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Nachdem der Deutsche Bundesrat den Änderungen des IfSG am 18.11.2021 zugestimmt hat, konnten diese am 24.11.2021 in Kraft treten (Foto: Michael Pohl / MEV-Verlag und Allebazib)
Die neuen Corona-Maßnahmen

Neues Infektionsschutzrecht größtenteils in Kraft getreten

ESV-Redaktion Recht
29.11.2021
Das von den Ampel-Parteien vorgelegte geänderte Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist nun – nachdem auch der Bundesrat zugestimmt hat – am 24.11.2021 in großen Teilen in Kraft getreten. Zwar hebt es die sogenannte „Epidemische Lage von nationaler Tragweite“ auf. Dennoch sind Schutzvorkehrungen gegen Corona damit noch lange nicht vom Tisch. Zudem hat die Bund-Länder-Kommission den Weg für die Hospitalisierungsinzidenz und für Auffrischungsimpfungen eröffnet.
Das geänderte IfSG weitet unter anderem die 3G-Regel aus, erweitert die Testpflicht in Krankenhäusern und Heimen und führt erneut die grundsätzliche Homeoffice-Pflicht am Arbeitsplatz ein. Ebenso ermöglicht es bundesweit einheitliche Schutzvorkehrungen gegen Corona.


Neue Maßnahmen des IfSG

Folgende Regelungen des IfSG sind neu:

  • 3G am Arbeitsplatz: Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz aufsuchen, müssen nun entweder geimpft, genesen oder getestet sein.
  • 3G in öffentlichen Verkehrsmitteln: Gleiches gilt für Reisende in Bussen und Bahnen, und zwar auch im ÖPNV.
  • Testpflicht in besonderen Einrichtungen: Auch in Krankenhäusern, Vorsorge- und Reha-Einrichtungen hat der Gesetzgeber die Testpflicht für Beschäftigte und Besucher ausgeweitet.
  • Neue Straftatbestände für Fälschung von Dokumenten: Das Ausstellen und der Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse ist nun ausdrücklich strafbar.  

Weitere mögliche Maßnahmen auf Bundesebene

Einige bisherige Schutzmaßnahmen sind weiter möglich. Hierzu gehören Abstandsregelungen, die Maskenpflicht, sowie die Homeoffice-Pflicht in Betrieben. So sollen Beschäftigte wieder „wann immer möglich“ im Homeoffice arbeiten. Ebenso wurden die sozialen und wirtschaftlichen Schutzschirme verlängert.

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Befugnisse für die Länder

Zwar läuft die „Epidemische Lage von nationaler Tragweite“ aus. Jedoch können die Länder bei einer konkreten epidemischen Gefahr mit Beschluss ihrer Landtage auch in Zukunft Beschränkungen für Betriebe, Einrichtungen oder Veranstaltungen erlassen. Ebenso dürfen die Länder in solchen Fällen Kontaktbeschränkungen im privaten und öffentlichen Raum anordnen. Auch weitere Maßnahmen wie „3G“, „2G“ oder „2G plus Test“ können die einzelnen Bundesländer je nach Infektionslage beschließen.
 

Was nicht mehr möglich ist

Nicht mehr möglich sind Anordnungen von Ausgangssperren und Beherbergungsverboten sowie die pauschale Schließung von Geschäften, Schulen, Gastronomieeinrichtungen oder von Sportstätten.
 

Geltungsdauer

Das geänderte IfSG ist am 24.11.2021 in Kraft getreten und soll in dieser Fassung bis zum 19.03.2022 gelten, wobei eine Verlängerung um drei Monate möglich wäre.
 

Hospitalisierungsinzidenz als neuer Gradmesser für Zugangsbeschränkungen

Darüber hinaus haben sich Bund und Länder am 18.11.2021 auf mögliche neue flächendeckende Zugangsbeschränkungen im öffentlichen Leben verständigt. Die Beschränkungen orientieren sich an der Hospitalisierungsinzidenz in dem jeweiligen Bundesland. Die Inzidenz errechnet sich aus der Zahl der Corona-Patienten je 100.000 Einwohner, die innerhalb von sieben Tagen in Kliniken aufgenommen wurden. Der Grund: Nicht jede neue Infektion soll automatisch eine Gefahr für die Stabilität des Gesundheitssystems sein. Die Maßnahmen in Abhängigkeit von den einzelnen Stufen:

  • 2G bei Hospitalisierungsrate über 3: Übersteigt die Hospitalisierungsrate den Wert von 3, haben flächendeckend nur noch Geimpfte oder Genesene (2G) Zutritt zu Freizeit-, Kultur- und Sportveranstaltungen, Gastronomie sowie zu körpernahen Dienstleistungen und Beherbergungen. Die 2G-Regel gilt nicht für Kinder und Jugendliche unter 18 oder für Personen, die nicht geimpft werden können.

  • 2G-Plus bei Hospitalisierungsrate über 6: Liegt die Hospitalisierungsrate über 6, müssen Geimpfte und Genesene zusätzlich einen negativen Test vorgelegen (2G plus). Diese Regelung gilt insbesondere an Orten mit besonders hohem Infektionsrisiko – etwa in Diskotheken, Clubs oder Bars. 
  • Weitere Maßnahmen bei Hospitalisierungsrate über 9: Bei einem besonders hohem Infektionsgeschehen, welches das öffentliche Gesundheitssystem besonders belastet, können die Länder – mit Zustimmung ihrer Parlamente – weitere  Maßnahmen ergreifen. Hierzu zählen vor allem Kontaktbeschränkungen. Möglich ist dies, wenn die Hospitalisierungsrate den Wert von 9 überschreitet.
Werden die jeweiligen Schwellenwerte an fünf Tagen hintereinander unterschritten, können die betreffenden Regelungen wieder zurückgenommen werden.

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Angebote für Auffrischungsimpfungen

Zudem wollen die Länder in Abstimmung mit den Gemeinden die erforderlichen Kapazitäten schaffen, um gemeinsam mit dem Regelsystem der niedergelassenen Ärzte jedem Impfwilligen spätestens 6 Monate nach seiner Zweitimpfung ein Angebot für eine Auffrischungsimpfung zu machen.


Kostenlose Bürgertests

Vor dem Hintergrund zahlreicher Testnotwendigkeiten sind Corona-Tests wieder kostenlos möglich. 

Viele Fragen offen

Viel Kritik hat das Auslaufen der  „Epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ hervorgerufen. Zum Teil wird dies als falsches Signal im Hinblick auf die noch immer nicht zufriedenstellende Impfquote angesehen. Weitere Kritikpunkte: 

  • Bisherige Maßnahmen unzureichend? Aus den Reihen der Länder ist zum Teil zu vernehmen, dass ihnen die Rechtsgrundlage für härtere Maßnahmen zur Einschränkung der Pandemie genommen wird. Vor allem aus Sicht vieler Virologen wird der Ruf nach einem Impfzwang immer lauter. Demgegenüber verspricht sich die „Ampel-Koalition“ von der Aufhebung der „Epidemischen Lage ...“ eine bessere Rechtssicherheit, weil sie zahlreiche Beschränkungen für verfassungswidrig hält. Mehr Klarheit hierüber kann es am 30.11.2021 geben, weil an diesem Tag das BVerfG über die Rechtmäßigkeit einiger Corona-Beschränkungen entscheiden wird.    
  • Unklarer Impfstatus: Ungeklärt ist auch die Frage, wie lange der Impfstatus gelten soll. Das den Impfnachweisen zu entnehmende Ablaufdatum ist ausdrücklich nur technischer Natur und kann angesichts der weitgehenden Einigkeit über die Erkenntnis, dass der Impfschutz nach rund sechs Monaten nachlässt, keinen Bestand haben. Angesichts der 3G-Regel am Arbeitsplatz und weiterer Regelungen, die geimpften Personen den Zutritt zu bestimmten Angeboten eröffnen soll, ist eine Klärung dringend geboten. Ebenso ist unklar, welche rechtlichen Wirkungen eine Booster-Impfung entfalten soll. 
Die nächste Bund-Länderkonferenz ist für den 09.12.2021 geplant. Aktuellen Medienberichten zufolge soll die Konferenz nun schon am 30.11.2021 nach den Verkündungen der Entscheidungen des BVerfG zur Bundesnotbremse erfolgen.

Quellen:



Corona im Rechtsstaat

Wer hätte sich vor Corona vorstellen können, es schon bald mit Grundrechtseingriffen zu tun zu bekommen, die es zumindest im Westen Deutschlands so seit 1949 nicht gab? Oder wie schnell sich das gesamte gesellschaftliche Leben herunterfahren lässt? Zu schnell? Bleiben in der Krise Bürgerrechte und der Rechtsstaat auf der Strecke?

Im Gespräch mit Prof. Niko Härting: Den Verlauf der gesellschaftlichen Diskussion im ersten Pandemiejahr zeichnet dieses Buch eindrucksvoll nach. Im Austausch zwischen Niko Härting und seinen prominenten Gesprächspartnern entsteht ein vielstimmiges Kaleidoskop zu so vielseitigen wie grundlegenden Fragen einer beispiellosen Krisenlage:

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  • Wie ist die Verhältnismäßigkeit einzelner Maßnahmen zu beurteilen?
  • Wie ist der Datenschutz zu bewerten, verhindert er die Pandemiebekämpfung?
  • Wie steht es um die Verlässlichkeit z.B. von Rechenmodellen zum Pandemiegeschehen?
  • Wer hat das Sagen? Die Wissenschaft, die Exekutive? Die Parlamente, die parlamentarische Opposition? Welche Rolle spielen die Medien?
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(ESV/bp)

Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht