung ist erfüllt, wenn der verwendungsfreie Arbeitslohn zugunsten verwendungs- oder zweckgebundener Leistungen des Arbeitgebers arbeitsrechtlich wirksam herabgesetzt wird (Lohnformwechsel). Ansonsten liegt eine begünstigungsschädliche Anrechnung oder Verrechnung vor (Rdnr. 30 des BFH-Urteils vom 1. August 2019 – VI R 32/18 –, a. a. O.). Tarifgebundener verwendungsfreier Arbeitslohn kann nicht zugunsten bestimmter anderer steuerbegünstigter verwendungs- oder zweckgebundener Leistungen herabgesetzt oder zugunsten dieser umgewandelt werden, da der tarifliche Arbeitslohn nach Wegfall der steuerbegünstigten Leistungen wiederauflebt.
BMF-Schreiben vom 05.01.2022 – IV C 5 - S 2334/19/10017 :004
Neubekanntmachung der Vordruckmuster für die Umsatzsteuer 2022
Das BMF hat mit Schreiben vom 23.12.2021 das Vordruckmuster zur Umsatzsteuererklärung sowie die Anleitung zur Umsatzsteuer 2022 neu bekanntgemacht.BMF-Schreiben vom 23.12.2021 – III C 3 -S 7344/19/10002 :003
Eine weitere Neubekanntmachung begrifft die Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2022.
BMF-Schreiben vom 23.12.2021 – III C 3 - S 7344/19/10001 :003
Umsatzsteuersatz für digitale Medien
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG unterliegt die Überlassung der in Nr. 49 Buchstabe a bis e und Nr. 50 der Anlage 2 bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form dem ermäßigten Steuersatz. Ebenso unterliegt gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 14 Satz 3 UStG die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten, dem ermäßigten Steuersatz.Hierzu wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl. I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 10. Dezember 2021 – III C 3 - S 7146/20/10001 :005 (2021/1234313), geändert worden ist, durch Einfügung des Kapitels „12.17. Digitale Medien (§ 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG)“ ergänzt.
BMF-Schreiben vom 17.12.2021 – III C 2 -S 7225/19/10001 :005
Behandlung von Boni und Beitragsrückerstattungen im Bereich der Vorsorgeaufwendungen
Das BMF nimmt zur einkommensteuerlichen Behandlung von Vorsorgeaufwendungen Stellung und bezieht sich hierbei insbesondere auf Beitragsrückerstattungen wie Prämienzahlungen und Boni. Dabei stellt das BMF klar, dass eine Beitragsrückerstattung dann vorliegt, wenn sich ein Bonus der GKV auf eine Maßnahme bezieht, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst ist (insbesondere gesundheitliche Vorsorge- oder Schutzmaßnahmen, z.B. zur Früherkennung bestimmter Krankheiten) oder für aufwandsunabhängiges Verhalten (z.B. Nichtraucherstatus, gesundes Körpergewicht) gezahlt wird.BMF-Schreiben vom 16.12.2021 – IV C 3 - S 2221/20/10012 :002
Rücklage für Ersatzbeschaffung (R 6.6 Einkommensteuer-Richtlinie (EStR)); Vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen
Die in R 6.6 Abs. 4 Satz 3 bis 6, Abs. 5 Satz 5 und 6 sowie Abs. 7 Satz 3 und 4 EStR geregelten Fristen für die Ersatzbeschaffung oder Reparatur bei Beschädigung nach Bildung einer Rücklage nach R 6.6 Abs. 4 EStR verlängern sich jeweils um zwei Jahre, wenn die Rücklage ansonsten am Schluss des nach dem 29.02.2020 und vor dem 01.01.2021 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre. Die genannten Fristen verlängern sich um ein Jahr, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31.12.2020 und vor dem 01.01.2022 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.BMF-Schreiben vom 15.12.2021 – IV C 6 -S 2138/19/10002 :003
Anwendungsfragen zu den Regelungen im Jahressteuergesetz 2009 zur Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art und Eigengesellschaften von juristischen Personen des öffentlichen Rechts; Verpachtungen durch die öffentliche Hand
In dem Schreiben nimmt das BMF zur Frage der Entgeltlichkeit bei Verpachtungsbetrieben gewerblicher Art Stellung und greift die Rechtsprechung des BFH-Urteils vom 10.12.2019 – I R 58/17 – auf.BMF-Schreiben vom 15.12.2021 – IV C 2 -S 2706/19/10008 :001
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Herausgegeben vom Bundesministerium der Finanzen – so nützlich wie unverzichtbar für alle, die in der Beratung und Vertretung in Steuersachen erfolgreich sind. |
(ESV-Redaktion/cmx)
Programmbereich: Steuerrecht