
Niederlage für DFL: Warum das BVerwG Gebühren für Polizeieinsatz bei Fußballspielen für rechtmäßig hält
Die Voraussetzungen für eine Gebührenerhebung |
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Vorinstanzen uneinig
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BVerwG: Gebühr für kommerzielle Hochrisikoeinsätze grundsätzlich zulässig
- Gebühr grundsätzlich möglich: Die Erhebung einer Gebühr für kommerzielle Hochrisikoeinsätze ist prinzipiell zulässig.
- Aber – Schuldner ist auch Steuerzahler: Allerdings muss der Gesetzgeber bei der Erhebung berücksichtigen, dass der Gebührenpflichtige auch Steuern zahlt.
- Besondere Rechtfertigung: Die Gebühr muss daher besonders gerechtfertigt sein. Im Streitfall, so die Leipziger Richter, wäre der Polizei ein erheblicher Mehraufwand gerade aus Anlass einer kommerziellen Hochrisiko-Veranstaltung erwachsen.
- Zurechnung: Dieser Zusatzaufwand dürfe auch dem Veranstalter zugerechnet werden, weil dieser für den reibungslosen Ablauf der Veranstaltung auf zusätzliche Polizeipräsenzen angewiesen wäre. Grund der Inanspruchnahme des Veranstalters sei nicht die Veranlasserhaftung als Störer der öffentlichen Sicherheit, sondern seine Eigenschaft als Nutznießer einer besonders aufwendigen polizeilichen Sicherheitsvorsorge.
- Angemessenheit: Die Gebühr ist trotz der Höhe verhältnismäßig. Sie fällt nämlich nur bei gewinnorientierten Veranstaltungen an. Damit steht die Gebühr regelmäßig in einem angemessenen Verhältnis zum wirtschaftlichen Ertrag, den der Veranstalter unter anderem wegen des verstärkten Polizeieinsatzes erzielen kann.
- DFL ist Mitveranstalter: Die Hansestadt durfte auch die DFL GmbH in Anspruch nehmen. Aufgrund der Zusammenarbeit zwischen DFL und den Vereinen im Rahmen der Bundesliga sah das BVerwG die DFL GmbH als Mitveranstalter des Fußballspiels an. Hierbei, so die Leipziger Richter, wäre der interne Ausgleich den Beteiligten überlassen.
Noch nicht geklärt ist dem BVerwG zufolge die Frage, ob und inwieweit bestimmte Kosten vorrangig gegenüber einzelnen Störern geltend zu machen waren. Hierbei spielt die Auslegung des Bremischen Landesrechts sowie die Feststellung weiterer Tatsachen eine wichtige Rolle. Das BVerwG hat daher das Urteil der Vorinstanz insoweit aufgehoben und die Sache dorthin zurückverwiesen.
Quelle: PM des BVerwG vom 29.03.2019 zum Urteil vom selben Tag – 9 C 4.18
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