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BGH: Keine Rechtsverletzung bei Vorschaubildern im Web (Foto: Blackosaka und AllebaziB/Fotolia.com)
Rechtsprechungsübersicht

Neues aus Karlsruhe, Berlin, Tübingen und Halle

ESV-Redaktion Recht
22.09.2017
Der BGH sieht keine Urheberrechtsverletzung durch Vorschaubilder im Internet. Die Mietpreisbremse soll verfassungswidrig sein, so das LG Berlin. Das LG Tübingen hält Rundfunkgebühren nicht für europarechtskonform und Ausgaben für Heißluftballon-Sportpilot sind unangemessen bei Hartz-IV-Bezug, meint das SG Halle.

BGH: Keine Urheberrechtsverletzung bei Anzeige von Vorschaubildern im Internet 

Anzeigen von urheberrechtlich geschützten Bildern, die Suchmaschinen im Internet aufgefunden haben, verletzen grundsätzlich keine Urheberrechte. Dies hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) aktuell entschieden. Die Klägerin bietet auf ihren Webseiten Fotos an. Einige Inhalte ihrer Seiten können nur registrierte Kunden gegen Entgelt und nach Eingabe eines Passworts nutzen. Die im passwortgeschützten Bereich eingestellten Fotos können die Kunden auf ihre Rechner herunterladen. Die Beklagte bietet auf ihren Webseiten kostenlose Bilderrecherchen anhand von Suchbegriffen an. Sie recherchiert auch unter Google, wobei die Suchmaschine die Bilddateien in frei zugänglichen Internetseiten ermittelt. Die gefundenen Bilder werden automatisch indexiert und erscheinen als verkleinerte Vorschaubilder auch in der Trefferliste der Beklagten.

Bei Eingabe bestimmter Namen hat diese Trefferliste verkleinerte Fotos von entsprechenden Models als Vorschaubilder angezeigt. Google hatte die Fotos auf freien Internetseiten aufgefunden. Die Klägerin behauptete, sie habe die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Bildern, die sie im passwortgeschützten Bereich ihrer Internetseite untergebracht hätte. Von dort hätten Kunden die Bilder heruntergeladen und unerlaubt auf den von Google erfassten freien Webseiten veröffentlicht. In der Anzeige der Vorschaubilder auf der Internetseite der Beklagten und deren Verlinkung sah die Klägerin eine Verletzung ihrer urheberrechtlichen Nutzungsrechte.

Diese Auffassung teilte der BGH nicht. Nach § 15 Absatz 2 UrhG sei das Setzen von Links auf frei zugängliche Internetseiten, auf denen sich rechtswidrig hochgeladene Werke befinden, nur dann eine öffentliche Wiedergabe, wenn der Linksetzer die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung kannte oder vernünftigerweise kennen konnte, so die Karlsruher Richter.

Quelle: PM des BGH zum Urteil vom 21.09.2017 – AZ: I ZR 11/16 (Vorschaubilder III) 

Digitale Verwertung als neuer Maßstab
Das Berliner Handbuch Urheberrecht, herausgegeben von Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, bietet eine umfassende Darstellung des Urheberrechts. Dabei geht das Werk vor allem auf die Aspekte ein, die für die Praxis wesentlich sind. Besonders hervorzuheben sind die digitalen Verwertungsmöglichkeiten. Zudem bezieht es die neueste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie die jüngste europäische Richtlinien-Gesetzgebung mit ein.

LG Berlin hält Mietpreisbremse für verfassungswidrig

Nach Auffassung des Landgerichts (LG) Berlin ist die sogenannte Mietpreisbremse, die § 556d BGB normiert, verfassungswidrig. Dies ist einem kürzlich veröffentlichten Hinweisbeschluss des Landgerichts (LG) Berlin zu entnehmen. Für Verwirrung hatte die vorherige Ankündigung des Gerichts gesorgt, dass es den Rechtsstreit aussetzen wollte, um die Sache dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorzulegen. In der anschließenden mündlichen Verhandlung habe sich aber herausgestellt, dass es wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien nicht mehr auf die Frage der Verfassungswidrigkeit der Mietpreisbremse ankomme, so die Berliner Richter.

In dem betreffenden Fall scheiterten Rückzahlungsansprüche einer Mieterin unter anderem daran, dass sie die nach ihrer Meinung überhöhten Mieten nicht ordnungsgemäß gerügt hatte. Die Ansicht des LG, wonach die Mietpreisbremse verfassungswidrig sei, hat somit keinerlei Einfluss auf den Bestand der entsprechenden Regelungen. Mehr zum Thema

Quellen:

  • PM LG Berlin vom 19.09.2017 zum Hinweisbeschluss vom 14.09.2017 und Urteil vom 19. 09.2017 –  AZ: 67 S 149/17
  • Hinweisbeschluss des LG Berlin vom 14.09.2017 - AZ: 67 S 149/17
Der praxisorientierte Zugang zum gesamten Mietrecht
Das Buch Mietrecht - Das gesamte Mietrecht einschließlich Leasing, herausgegeben von Thomas Spielbauer, Vizepräsident des Landgerichts München I und Joachim Schneider, Vorsitzender Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth, behandelt alle praxisrelevanten Problemstellungen ausführlich und bietet dem mit Mietsachen befassten Praktiker bestmögliche Unterstützung für rechtssichere Entscheidungen und Gestaltungsmöglichkeiten.

LG Tübingen: Rundfunkgebühren nicht europarechtskonform

Nach Meinung des Landgerichts (LG) Tübingen verstößt das aktuelle Rundfunkgebührensystem gegen EU-Recht. Dies ergibt sich aus einem Beschluss der 5. Zivilkammer des Gerichts. Hintergrund sind einige Zwangsvollstreckungsbescheide des Südwestrundfunks (SWR), die sich zum Teil über mehrere Hunderte Euro erstrecken. Diese hatte der SWR aufgrund von Festsetzungsbescheiden erhoben, die er selber erlassen hatte. Ein Gericht war an dem Verfahren nicht beteiligt.

Das LG vertritt unter anderem die Auffassung, dass der SWR nicht wie eine Behörde auftritt, sondern sich in seiner Außendarstellung wie ein Unternehmen präsentiert. Damit wäre es nicht mehr befugt, Gebührenbescheide in eigener Sache zu erlassen. Formal fehle es daher schon an einem wirksamen Vollstreckungstitel. Zwar hatte der BGH zuvor mehrere Entscheidungen des LG Tübingen aufgehoben, nun ist allerdings der Europäische Gerichtshof (EuGH) gefragt. Dem umfassenden Vorlagebeschluss zufolge geht es neben vielen anderen Punkten auch darum, ob der zwangsweise erhobene Beitrag eine unzulässige Beihilfe ist, den EU-Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt oder eine unzulässige Kopfsteuer ist. Schon 2007 hatte die EU-Kommission die deutschen Rundfunkgebühren untersucht und ein Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland gegen die Erteilung von Auflagen eingestellt.  

Quelle: Die Welt, Online-Ausgabe vom 07.09.2017 zum Beschluss des LG Tübingen vom 03.08.2017 – AZ: 5 T 246/17 u. a.

 Das ist der Neue 
In Kürze erscheint der nagelneue Berliner Kommentar zur Zivilprozessordnung, herausgegeben von Dr. Christoph Kern, Richter am Amtsgericht Nördlingen und Dr. Dirk Diehm, LL.M. Eur., Richter am Landgericht Würzburg. Der Kommentar bringt mit, was der Praktiker oft schmerzlich vermisst: Viele Fallbeispiele aus der Praxis, hilfreiche Formulierungsvorschläge und Tenorierungsempfehlungen. Zahlreiche Hinweise zu Prozesstaktik und Kostenfragen runden das Werk ab.

SG Halle: Heißluftballon-Sportpilot muss sich Einnahmen aus Hobby auf Leistungen nach Hartz IV anrechnen lassen 

Der Kläger bezog Leistungen nach SGB II (Hartz IV) und ging seinem Hobby als Heißluftballon-Sportpilot nach. In dem betreffenden Leistungszeitraum hatte er nach eigenen Angaben 14.615 Euro aus Ballonfahrten erzielt. Dem stellte er die Ausgaben für sein Hobby in Höhe von 13.811,50 Euro gegenüber und meinte, dass die Einnahmen nur soweit zu berücksichtigen sind, wie sie die Ausgaben übersteigen.

Diese Auffassung teilte das Sozialgericht (SG) Halle an der Saale nicht. Danach muss der Kläger die Einnahmen aus seinem Hobby in voller Höhe auf seine Leistungsansprüche anrechnen lassen. Nach Meinung der Richter aus Halle sind tatsächliche Ausgaben nicht abzusetzen, wenn diese vermeidbar sind und offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Leistungsbezuges entsprechen. Dies wäre bei Ausgaben von über 2.000 Euro monatlich der Fall. Die Frage, ob die Einnahmen einem Gewerbe zuzurechnen sind, so dass damit auch die Kosten abzugsfähig wären, ließ das Gericht offen. Gegen den Kläger war vorliegend ein Gewerbeverbot ausgesprochen.

Quelle: Pressemitteilung des SG Halle vom 18.09.2017 zum Beschluss vom 18.10.2016 – AZ: S 17 AS 1033/14

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(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht