Neues Infektionsschutzrecht größtenteils in Kraft getreten
Neue Maßnahmen des IfSG
Folgende Regelungen des IfSG sind neu: -
3G am Arbeitsplatz: Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz aufsuchen, müssen nun entweder geimpft, genesen oder getestet sein.
- 3G in öffentlichen Verkehrsmitteln: Gleiches gilt für Reisende in Bussen und Bahnen, und zwar auch im ÖPNV.
- Testpflicht in besonderen Einrichtungen: Auch in Krankenhäusern, Vorsorge- und Reha-Einrichtungen hat der Gesetzgeber die Testpflicht für Beschäftigte und Besucher ausgeweitet.
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Neue Straftatbestände für Fälschung von Dokumenten: Das Ausstellen und der Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse ist nun ausdrücklich strafbar.
Weitere mögliche Maßnahmen auf Bundesebene
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Befugnisse für die Länder
Was nicht mehr möglich ist
Geltungsdauer
Hospitalisierungsinzidenz als neuer Gradmesser für Zugangsbeschränkungen
- 2G bei Hospitalisierungsrate über 3: Übersteigt die Hospitalisierungsrate den Wert von 3, haben flächendeckend nur noch Geimpfte oder Genesene (2G) Zutritt zu Freizeit-, Kultur- und Sportveranstaltungen, Gastronomie sowie zu körpernahen Dienstleistungen und Beherbergungen. Die 2G-Regel gilt nicht für Kinder und Jugendliche unter 18 oder für Personen, die nicht geimpft werden können.
- 2G-Plus bei Hospitalisierungsrate über 6: Liegt die Hospitalisierungsrate über 6, müssen Geimpfte und Genesene zusätzlich einen negativen Test vorgelegen (2G plus). Diese Regelung gilt insbesondere an Orten mit besonders hohem Infektionsrisiko – etwa in Diskotheken, Clubs oder Bars.
- Weitere Maßnahmen bei Hospitalisierungsrate über 9: Bei einem besonders hohem Infektionsgeschehen, welches das öffentliche Gesundheitssystem besonders belastet, können die Länder – mit Zustimmung ihrer Parlamente – weitere Maßnahmen ergreifen. Hierzu zählen vor allem Kontaktbeschränkungen. Möglich ist dies, wenn die Hospitalisierungsrate den Wert von 9 überschreitet.
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Viele Fragen offen
- Bisherige Maßnahmen unzureichend? Aus den Reihen der Länder ist zum Teil zu vernehmen, dass ihnen die Rechtsgrundlage für härtere Maßnahmen zur Einschränkung der Pandemie genommen wird. Vor allem aus Sicht vieler Virologen wird der Ruf nach einem Impfzwang immer lauter. Demgegenüber verspricht sich die „Ampel-Koalition“ von der Aufhebung der „Epidemischen Lage ...“ eine bessere Rechtssicherheit, weil sie zahlreiche Beschränkungen für verfassungswidrig hält. Mehr Klarheit hierüber kann es am 30.11.2021 geben, weil an diesem Tag das BVerfG über die Rechtmäßigkeit einiger Corona-Beschränkungen entscheiden wird.
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Unklarer Impfstatus: Ungeklärt ist auch die Frage, wie lange der Impfstatus gelten soll. Das den Impfnachweisen zu entnehmende Ablaufdatum ist ausdrücklich nur technischer Natur und kann angesichts der weitgehenden Einigkeit über die Erkenntnis, dass der Impfschutz nach rund sechs Monaten nachlässt, keinen Bestand haben. Angesichts der 3G-Regel am Arbeitsplatz und weiterer Regelungen, die geimpften Personen den Zutritt zu bestimmten Angeboten eröffnen soll, ist eine Klärung dringend geboten. Ebenso ist unklar, welche rechtlichen Wirkungen eine Booster-Impfung entfalten soll.
Quellen:
Wer hätte sich vor Corona vorstellen können, es schon bald mit Grundrechtseingriffen zu tun zu bekommen, die es zumindest im Westen Deutschlands so seit 1949 nicht gab? Oder wie schnell sich das gesamte gesellschaftliche Leben herunterfahren lässt? Zu schnell? Bleiben in der Krise Bürgerrechte und der Rechtsstaat auf der Strecke? |
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09.11.2021 |
Die Corona-Pläne der voraussichtlichen Ampel-Regierung | |
Für zahlreiche Corona-Regeln ist die „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ die Grundlage. Allerdings endet diese am 25.11.2021. Da sich nun die vierte Welle der Pandemie aufbaut, haben sich die Ampel-Parteien, die eine Koalitionsregierung anstreben, auf einen Gesetzentwurf geeinigt, der mehr Rechtssicherheit bei der Wellenbrechung schaffen soll. mehr … |
(ESV/bp)
Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht