
Neues vom Gesetzgeber
Bundestag beschließt Anpassung wichtiger Finanzmarktgesetze
Am 28.06.2018 hat der Deutsche Bundestag den Entwurf der Bundesregierung für ein „Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze (19/2435)“ passieren lassen. Verabschiedet wurde der Entwurf in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (19/3036). Die Neuregelung soll zahlreiche Finanzmarktgesetze an EU-Vorgaben anpassen und Auslegungsfragen klären.Die Neuregelungen im Kern |
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Betroffen sind unter anderem
- das Wertpapierprospektgesetz (WpPG),
- das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG),
- das Vermögensanlagegesetz (VermAnlG),
- das Kreditwesengesetz (KWG),
- das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) oder
- das Geldwäschegesetz (GwG).
Zuvor hatte der Finanzausschuss des Bundestages Experten zu dem Vorhaben angehört. Diese äußerten zum Teil heftige Kritik. So war unter anderem von der Entmündigung der Anleger die Rede. Die neuen Regelungen sollen am 21.07.2018 in Kraft treten. Vom Finanzausschuss geänderte Entwurfs-Fassung.
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25.06.2018 |
Prospektverordnung: Entmündigung der Anleger? | |
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Kleine und mittelständische Unternehmen sollen leichter an frisches Kapital am Finanzmarkt kommen. Zu diesem Zweck und zur Anpassung an EU-Recht hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht. Bei einer Sachverständigenanhörung vor dem Finanzausschuss wurde der Entwurf allerdings heftig kritisiert. mehr … |
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Bayern will Anpassungen an DSGVO nachbessern
Bayern sieht im Zusammenhang mit der DSGVO noch Nachbesserungsbedarf. Dies gilt vor allem für zivilrechtliche Ansprüche von Verbänden bei datenschutzrechtlichen Verstößen. Der Freistaat hat hierzu einen Gesetzesentwurf in den Bundesrat eingebracht. Dieser wurde anschließend in die Fachausschüsse überwiesen.
Die zentralen Punkte der Vorschläge aus Bayern |
Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche von Verbänden ausschließlich nach DSGVO: Die Frage, ob bei Datenschutzverstößen durch Unternehmer auch Mitbewerber und Verbände Ansprüche nach UWG geltend machen können, ist bisher nicht geklärt. Nach dem Vorschlag aus Bayern hat das folgende Gründe:
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Quelle: PM des Deutschen Bundesrates vom 06.07.2018 – Änderungsvorschlag
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Start am 01.11.2018: Bundesrat gibt grünes Licht für Musterfeststellungsklage
Das Ländergremium hat die Einführung der Musterfeststellungsklage gebilligt, wie dessen Pressestelle am 06.07.2018 mitgeteilt hat. Bereits am 14.06.2018 hatte der Bundestag die Einführung der Neuregelung beschlossen. Das neue Klagerecht für Verbraucherschutzverbände soll am 01.11.2018 in Kraft treten und unter anderem Betroffenen der VW-Abgas-Affäre zur besseren Durchsetzung ihrer Rechte verhelfen. Deren Ansprüche würden ansonsten Ende 2018 verjähren.Zudem soll das neue Verfahren den Verbrauchern bei Massengeschäften – wie Preiserhöhungen von Banken und Energielieferanten – oder auch bei unfairen Vertragsklauseln helfen. Verfahrenstechnisch soll die Musterfeststellungsklage geschädigten Verbrauchern ermöglichen, in Deutschland gemeinsam vor Gericht aufzutreten.
Die wesentlichen Voraussetzungen für die Musterfeststellungsklage: |
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Quelle: PM des Deutschen Bundesrates vom 06.07.2018 – Beschluss des Bundesrates
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Bundesrat billigt Gesetz zur Arbeitsförderung und Barrierefreiheit
Ebenfalls am 06.07.2018 hat der Bundesrat die Verlängerung verschiedener befristeter Arbeitsfördermaßnahmen gebilligt. Der Deutsche Bundestag hatte die Maßnahmen 14.06.2018 bereits beschlossen.Die wesentlichen Regelungspunkte |
Assistierte Ausbildung: Verlängerung der sogenannten Assistierten Ausbildung um zwei weitere Ausbildungsjahrgänge. Sonderregelungen
Barrierefreiheit: Darüber hinaus sind öffentliche Stellen des Bundes dazu verpflichtet, eine Erklärung zur Barrierefreiheit auf ihren Websites zu veröffentlichen. Eine neu einzurichtende Bundesfachstelle Barrierefreiheit wird die Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen der öffentlichen Stellen des Bundes regelmäßig überprüfen. |
Damit können die Änderungen des Arbeitsförderungsgesetzes unmittelbar nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
Quelle: PM des Deutschen Bundsrates vom 06.07.2018 – Beschluss des Bundesrates
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(ESV/bp)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht