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Bundesgerichtshof: Auf die Registrierung der gentischen Mutter in der Ukraine kommt es nicht an (Foto: Blackosaka und AllebaziB/Fotolia.com)
Rechtsprechungsübersicht 14/2019

Neues aus Karlsruhe, Münster, Berlin und Halle

ESV-Redaktion Recht
25.04.2019
BGH entscheidet über rechtliche Mutterschaft bei Leihmutter aus Ukraine. Erben dürfen auf Apple-iCloud-Account des Verstorbenen zugreifen, sagt das LG Münster. LG Berlin verbietet Mehrkosten für Flugreise aufgrund bestimmter Zahlungsarten und die Frage, ob ein Mini-Bullterrier „gefährlich“ ist, klärte das VG Halle.




BGH entscheidet gegen genetische Mutter bei Leihmutterschaft

Dies ergibt sich aus einem aktuellen Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH). In dem Streitfall hatte ein deutsches Ehepaar mit Hilfe einer Leihmutter in der Ukraine ein Kind bekommen. Vorher wurde der Leihmutter eine Eizelle der Ehefrau eingesetzt, die mit dem Sperma ihres Mannes befruchtet wurde. Das Standesamt in der Ukraine stellte daraufhin eine Geburtsurkunde mit der deutschen Ehefrau als Mutter aus. Auf einen Antrag der Standesamtsaufsicht hatte das Amtsgericht (AG) Dortmund später das Standesamt angewiesen, den Eintrag im Geburtenregister zu korrigieren. Anstelle der Ehefrau sollte die ukrainische Leihmutter als Kindesmutter eingetragen werden. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der genetsichen Mutter zum Oberlandesgericht (OLG) Hamm blieb ohne Erfolg.  

Zu Recht, wie der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof befand. Nach Auffassung des Senats ist auf den Sachverhalt im Ergebnis deutsches Recht anzuwenden. Danach gilt § 1591 BGB, weil nach dieser Norm die Frau einzutragen ist, die es geboren hat. Auf die bloße Registrierung in der Ukraine kommt es dem Senat zufolge nicht an. Die Anwendbarkeit des deutschen Rechts leiten die Karlsruher Richter aus Art. 19 Absatz 1 EGBGB ab. Nach dieser Vorschrift richtet sich die Abstammung eines Kindes nach dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dass das Kind dauerhaft in Deutschland leben sollte, entsprach vornherein dem übereinstimmenden Willen aller Beteiligten, so der Senat zu dieser Frage.

Quelle: PM des BGH vom 23.04.2019 zum Beschluss vom 20.03.2019 – AZ: XII ZB 530/17

Familienrecht heute Kindschaftsrecht

Autor: Joachim Duderstadt

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LG Münster: Erben haben Zugang zu Apple-iCloud-Account eines Verstorbenen

Dies hat das Landgericht (LG) Münster aktuell entschieden. Geklagt hatten die Angehörigen eines verstorbenen Familienvaters, der einen iCloud-Account bei Apple unterhielt. Die Angehörigen hatte sich nähere Informationen über die Todesumstände des Apple-Nutzers erhofft, der im Ausland starb. Mit iCloud können Fotos, E-Mails und andere Dokumente gespeichert werden. Apple hatte jedoch das Anliegen der Kläger abgelehnt. Demgegenüber meinten die Richter aus Münster, dass die Erben ein Recht auf Einsicht in die Daten des Verstorbenen haben, die er in die iCloud hochgeladen hatte.

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied im Juni 2018, dass Benutzerkonten bei einem sozialen Netzwerk zum digitalen Nachlass des Verstorbenen gehören. Damals wollte Facebook den Klägern aus Gründen des Datenschutzes den Zugang zum Konto ihrer Tochter verweigern.

Quelle: Zahlreiche Medienberichte unter Berufung auf DPA zum Urteil vom 06.04.2019 – Az: 014 O 565/18

Mehr zum Thema: Digitaler Nachlass 20.07.2018
BGH: Eltern dürfen auf Facebook-Profil ihrer verstorbenen Tochter zugreifen
Haben Eltern Zugriff auf das Facebook-Konto ihrer verstorbenen Tochter? Nachdem das LG Berlin diese Frage bejaht hatte, lehnte das Kammergericht (KG) in Berlin den Anspruch der Eltern gegen Facebook ab. Nun musste der Bundesgerichtshof (BGH) die Frage des digitalen Erbes  entschieden. mehr …
DATENSCHUTZdigital

Die Entwicklung des Datenschutzrechts ist dynamisch wie die sie prägenden Technologien. Laufend aktuell ergänzt, hält Sie DATENSCHUTZdigital, von Schaffland/Wiltfang, konsequent auf neuestem Stand. EU-, Bundes- und Landesdatenschutzrecht systematisch integriert finden Sie insbesondere
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Neben einer leicht verständlichen Synopse zu bisherigem und neuem Rechtfinden Sie auch Wertungen zu Auswirkungen der DSGVO auf die Rechtslage – unter Beachtung des BDSG (neu). Innerhalb der DSGVO-Erläuterungen werden neues Recht und die bisherige Rechtslage übersichtlich gespiegelt.

LG Berlin: Zahlung per Giropay, Sofortüberweisung oder Kreditkarte muss kostenlos sein

Zahlungen über Kreditkarten oder Zahlungsdienstleister – wie „Sofortüberweisung" oder „Giropay" – dürfen für Verbraucher nicht mit Mehrkosten verbunden sein. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts (LG) Berlin. Das Gericht meint, dass Entgeltverbote nicht über Rabatte für wenig verbreitete Zahlungsarten umgangen werden dürfen.

In dem Streitfall ging es um einen Flug von Berlin nach Olbia. Bei Zahlungen per „Visa", „Mastercard“, „Giropay“ oder „Sofortüberweisung“ hätte der Flug über 40 Euro mehr gekostet als bei Zahlungen mit den seltenen Karten, wie „Viabuy Prepaid Mastercard“ oder „Visa Entropay“.  Wie die Berliner Richter zudem betonten, müssen Zahlungen per Kreditkarte, Sofortüberweisung und Giropay ebenso kostenlos sein, wie die normale SEPA-Überweisung. Gekagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die Opodo Ltd. mit Sitz in London.

Zum Urteil des LG Berlin vom 21.03.2019, Az. 52 O 243/18

SRTour: Steuer- und Rechtsbrief Touristik

Anbieter in der Touristik müssen eine Reihe steuerlicher und rechtlicher Besonderheiten beachten. Der Steuer- und RechtsBrief Touristik (SRTour) liefert Praktikern wie z.B. Reisebüros, Reiseveranstaltern oder Hotels und ihren Beratern in komprimierter Form Antworten zu den aktuellen Steuer- und Rechtsfragen.

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VG Halle: Miniatur-Bullterrier kein gefährlicher Hund

Ein Hundehalter aus Sachsen-Anhalt sah nicht ein, dass sein Miniatur-Bullterrier gefährlich sein soll und er deswegen den erhöhten Hundesteuersatz zahlen sollte. Die Behörde gab dem Halter auf, einen Wesenstest zu dessen Sozialverträglichkeit nachzuweisen. Nach der Verordnung des Innenministeriums zum Hundegesetz Sachsen-Anhalt wäre der Mini-Bullterrier dem gefährlichen Bullterrier gleichgestellt. Das Hundegesetz selbst sah den Mini-Bullterrier allerdings als eigene und nicht gefährliche Rasse an.

Die Auffassung der Behörde teilte das Verwaltungsgericht (VG) Halle nicht. Danach ist die Gleichstellung über die Hundeverordnung rechtswidrig. Der Verordnungsgeber, so die Richter aus Halle weiter, sei zu einer solchen Regelung gar nicht ermächtigt. Zudem sei die maßgebliche Regelung missverständlich und nicht hinreichend bestimmt. Darüber hinaus wäre das Beobachtungsgebot, das das Bundesverfassungsgericht vorgegeben habe, nicht eingehalten. Das VG hat die Berufung zugelassen, weil eine andere Kammer des VG im Januar 2019 gegensätzlich entschieden hatte. Nach der damaligen Entscheidung vom 22.01.2019 (AZ: 4 A 144/18 HAL) lässt sich der Mini-Bullterrier allein aufgrund seines äußeren Erscheinungsbilds der Rasse der Bullterrier zuordnen.

Quelle: PM des VG Halle vom 17.04.2019 zum Urteil vom 21.03.2019 – AZ: 1 A 241/16 HAL

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(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht