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BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen beA unzulässig (Foto: Klaus Eppele und AllebaziB/Fotolia.com)
Rechtsprechungsübersicht

Neues aus Karlsruhe, Erfurt, München und Lüneburg

ESV-Redaktion Recht
27.12.2017
Rechtsanwalt scheitert mit Verfassungsbeschwerde gegen elektronisches Anwaltspostfach (beA). Keine Haftung des Arbeitgegbers für Impfschäden, sagt das BAG. Das OLG München äußert sich zur Vererbbarkeit von Schmerzensgeldansprüchen. Dschungelcamp-Reise bleibt für krankgeschriebene Lehrerin vorerst disziplinarisch folgenlos, so das VG Lüneburg.

Verfassungsbeschwerde gegen Einführung des elektronischen Anwaltspostfachs erfolglos (beA)

Mit einem aktuellen Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine Verfassungsbeschwerde gegen die passive Pflicht von Rechtsanwälten, technische Einrichtungen für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) vorzuhalten, nicht angenommen. Nach Auffassung der Verfassungshüter ist die Beschwerde schon deshalb unzulässig, weil der beschwerdeführendende Anwalt eine Verletzung von Art. 12 Absatz 1 GG nicht ausreichend dargelegt hat. Die angegriffenen Vorschriften regeln nämlich nicht die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, sondern lediglich die bloße Berufsausübung, so das Gericht. Derartige Normen sind dem Richterspruch zufolge aber schon dann mit Art. 12 Absatz 1 GG vereinbar, wenn vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls diese als zweckmäßig erscheinen lassen und das Grundrecht nicht unverhältnismäßig eingeschränken. Daran gemessen habe der Beschwerdeführer keine Verletzung seiner Berufsfreiheit aufgezeigt. Vor allem seine Behauptung, die Einführung des beA führe zu Kostensteigerungen, konnte das Gericht mangels einer entsprechenden Kostenaufstellung nicht nachvollziehen. Unterdessen hat die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) die beA-Plattform aus Sicherheitsgründen vom Netz genommen.

Quelle: PM des BVerfG vom 22.12.2017 zum Beschluss vom 20.12.2017 – AZ: 1 BvR 2233/17

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BAG: Arbeitgeber haftet nicht für Impfschäden

Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) vor kurzem entschieden. Die Klägerin war von Mai 2011 bis Mai 2012 bei der beklagten Betreiberin eines Herzzentrums beschäftigt. Die Beklagte hatte einer freiberuflichen Ärztin die Aufgabe einer Betriebsärztin übertragen. Diese führte am 08.11.2011 bei der Klägerin eine Grippeschutzimpfung durch. Die Klägerin behauptete, sie habe einen Impfschaden erlitten, für den die Beklagte mangels ordnungsgemäßer Aufklärung haften müsse. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Die Revision der Klägerin war erfolglos. Dem BAG zufolge hat die Beklagte keine Pflichten gegenüber der Klägerin verletzt. Vor allem, so das BAG weiter, wäre die Beklagte auch nicht aufgrund des  Arbeitsverhältnisses verpflichtet gewesen, die Klägerin über mögliche Risiken der Impfung aufzuklären. Einen etwaigen Verstoß der Betriebsärztin müsse sich die Beklagte deshalb auch nicht zurechnen lassen.

Quelle: PM des BAG vom 21.12.2017 zum Urteil vom selben Tag – AZ: 8 AZR 853/16

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OLG München: Schmerzensgeldanspruch nach künstlicher Ernährung mit PEG-Sonde vererbbar

Ein Alleinerbe kann auch Schmerzensgeldansprüche seines verstorbenen Vaters geltend machen. Dies hat der 1. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) München kürzlich entschieden. Der Anspruch stand im Zusammenhang mit einer künstlichen Ernährung des Vaters des Klägers mit einer PEG-Sonde durch den behandelnden Hausarzt. Nach Auffassung des Senats war der beklagte Arzt dazu verpflichtet, im Stadium der finalen Demenz des Vaters die Fortsetzung der Sondenernährung oder deren Beendigung und eine rein palliative Versorgung besonders gründlich mit dem Betreuer des verstorbenen Vaters zu erörtern. Der Vater selbst war nicht mehr einwilligungsfähig. Da eine solche vertiefte Erörterung mit dem Betreuer unstreitig nicht stattgefunden hatte, nahm das OLG - ebenso wie die Vorinstanz - eine schwere ärztliche Pflichtverletzung an. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz, die die Klage dennoch abgewiesen hatte, kann auch der Alleinerbe derartige Schmerzensgeldansprüche einklagen, so das OLG.

Quelle: PM des OLG München vom 21.12.2017 zur Entscheidung vom selben Tag - AZ: 1 U 454/17

Ein Klassiker auf dem Gebiet des Arzthaftpflichtrechts
Die ergänzbare Rechtsprechungssammlung Arzthaftpflicht-Rechtsprechung III, herausgegeben von Dr. Hans Josef Kullmann, Richter am BGH a. D., bietet bietet seit Jahrzehnten einen umfassenden und zuverlässigen Überblick über die Rechtsprechung auf diesem Gebiet.
Nicht ohne Grund erntet die Sammlung daher hervorragende Kritiken.

VG Lüneburg: Dschungelcamp-Reise für Lehrerin vorerst ohne disziplinarische Folgen

Eine Studienrätin aus Niedersachsen, die ihre Tochter im Januar 2016 zu der RTL-Show „Ich bin ein Star – Holt mich hier raus!” nach Australien begleitet hat, darf nicht vorläufig aus ihrem Dienst enthoben werden. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Lüneburg mit einem aktuellen Beschluss entschieden. Auch ihre Dienstbezüge dürfen nicht einbehalten werden. Die Antragsgegnerin hatte vorher einen Antrag der Lehrkraft auf Sonderurlaub abgelehnt. Nach den Weihnachtsferien hatte die Studienrätin für den fraglichen Zeitraum dann eine  Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt. Daraufhin enthob die Antragsgegnerin die Lehrkraft aus dem Dienst. Das VG Lüneburg hat jedoch ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Dienstenthebung. Diese sei als schärfste Disziplinarmaßnahme zwar möglich, aber ebenso wahrscheinlich, wie eine eine Zurückstufung als nächstmilderes Mittel. Während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht hatte das Amtsgericht Lüneburg die Lehrerin wegen Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 70 Euro verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung ist noch ebenso offen, wie die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des VG Lüneburg.

Quelle: PM des VG Lüneburg vom 27.12.2017 zum Beschluss vom 07.12.2017 - AZ: 10 B 2/17

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(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht