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Besonders aktiv war der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (Foto: Blackosaka und AllebaziB/Fotolia.com)
Rechtsprechungsübersicht 05/2018

Neues aus Karlsruhe, Berlin, München und Darmstadt

ESV-Redaktion Recht
01.02.2018
BGH äußert sich zur außerordentlichen Kündigung eines Mietvertrags nach Tod des ursprünglichen Mieters und zum Rückzahlungspruch eines Jobcenters wegen zu Unrecht gezahlter Mieten. Neues gibt es auch zur Wohnraumzweckentfremdung, zur Wortmarke „EINSTEIN’S GARAGE“ sowie zum Pfungstädter Projekt „Shark-City“.

BGH: Vermieter kann gegenüber Lebensgefährten der verstorbenen Mieterin nur ausnahmsweise außerordentlich kündigen

Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell entschieden. In dem betreffenden Fall trat der Kläger in den Wohnraummietvertrag seiner verstorbenen Lebensgefährtin ein. Daraufhin kündigte der beklagte Vermieter das Mietverhältnis nach § 563 Absatz 4 BGB. Er berief sich darauf, dass das Ausbildungsgehalt des Klägers zu gering sei, um die monatlichen Mietverpflichtungen dauerhaft leisten zu können. Dem widersprach der Kläger und erklärte, er sei ohne Probleme in der Lage, Miete und Nebenkostenvorauszahlungen zu entrichten. Darüber hinaus verlangte er die Zustimmung des Beklagten zu einer Untervermietung eines Teils der Wohnung an einen Arbeitskollegen. Dieser befand sich ebenfalls im zweiten Ausbildungsjahr und bezog ein Gehalt in gleicher Höhe. 

Der VIII. Zivilsenat des BGH folgte der Argumentation des Klägers. Dem Richterspruch zufolge hatte die Berufungsinstanz dessen Vortrag zu seinem Restvermögen und seinen Ansprüchen auf Sozialleistungen unberücksichtigt gelassen. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Kläger die Miete während der bisherigen Nutzung der Wohnung – diese dauerte zwei Jahre – stets vollständig und pünktlich entrichtet hatte. Zudem habe die Vorinstanz nicht in Betracht gezogen, dass der Kläger zusätzliche Einkünfte aus der Untervermietung erzielen könnte, so der Senat. Die vom Kläger angeführten Gründe seien jedenfalls nach dem Vortrag, der dem Revisionsverfahren zugrunde liegt, als berechtigtes Interesse nach § 553 Absatz 1 BGB anzuerkennen. Demgegenüber reichen die pauschalen Behauptungen des Beklagten nicht, um ausnahmsweise eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Die Karlsruher Richter haben das Berufungsurteil aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Quelle: PM des BGH vom 31.01.2018 zum Urteil vom selben Tag – AZ: VIII ZR 105/17

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BGH: Jobcenter hat unmittelbaren Rückforderungsanspruch gegen Vermieter wegen Mietzahlung nach Vertragsende

Dies ist ebenfalls einem aktuellen Urteil des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) zu entnehmen. Ein Jobcenter hatte Mietzahlungen im Rahmen von Sozialleistungen unmittelbar an die beiden beklagten Vermieter überwiesen, obwohl das Mietverhältnis bereits beendet war. Den anschließenden Rückzahlungsanspruch hat das Jobcenter unmittelbar gegenüber den Beklagten geltend gemacht. Diese verweigerten jedoch die Zahlung und meinten, das Jobcenter habe durch die unmittelbaren Mietzahlungen seine Verpflichtungen gegenüber dem Mieter erfüllen wollen. Somit müsse sich das Jobcenter auch hinsichtlich der Rückzahlung an den Mieter wenden. Dieser Auffassung folgte der Senat nicht. Danach konnte das Jobcenter den Rückforderungsanspruch unmittelbar gegenüber den Vermietern geltend machen. Diese wussten nämlich bereits bei Erhalt der Zahlung, dass ihnen der Mietzins wegen der Beendigung des Mietverhältnisses nicht mehr zustand. Dies ergibt sich dem Richterspruch zufolge aus § 812 Absatz 1 Satz 1 Alt. 2 BGB.

Quelle: PM des BGH vom 31.01.2018 zum Urteil vom selben Tag – AZ: VIII ZR 39/17

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VG Berlin: Zweckentfremdungsverbot gilt auch für Monteur-Unterkunft

Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin aktuell entschieden. In dem betreffenden Fall mietete der Antragsteller eine 3-Zimmer-Wohnung mit einer Größe von 80 m² an. Die Wohnung möblierte er dann mit zwei Einzelbetten pro Zimmer und stattete den Haushalt komplett aus. Seitdem  vermietete er die Wohung an Unternehmen, die dort ihre Mitarbeiter unterbringen. Hierbei erzielte zuletzt eine pauschale Untermiete von monatlich 2.400 Euro. Das Bezirksamt Spandau/Berlin meinte, dass hierin eine Zweckentfremdung liegt. 

Diese Auffassung teilte das VG Berlin und sah darin eine zweckentfremdungsrechtlich verbotene Fremdenbeherbergung. Der Antragsteller überlasse diese nur zur vorübergehenden Unterkunft von Mitarbeitern und nicht zu Wohnzwecken. Dies folge aus Art und Dichte der Belegung, die keine selbstbestimmte Häuslichkeit mit einer Privatsphäre der Bewohner zulasse. Auch das Nutzungskonzept des Antragstellers wär trotz des unbefristeten Vertrags mit der Untermieterin auschließlich auf eine flexible Unterbringung von Mitarbeitern ausgerichtet, so das VG. Hierfür würden auch die Meldeverhältnisse, die Ausstattung der Wohnung, die andauernde Inserierung im Internet und der Name des Antragstellers an Klingelschild und Briefkasten sprechen. 

Quelle: PM des VG Berlin vom 01.02.2018 zum Beschluss vom 23.01.2018 – AZ: 6 L 756.17

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BPatG: Keine absoluten Schutzhindernisse für Wortmarke „EINSTEIN’S GARAGE“

Der Wortmarke „EINSTEIN’S GARAGE“ stehen keine Schutzhindernisse nach § 8 Absatz 2 MarkenG entgegen. Dies ergibt sich aus einem aktuellen Beschluss des Bundespatentgerichts (BPatG). Die Münchner Richter haben damit einen anders lautenden Beschluss des Deutschen Patent-und Markenamts (DPMA) – Markenstelle für Klasse 37 – aufgehoben und in der Sache selbst entschieden. Danach bezeichnet die betreffende Wortkombination die Stätte, an der die beanspruchten Tätigkeiten erbracht werden, nicht gattungsmäßig. Auch habe das DMPA keine Anhaltspunkte dafür vorgebracht, wie der Personenname ein bestimmtes Merkmal zum Ausdruck bringen soll. Darüber hinaus, so das Gericht weiter, käme die Wortfolge auch nicht als Ortsangabe im weiteren Sinne in Betracht.

Zum Beschluss des BPatG vom 25.01.2018 - AZ: 28 W (pat) 516/17

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Gegner von „Shark-City“ unterliegen vor VG Darmstadt

Mit einem aktuellen Beschluss hat das Verwaltungsgericht (VG) Darmstadt einen Eilantrag der Mitunterzeichnerin eines Bürgerbegehrens abgelehnt. Der Eilantrag sollte die Stadt Pfungstadt dazu zwingen, der Hessischen Landesgesellschaft mbH die Veräußerung von Gewerbegrundstücken an einen Aquariumsbetreiber zu untersagen. Bereits das Bürgerbegehren richtete sich gegen den Verkauf von Gewerbegrundstücken zur Errichtung des Hai-Aquariums „Shark-City“.

Den Richtern aus Darmstadt zufolge ist das Bürgerbegehren jedoch unzulässig. Schon die Überschrift des Begehrens treffe nicht zu. Dies fordere nämlich die Rückgängigmachung des Verkaufs der Grundstücke, obwohl ein entsprechender Verkauf noch nicht stattgefunden habe. Auch die weitere Aussage, wonach der Stadt Pfungstadt durch den Verzicht auf den Verkauf kein finanzieller Schaden entsteht, sei unzutreffend. So würden der Stadt bei Nichtverkauf zum Beispiel Vorhaltekosten für die Grundstücke entstehen. Zudem würden der Stadt die Einnahmen aus dem Verkauf und voraussichtlich nicht unerhebliche Gewerbesteuereinnahmen entgehen.  

Quelle: PM des VG Darmstadt vom 26.01.2018 zum Beschluss vom 24.01.2018 – AZ: 3 L 5117/DA.

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(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht