
Neues aus Karlsruhe, Heilbronn und München
BVerfG ordnet Neuregelung der ärtztlichen Zwangsbehandlung an
Können psychisch Kranke nicht mehr frei entscheiden, dürfen sie notfalls gegen ihren Willen behandelt werden. So hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss entschieden. In dem betreffenden Fall ging es um eine Betreute, die nach den richterlichen Feststellungen nicht mehr selber über ihren Gesundheitszustand entscheiden konnte. In einer geschlossenen Demenzstation hatte sie bereits zwangsweise Medikamente bekommen, weil sie nichts mehr essen wollte und Suizidgedanken geäußert hatte. Anschließend erkrankte sie an Brustkrebs und lehnte eine Behandlung ab. Zu diesem Zeitpunkt befand sie sich nicht mehr in einer geschlossenen Station. Sie war allerdings schon so schwach, dass sie nicht mehr ohne Hilfe gehen konnte. Eine erneute Unterbringung in der geschlossenen Psychiatrie, verbunden mit einer Zwangsbehandlung, konnte ihre Betreuerin vor den Gerichten nicht durchsetzen. Auch der Bundesgerichtshof (BGH) hatte verfassungsrechtliche Bedenken und legte die Sache dem BVerfG vor.
Die Verfassungshüter kamen zu dem Ergebnis, dass die gesetzlichen Regeln zur ärztlichen Zwangsbehandlung von psychisch kranken Personen nachgebessert werden müssen.
So regelt das BGB seit 2013, wann diese Personen gegen ihren Willen behandelt werden dürfen. Eine Voraussetzung hierfür ist nach § 1906 Absatz 3 BGB, dass die Person in einer der geschlossenen Psychiatrie untergebracht ist.
Bettlägerige Patienten, die in einer normalen Klinik liegen, dürfen somit nicht zwangsbehandelt werden. Diese Lücke hat der Gesetzgeber nach dem Beschluss des BVerfG unverzüglich zu schließen. Bis dahin darf § 1906 Absatz 3 BGB auf solche Fälle analog angewendet werden.
Quelle: Pressemitteilung des BVerfG Nr. 59/2016 vom 25. August 2016
Beschluss des BVerfG vom 26.07.2016 - AZ: 1 BvL 8/15
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Weiterführende Litertatur |
Das Buch Betreuungs- und Unterbringungsverfahren für die gerichtliche, anwaltliche, behördliche und Betreuungspraxis, von Dr. Martin Probst, Vorsitzender Richter am Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht, erläutert in kompakter Form das aktuelle Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, seine Strukturen sowie die Verfahrensrechte und die typischen Praxissituationen. Es beleuchtet die Folgen der Umsetzung des 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetzes und berücksichtigt bereits das neue Recht der Patientenverfügung. Das Buch Vorsorgevollmacht – Betreuungsverfügung – Patientenverfügung, von Prof. Dr. Walter Zimmermann, beantwortet zahlreiche Fragen aus diesem Rechtsgebiet. Der praxiserprobte Experte erläutert ausführlich die verschiedenen Vorsorgemodelle und Anwendungsbereiche sowie die Verfahrensabläufe und Kosten. Kommentierte Musterformulare zu den drei Vorsorgemodellen runden das Werk ab. |
Sozialgericht Heilbronn: Jobcenter muss Anwaltskosten übernehmen und Verschuldenskosten zahlen
Das Sozialgericht Heilbronn hat das Jobcenter mit Urteil vom 23.06.2016 dazu verurteilt, dem Kläger die Anwaltskosten zu erstatten, die im Widerspruchsverfahren entstanden sind.In dem betreffenden Fall hatte die Klägerin für ihren Lebensgefährten und ihre beiden Kinder einen Antrag auf Leistungen nach Harz IV gestellt. Dabei legten die Eltern auch ihre Einkommensnachweise vor. Trotzdem bewilligte das Jobcenter Heilbronn die Leistungen nur vorläufig.
Daraufhin erhob die Klägerin Widerspruch durch ihren Anwalt. Sie machte geltend, dass das Jobcenter wegen der eingereichten Einkommensnachweise bereits endgültig aufstockendes Hartz IV hätte gewähren müssen. Das Jobcenter half dem Widerspruch ab und bewilligte der Klägerin endgültige Leistungen nach SGB II. Die Behörde wollte aber die Anwaltskosten nicht erstatten.
Im dem folgenden Klageverfahren weigerte sich das Jobcenter, gegenüber dem Sozialgericht zu erläutern, weshalb es zunächst nur vorläufig Leistungen bewilligt hatte. Das Amt meint, dass derartige Fragen nicht entscheidungserheblich seien.
Daraufhin hat das Sozialgericht das Jobcenter nicht nur dazu verurteilt, die im Widerspruchsverfahren entstandenen Anwaltskosten zu erstatten. Darüber hinaus muss das Jobcenter auch sogenannte Verschuldenskosten in Höhe von 1.000 Euro zahlen. Die Prozessführung des Jobcenters sei missbräuchlich, befanden die Sozialrichter. Diese stehe im Widerspruch zur langjährigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.
Quelle: Pressmeldung des SG Heilbronn vom 12.07.2016 zum Urteil vom 23.062016 - AZ: S 15 AS 133/16,
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Weiterführende Literatur |
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Sozialgericht Karlsruhe: Harnblasentumor keine Berufskrankheit
Harnblasentumor ist keine Folge von berufsbedingten Einwirkungen durch Benzoldämpfe. Dies hat das Sozialgericht Karlsruhe mit Gerichtsbescheid vom 08.08.2016 entschieden. Der Kläger war etwa 25 Jahre lang Tanklastwagenfahrer. Im März 2015 diagnostizierten die behandelnden Ärzte bei ihm einen Harnblasentumor. Seinen Antrag, diese Gesundheitsstörung als Berufskrankheit (BK) der Nr. 1301 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) festzustellen, lehnte die zuständige Berufsgenossenschaft ab. Die Behörde meinte, der Kläger sei beruflich keinen Einwirkungen durch aromatische Amine ausgesetzt gewesen.Die hiergegen erhobene Klage zum Sozialgericht Karlsruhe hatte keinen Erfolg. Zwar war der Kläger nach der Stellungnahme des Präventionsdienstes der Beklagten als Tanklastwagenfahrer in hohem Maß Benzoldämpfen ausgesetzt. Dennoch erkannten die Richter sein Krebsleiden nicht als Berufskrankheit an. Eine typische Erkrankung durch entsprechende Schadstoffeinwirkungen wäre zum Beispiel Leukämie. Der Blasenkrebs, so das Gericht weiter, ist nach medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht von der BK Nr. 1303 erfasst. Nach den zutreffenden Darlegungen des Präventationsdienstes wären Benzole auch nicht krebserregend. Vielmehr würden diese auf das Zentralnervensystem oder die Schleimhäute der oberen Atemwege einwirken.
Gerichtsbescheid des SG Karlsruhe vom 08.08.2016 - AZ: S 1 U 1231/16
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Weiterführende Literatur |
Das Buch Arbeitsunfall und Berufskrankheit, von Mehrtens, Valentin und Schönberger, zeigt Ihnen die rechtlichen und medizinische Grundlagen für Gutachter, Sozialverwaltung, Berater und Gerichte auf. Als fundierte Arbeitsgrundlage wird es von allen hochgeschätzt, die sich mit den Folgen und der Begutachtung von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung befassen. Das Loseblattwerk Die Berufskrankheitenverordnung (BKV) beinhaltet eine Sammlung der Vorschriften, Merkblätter und Materialien Handkommentar aus für Ärzte, Versicherungsträger und Sozialgerichte. Die klar strukturierten und gut verständlichen Kommentierungen setzen sich intensiv mit der einschlägigen Rechtsmaterie auseinander. Dabei wird auch die aktuelle Rechtsprechung und Literatur berücksichtigt. |
AG München: Filmregisseurin muss Veröffentlichung ihres Geburtsdatums in Online-Lexikon dulden
Die Meinungsfreiheit hat gegenüber den Persönlichkeitsinteressen des Einzelnen stets Vorrang, wenn die Äußerung wahr ist und die Folgen ihrer Veröffentlichung für die Persönlichkeitsentfaltung nicht schwerwiegend sind. Wie sich aus einer kürzlich veröffentlichten Pressemitteilung des Gericht ergibt, hat das Amtsgericht München dies mit Urteil vom 30.09.2015 entschieden.Klägerin war eine Regisseurin und Drehbuchautorin in München. Die Beklagte betrieb ein Online-Lexikon, in dem das Geburtsdatum der Klägerin veröffentlicht wurde. Die Klägerin verlangte von der Beklagten, dass die Nennung ihres Geburtsdatums unterbleibt. Sie meint, dass sie durch die Veröffentlichung in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt wird. Sie wäre keine prominente Person. Durch die Veröffentlichung ihres Alters habe sie Nachteile, da die Medienbranche sehr stark jüngeren Menschen geprägt werde. Vor allem im Hinblick auf Fernsehsender sei die Altersangabe problematisch.
Diese Auffassung teilte das Amtsgericht nicht. Personenbezogene Daten, so das Gericht weiter, seien auch ein Teil der sozialen Realität der Person. Grundsätzlich müssten bei privaten Daten die Persönlichkeitsinteressen hinter der Meinungsfreiheit zurückstehen, wenn die verbreiteten Tatsachen wahr sind, an der Veröffentlichung ein öffentliches Interesse bestehe und die Folgen der Veröffentlichung nicht schwerwiegend sind. Da die Klägerin als Dokumentarfilm-Produzentin in der Öffentlichkeit bekannt sei, habe Öffentlichkeit Interesse daran zu erfahren, in welchem Alter sie welchen Film produziert hat, meint das Gericht weiter. Anhaltspunkte, dass die Klägerin dadurch sozial ausgegrenzt oder isoliert zu werden droht, sah das Gericht nicht. Das Urteil ist rechtskräftig.
AG München Urteil vom 30.09.2015 - 142 C 30130/14
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Weiterführende Literatur |
Das Buch Zukunft der informationellen Selbstbestimmung behandelt den Schutz der Privatsphäre im Zeitalter digitaler Vernetzung. Was können Staat und Recht leisten? Wo müssen die Bürger als Datensubjekte selbst agieren? Wie lassen sich Innovationen fördern und Daten zum Allgemeinwohl nutzen, ohne dass dabei die Grundrechte der Datensubjekte leiden? Diesen Fragen stellt sich die unabhängige Stiftung Datenschutz als Herausgeberin mit Band 1 der neuen Schriftenreihe DatenDebatten. In diesem Werk geht es um die Zukunft der informationellen Selbstbestimmung. Der Schaffland/Wiltfang, Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bietet Ihnen als verlässliche und aktuelle Informationsquelle die Grundlage für den optimalen Datenschutz. Es beinhaltet eine vollständige Kommentierung zum BDSG, alle Landesdatenschutzgesetze und Auszüge aus wichtigen, vom BDSG tangierten Gesetzen. Darüber hinaus bietet es umfassende Regelungen zu Werbung, Scoring, Arbeitnehmerdaten und Meldepflichten bei Datenschutzpannen sowie erste Hinweise und Wertungen zum Umgang mit der DS-GVO. |
(ESV/bp)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht