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BGH entscheidet über Zugriff auf digitalen Nachlass (Foto: Blackosaka und AllebaziB/Fotolia.com)
Rechtsprechungsübersicht 27/2018

Neues aus Karlsruhe, Luxemburg, München und Düsseldorf

ESV-Redaktion Recht
13.07.2018
Eltern dürfen auf Facebook-Nutzerkonto ihrer verstorbenen Tochter zugreifen, meint der BGH. Um Tür-zu-Tür-Besuche von Zeugen Jehovas und Datenschutz ging es vor dem EuGH. OLG München beendet NSU-Prozess und LAG Düsseldorf behandelt spontanen Mallorca-Urlaub.

BGH: Eltern erben Facebook-Nutzerkonto ihrer verstorbenen Tochter

Nachdem die Berliner Vorinstanzen unterschiedlicher Auffassung waren, hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun klargestellt, dass der Nutzungsvertrag mit einem sozialen Netzwerk grundsätzlich durch Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben übergehen kann. Diese haben somit einen Anspruch auf Zugang zum Benutzerkonto des Erblassers.

Der Entscheidung lag der tragische Tod eines 15-jährigen Mädchens im Jahr 2012 zugrunde. Die Teenagerin war an einem Berliner U-Bahnhof von einem Zug erfasst und getötet worden. Durch einen Einblick in ihr Facebook-Profil erhofften sich die Eltern Klarheit über etwaige Suizidabsichten ihrer Tochter. Facebook hatte sich jedoch unter Hinweis auf die Rechte der Kommunikationspartner des Mädchens gegen die Klage gewehrt. Bemerkenswert ist, dass der BGH die Verarbeitung dieser Daten durch Art. 6 Absatz 1 Buchstabe b Var. 1 DSGVO und durch Art. 6 Abs. 1 Buchst. f  DSGVO gedeckt sieht. 

Quelle: PM des BGH vom 12.07.2018 zum Urteil vom selben Tag – AZ: III ZR 183/17
 

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EuGH: Zeugen Jehovas müssen EU-Datenschutz beachten

Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag in einem finnischen Fall aus dem Jahr 2013. Die Datenschutzkommission hatte der Religionsgemeinschaft mit Blick auf die von ihr praktizierten Tür-zu-Tür-Besuche die Verarbeitung von Daten untersagt. Hiergegen klagte die Gemeinschaft – allerdings ohne Erfolg.

Nach Ansicht der Richter aus Luxemburg sind Haustürgespräche keine ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit. Auf diesen Ausnahmetatbestand – der sich noch auf die bis vor kurzem gültigen EU-Datenschutzregeln stütze – hatte die Klägerin sich aber berufen. Wohlgemerkt gelten seit dem 25.05.2018 in der EU neue, strengere Datenschutzregeln. Insoweit stellte das Gericht weiter fest, dass der Dateibegriff der einschlägigen Vorschriften keine Sammlung personenbezogener Daten in etwaigen Ordnungssystemen voraussetzt. Vielmehr reicht es dem Richterspruch zufolge aus, wenn die erhobenen Daten später leicht wiederauffindbar sind.

Quelle: PM des EuGH vom 10.07.2018 zum Urteil vom selben Tag – AZ: C-25/17 

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OLG München: Haftstrafen für alle Angeklagten im NSU-Prozess

Nach insgesamt fünf Jahren, zwei Monaten und fünf Tagen hat der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) München am 438. Verhandlungstag sein Urteil gegen die fünf Angeklagten verkündet: Die Hauptangeklagte Beate Z. wurde in allen wesentlichen Anklagepunkten für schuldig befunden. Unter Feststellung der besonderen Schwere der Schuld wurde sie zu lebenslanger Haft verurteilt. Gegen die Mitangeklagten Ralf W., Holger G., Carsten S. und Andre E. verhängte das OLG zeitige Haftstrafen. In der Sache ging es vor allem um die Frage, ob die Indizien gegen Beate Z. für eine mittäterschaftliche Verurteilung an den von Uwe M. und Uwe W. ausgeführten Morden ausreichen. Die Münchener Richter haben dies bejaht. 

Die Taten des NSU beschäftigen nicht nur die Gerichte, sondern auch 13 Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, deren Arbeit teilweise noch andauert. Vor allem ein Blick auf die Statistik des Prozesses offenbart seine gewaltige Dimension: Im Rahmen der Hauptverhandlung musste das OLG mehr als 260 Beweisanträgen nachgehen und fast 600 Personen vernehmen. Über 150 der Beweisanträge stellten allein die 60 Nebenklagevertreter. Die 14 beteiligten Verteidiger stellten insgesamt 43 Befangenheitsanträge. Kein einziger davon hatte Erfolg.

Quelle: PM des OLG München vom 11.07.2018 zum Urteil vom selben Tag – AZ: 6 St 3/12   

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LAG Düsseldorf: Kündigung nach eigenmächtigem Spontanurlaub wirksam

Mit diesem eindeutigen Hinweis hat sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf an die Parteien des einschlägigen Rechtsstreits – eine Junior-Controllerin und ihre Arbeitgeberin – gewandt. Im Streit stand ein spontaner Urlaub der Arbeitnehmerin aus dem Jahr 2014. Diese hatte ohne Absprache über das Wochenende eine geschenkte Reise nach Mallorca angetreten und war am Montag nicht in der Arbeit erschienen. Stattdessen teilte sie ihrem Vorgesetzten via E-Mail mit, eine Woche Urlaub zu benötigen. Dieser antwortete jedoch, dass ihre Anwesenheit aus dringenden betrieblichen Gründen erforderlich sei und sie in der kommenden Woche Urlaub nehmen könne. Darauf antwortete ihm die Klägerin, dass sie bereits verreist sei und keine Möglichkeit bestünde, ins Büro zu kommen. Nach Anhörung des Betriebsrates kam es anschließend zur einer ordentlichen Kündigung.

Die 8. Kammer des LAG wies darauf hin, dass die eigenmächtige Inanspruchnahme von Urlaub sogar eine fristlose Kündigung rechtfertige. Die Klägerin habe deutlich gemacht, dass sie an dem nicht genehmigten Urlaub festhalte. Damit habe sie die falschen Prioritäten gesetzt. Eine Abmahnung ist nach Ansicht der Richter nicht erforderlich gewesen. Auch die gebotene Interessenabwägung fiel in Anbetracht der kurzen Beschäftigungsdauer zu Lasten der Klägerin aus. Das Verfahren endete dennoch mit einem Vergleich. In diesem verpflichtete sich die Beklagte zur Zahlung von einem Monatsgehalt. 

Quelle: PM des LAG Düsseldorf vom 10.07.2018 – AZ: 8 Sa 87/1

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(ESV/ma/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht