
Neues aus der Finanzverwaltung
Vom Anbieter mitgeteilte Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 bis 3 EStG werden grundsätzlich im Wege des automatisierten Datenabgleichs durch die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen überprüft
Das BMF weist im Hinblick auf die Prüfungskompetenz der Finanzämter darauf hin, dass für die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG die vom Anbieter mitgeteilten übrigen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 bis 3 EStG (z.B. die Zulageberechtigung oder die Art der Zulageberechtigung) grundsätzlich im Wege des automatisierten Datenabgleichs nach § 91 EStG durch die zentrale Stelle (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen - ZfA -) überprüft werden.Etwaige Abweichungen teilt die ZfA dem jeweilig zuständigen Finanzamt mit. In der Folge ist der Einkommensteuerbescheid bzw. die gesonderte Feststellung zu ändern, sofern diese Mitteilung materiell-rechtlich nicht fehlerhaft ist. Die Mitteilung selbst stellt jedoch keinen Grundlagenbescheid dar (BFH-Urteil vom 8. September 2020)
BMF-Schreiben vom 11. Februar 2022 – IV C 3 – S 2015/22/100001 :001
Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die unternehmensfremde (private) Nutzung von Elektrofahrzeugen, Hybridfahrzeugen und Fahrrädern sowie für deren Überlassung an Arbeitnehmer
Das BMF konkretisiert seine Aussagen zur privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen, Hybridelektrofahrzeugen, Elektrofahrrädern und Fahrrädern, welche einem Unternehmen zugeordnet sind. Diese ist als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung zu unterwerfen.BMF-Schreiben vom 7. Februar 2022 – III C 2 – S 7300/19/10004 :001
Steuerliche Maßnahmen zur Auswirkung des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2)
Mit Schreiben vom 31.01.2022 verlängert das BMF erneut verfahrensrechtliche Steuererleichterungen.Somit können bis zum 31. März 2022 nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich wirtschaftlich betroffene Steuerpflichtige Anträge auf Stundung der Steuern stellen. Eine solche ist längstens bis 30. Jun i 2022 zu gewähren. Anschlussstundungen in Verbindung mit Ratenzahlungsvereinbarungen können bis maximal 30. September 2022 gewährt werden. An den Nachweis sind nur geringe Anforderungen zu stellen. Auf Stundungszinsen kann verzichtet werden.
Auch von Vollstreckungsmaßnahmen soll bis 31. März 2022 abgesehen werden. Säumniszuschläge für den Zeitraum von 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2022 sind grds. zu erlassen.
BMF-Schreiben vom 31.01.2022 - IV A 3 - S 0336/20/10001 :047
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Betriebliche Altersversorgung, Altersteilzeit und Zeitwertkonten Von Christiane Droste-Klempp Bei der Einführung und Umsetzung der Personalinstrumente Altersteilzeit, Zeitwertkonten und betriebliche Altersversorgung sind zahlreiche Regelungen des Steuer- sowie Sozialversicherungsrechts zu beachten. Umfangreich, aktuell und anhand von vielen Fall- und Abrechnungsbeispielen erläutert Ihnen Christiane Droste-Klempp, worauf es im konkreten Anwendungsfall der Entgeltabrechnung ankommt.
Zahlreiche Hinweise, Checklisten und Mustervereinbarungen unterstützen Sie auch bei der korrekten Einführung der drei Modelle. |
(ESV/cmx)
Programmbereich: Steuerrecht