
Neues aus Karlsruhe, Berlin und Hamburg zum Mietrecht
BGH: Mieterrechte bei Mietpreisbremse gestärkt
Der BGH teilte im Grundsatz die Auffassung der Mieterin. Danach kommt als „Vormiete“ nur der Betrag in Betracht, den letzte Vormieter für die Nutzung als Wohnraum bezahlt hatte. Dieser Betrag, so der BGH weiter, sei aber durch den Höchstbetrag aufgrund der Mietpreisbremse begrenzt. Vermieterseitig soll die Mietpreisbremse nur solche Vermieter schützen, die im Vertrauen auf eine bestimmte Miethöhe in neu gebaute Wohnungen investiert hätten. Vermieter die, ihre Wohnung aufgrund einer Nutzungsänderung gewerblich vermietet haben, könnten sich nicht auf dieses Vertrauen berufen, so der BGH abschließend. Da das Berufungsgericht zur ortsüblichen Vergleichsmiete keine Feststellungen getroffen hatte, wies der BGH die Sache an die Vorinstanz zurück. Diese muss nun die entsprechenden Festellungen treffen.
AG Schöneberg: Mieter muss bei unrenovierter Wohnung keine Schönheitsreparaturen vornehmen
Das AG Schöneberg teilte die Auffassung des Vermieters nicht. Demnach ist eine Überwälzung der Schönheitsreparaturen vom Vermieter zum Mieter zwar grundsätzlich vertraglich möglich. Das AG sah die vertragliche Klausel im Streitfall aber als unwirksam an. Dabei stützte es sich auf ein Urteil des BGH aus dem Jahr 2015. Damals stellten die Karlsruher Richter fest, dass bei einer renovierungsbedürftig übergebenen Wohnung keine Schönheitsreparaturen vom Mieter verlangt werden kann, es sei denn, es gab stattdessen ausgleichende Vergünstigungen für den Mieter, wie zum Beispiel mietfreies Wohnen, um die Reparaturen zu ermöglichen. Hier gab es keinen Ausgleich dieser Art.
Auch die Nichtnutzung der Wohnung sei kein Kündigungsgrund, so das das AG weiter. Das Gericht stellte klar, dass der Mieter keine Gebrauchspflicht, sondern eine Gebrauchsberechtigung hat.
Quelle: PM des DAV MietR vom 2.11.2020 zur Entscheidung des AG Schöneberg vom 5.12.2019 – 107 C 224/19
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AG Hamburg-Wandsbek: Gefährdung der Hausbewohner rechtfertigt Kündigung von Wohnraummietvertrag
Dem AG zufolge zeigten auch die vielen Partys eine Einstellung des Mieters, nach der er auch bei kommenden Events in der Wohnung keine Rücksicht auf die Nachbarn nehmen würde, wenn er in „Feierlaune“ ist.
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AG Tempelhof-Kreuzberg zu Nachweisen für Berechtigung zur Untervermietung
Laut dem Berliner Gericht reicht die Mitteilung an den Vermieter aus. Danach ist die Begründung des Mieters nachvollziehbar. Dieser benannte auch die wirtschaftlichen Gründe dafür, dass er keine doppelte Hausführung bewältigen kann. Somit liegt dem Gericht zufolge das gesetzlich vorgesehene berechtigte Interesse vor, aufgrund dessen eine Untervermietung verlangt werden kann. Anstatt weitere Nachweise zu verlangen, kann der Vermieter den glaubhaft vorgetragenen Gründen einzeln entgegentreten. Ansonsten muss er die Genehmigung erteilen, so das Gericht abschließend.
Quelle: PM des DAV MietR vom 2.11.2020 zur Entscheidung des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 22.1.2020 – 3 C 234/19
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(ESV/jp/bp)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht