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Viele Instanzgerichte trafen Entscheidungen im Bereich Medienrecht (Foto: piks.sell und AllebaziB/Fotolia.com)
Rechtsprechungsübersicht 19/2018

Neues aus Münster, Hamburg, Köln und Nürnberg-Fürth

ESV-Redaktion Recht
18.05.2018
CD von Bushido „Sonny Black“ zu Unrecht auf Index, sagt das OVG Nordrhein-Westfalen. OLG Hamburg verbietet weiterhin große Teile des Böhmermann-Gedichts. Weitere interessante Entscheidungen: Zur Ausstrahlung von TV-Pannen anderer Sender, zum Datenschutz beim Schulfreude-Portal StayFriends.

OVG Nordrhein-Westfalen: CD von Bushido „Sonny Black“ zu Unrecht auf Index

Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster als Berufungsgericht entschieden. In dem Streitfall meinte die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, dass die Texte der CD verrohend wirkten, einen kriminellen Lebensstil verherrlichten und Frauen sowie Homosexuelle diskriminieren würden. Damit müsse die Kunstfreiheit hinter dem Jugendschutz zurücktreten, so dass die CD im Februar 2014 indiziert wurde. Eine Klage des Rappers gegen die Listeneintragung blieb in der Vorinstanz erfolglos.

Nach Auffassung der Richter aus Münster ist die Indizierung rechtswidrig, weil die Bundesprüfstelle die Belange für Abwägung unzureichend ermittelt hatte. Zur notwendigen Ermittlung gehöre der höchstrichterlichen Rechtsprechung zufolge auch die Anhörung der Personen, die dem künstlerischen Werk schöpferisch beteiligt sind, so das OVG. Eine Anhörung der acht Texter und Komponisten, die neben Bushido an dem Album „Sonny Black“ mitgewirkt hätten, sei aber unterblieben. Auch eine Ausnahmesituation liegt nach Auffassung der Berufungsinstanz nicht vor. Vielmehr habe die Prüfstelle den Adressaten ihrer Terminbenachrichtigungen im Rahmen des Verfahrens lediglich anheimgestellt, die Namen und Anschriften der Urheber mitzuteilen. Daraus ergebe sich aber nicht, dass das Ergebnis des Indizierungsverfahrens von der Stellungnahme der weiteren Urheber abhängen könne. Das OVG hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig allerdings zugelassen.

Quelle: PM des OVG vom 16.05.2018 zum Urteil vom selben Tag – AZ: 19 A 2001/16

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OLG Hamburg: Böhmermann-Gedicht bleibt zum Großteil verboten

Nach einer aktuellen Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg bleiben wesentliche Passagen aus dem Schmähgedicht des Satirikers Jan Böhmermann über den türkischen Staatschef Recep Tayyip Erdoğan weiterhin verboten. Damit hat das OLG die Auffassung der Vorinstanz bestätigt.

Der 7. Senat des OLG hatte erhebliche Zweifel daran, dass der angegriffene Beitrag Kunst im Sinne des Grundgesetzes ist. Danach erreicht das Gedicht nicht die nötige „Schöpfungshöhe“, um als Kunst anerkannt zu werden. Von dem Gedicht, das ursprünglich aus 24 Zeilen bestand, dürfen etwa drei Viertel nicht weiterverbreitet werden. Lediglich sechs Zeilen ließen die Hamburger Richter unbeanstandet. Die verbotenen Passagen beinhalten schwere Herabsetzungen mit Bezügen zu intimen und sexuellen Bereichen. Für diese gibt es nach Auffassung des OLG weder in der Person oder noch in dem Verhalten des Klägers tatsächliche Anknüpfungspunkte. Die übrigen Verse, die das tatsächliche Verhalten Erdoğans in satirischer Weise kritisieren, wären demgegenüber hinzunehmen. Mit seiner Entscheidung hat der Senat aber nicht nur die Berufung Böhmermanns gegen das Urteil der Vorinstanz sondern auch das Rechtsmittel von Erdoğan zurückgewiesen. Dieser wollte das komplette Gedicht verbieten lassen.

Quelle: PM des Justizportals „Hamburg.de“ vom 15.05.2018 zum Urteil vom selben Tag – AZ: 7 U 34/17

Digitale Verwertung als neuer Maßstab
Das Berliner Handbuch Urheberrecht, herausgegeben von Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, bietet eine umfassende Darstellung des Urheberrechts. Dabei geht das Werk vor allem auf die Aspekte ein, die für die Praxis wesentlich sind. Besonders hervorzuheben sind die digitalen Verwertungsmöglichkeiten. Zudem bezieht es die neueste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie die jüngste europäische Richtlinien-Gesetzgebung mit ein.

OLG Köln: Rundfunksender dürfen „TV-Pannen“ von anderen Sendern nicht kostenfrei ausstrahlen

Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln jüngst entschieden. In dem Streitfall hatte der NDR im Rahmen seiner Sendereihe „Top Flops“ Ausschnitte von Fernsehbeiträgen von anderen Sendern ausgestrahlt. Diese gaben als lustig empfundene Pannen wieder. Daraufhin verlangte die RTL-Gruppe vom NDR und weiteren öffentlich-rechtlichen Sendern, die das Format ebenfalls ausgestrahlt hatten, unter anderem die Entrichtung einer Lizenzgebühr für die gesendeten Folgen. Die Beklagten beriefen sich darauf, dass die gesendeten Sequenzen Rahmen einer Parodie gesendet worden seien. Diese wären daher kostenfrei. Zudem handele es sich um ein zulässiges und kostenfreies urheberrechtliches Zitat.

Diese Auffassung teilte das OLG Köln nicht. Danach ist die Nutzung der Filmsequenzen nach den Grundsätzen, die der BGH in seiner Entscheidung zu „TV Total“ entwickelt hatte, zu bezahlen (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 20.12.2007 – AZ: ZR 42/05). Die Filmausschnitte, so das OLG weiter, seien nicht im Rahmen einer Parodie ausgestrahlt worden. In den streitgegenständlichen Sendungen wären nämlich keine wahrnehmbaren Unterschiede zwischen Parodie und parodiertem Werk erkennbar gewesen. Die Moderatoren hätten lediglich die einzelnen Beiträge angekündigt, ohne sich mit diesen besonders auseinanderzusetzen. Vielmehr wäre die Belustigung der Zuschauer Sinn und Zweck der Sendungen, und zwar ohne dass die Anmoderationen ein besonderes Gewicht gehabt hätten. Ebenso fehlte es den Richtern aus Köln zufolge an einem urheberrechtlichen Zitat, weil eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk und den eigenen Gedanken fehlte. Das OLG hat die Revision nicht zugelassen.

Quelle: PM des OLG Köln vom 16.05.2018 zum Urteil vom 20.04.2018 – AZ: 6 U 116/17

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LG Nürnberg-Fürth: Schulfreunde-Portal StayFriends verstößt gegen Datenschutzrecht

Dies hat das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth kürzlich entschieden. In dem Rechtstreit ging es um die Voreinstellung bei Profilen von Nutzern, die sich neu angemeldet hatten. Deren Profilbilder wurden ohne weiteres Zutun automatisch auf Suchmaschinen und Partnerwebseiten außerhalb des Portals angezeigt. Hierfür fehlte dem Richterspruch aus Nürnberg-Fürth zufolge aber die erforderliche Einwilligung der Verbraucher. Auch das Setzen eines Häkchens unter die umstrittene Datennutzung durch die Nutzer änderte an der Auffassung des LG nichts, weil die Klauseln zur Datennutzung im Widerspruch zueinander gestanden hätten. So erkläre das Portal am Anfang seiner Bestimmungen, dass es keine Voreinstellung gebe, nach der Kundendaten für Dritte einsehbar seien. Mehrere Absätze später weiter hieß es dagegen, ihre Daten würden auch auf Partnerseiten oder auf Google veröffentlicht. Danach bleibe völlig unklar, welche Daten für Dritte einsehbar seien, so das Gericht. StayFriends ist ein Internetportalm zum Finden ehemaliger Schulfreunde. Nach eigenen Angaben hat das Portal aktuell derzeit etwa 20 Millionen Nutzer. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv).

Quelle: PM des vzbv vom 14.05.2018 zum Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 18.04.2018 – AZ: 7 O 6829/17

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(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht