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BVerwG: Gewinnorientierte Risiko-Veranstaltungen profitieren besonders von zusätzlichen Polizeipräsenzen (Foto: fotosr52/Fotolia.com)
Gebühren für Polizeieinsatz bei gefährlichen Veranstaltungen

Niederlage für DFL: Warum das BVerwG Gebühren für Polizeieinsatz bei Fußballspielen für rechtmäßig hält

ESV-Redaktion Recht
09.04.2019
Wann dürfen die Länder für Polizeieinsätze im Rahmen von kommerziellen Risiko-Fußballspielen gesonderte Gebühren von den Veranstaltern erheben? Mit dieser Frage befasste sich das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) anlässlich einer Bundesliga-Partie zwischen dem SV Werder Bremen und dem Hamburger SV.
In dem Streitfall ging es um einen Gebührenbescheid der Freien Hansestadt Bremen gegenüber der Deutschen Fußball Liga GmbH (DFL GmbH) über etwa 425.000 Euro. Die Hansestadt stützte sich auf § 4 Absatz 4 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes. Diese Norm erlaubt die Erhebung einer Gebühr von Veranstaltern einer gewinnorientierten Großveranstaltung.

Die Voraussetzungen für eine Gebührenerhebung
  • Zu erwartende Gewalthandlungen im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Veranstaltung
  • Erforderlichkeit eines Polizeieinsatzes   
  • Maßstab für die Gebührenhöhe ist der polizeiliche Mehraufwand.
 
Die DFL GmbH wendete sich mit ihrer Klage gegen den benannten Gebührenbescheid. Sie führt das operative Geschäft des DFL e.V. In diesem sind die lizenzierten Vereine und Kapitalgesellschaften der Bundesliga und der 2. Bundesliga zusammengeschlossen.

Anlass der Forderung der Hansestadt Bremen ist ein Polizeieinsatz anlässlich des obigen Fußballspiels im Bremer Weser-Stadion. Der Einsatz erforderte erhebliche zusätzliche Polizeikräfte. Etwa drei Wochen vor dem Spiel wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass nach polizeilichen Lageerkenntnissen am Spieltag höchst wahrscheinlich mit gewalttätigen Auseinandersetzungen zu rechnen wäre.


Vorinstanzen uneinig

Die Ausgangsinstanz – das Verwaltungsgericht (VG) Bremen – gab der Klage statt. Danach ist der Gebührentatbestand zu unbestimmt. Demgegenüber hielt die Berufungsinstanz - das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen – die Regelung für verfassungsgemäß und wies die Klage ab.

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BVerwG: Gebühr für kommerzielle Hochrisikoeinsätze grundsätzlich zulässig

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) schloss sich im Wesentlichen der Auffassung des OVG an. Die tragenden Gründe des Leipziger Gerichts:

  • Gebühr grundsätzlich möglich: Die Erhebung einer Gebühr für kommerzielle Hochrisikoeinsätze ist prinzipiell zulässig.
  • Aber – Schuldner ist auch Steuerzahler: Allerdings muss der Gesetzgeber bei der Erhebung berücksichtigen, dass der Gebührenpflichtige auch Steuern zahlt.
  • Besondere Rechtfertigung: Die Gebühr muss daher besonders gerechtfertigt sein. Im Streitfall, so die Leipziger Richter, wäre der Polizei ein erheblicher Mehraufwand gerade aus Anlass einer kommerziellen Hochrisiko-Veranstaltung erwachsen.
  • Zurechnung: Dieser Zusatzaufwand dürfe auch dem Veranstalter zugerechnet werden, weil dieser für den reibungslosen Ablauf der Veranstaltung auf zusätzliche Polizeipräsenzen angewiesen wäre. Grund der Inanspruchnahme des Veranstalters sei nicht die Veranlasserhaftung als Störer der öffentlichen Sicherheit, sondern seine Eigenschaft als Nutznießer einer besonders aufwendigen polizeilichen Sicherheitsvorsorge.
  • Angemessenheit: Die Gebühr ist trotz der Höhe verhältnismäßig. Sie fällt nämlich nur bei gewinnorientierten Veranstaltungen an. Damit steht die Gebühr regelmäßig in einem angemessenen Verhältnis zum wirtschaftlichen Ertrag, den der Veranstalter unter anderem wegen des verstärkten Polizeieinsatzes erzielen kann.
  • DFL ist Mitveranstalter: Die Hansestadt durfte auch die DFL GmbH in Anspruch nehmen. Aufgrund der Zusammenarbeit zwischen DFL und den Vereinen im Rahmen der Bundesliga sah das BVerwG die DFL GmbH als Mitveranstalter des Fußballspiels an. Hierbei, so die Leipziger Richter, wäre der interne Ausgleich den Beteiligten überlassen.

Noch nicht geklärt ist dem BVerwG zufolge die Frage, ob und inwieweit bestimmte Kosten vorrangig gegenüber einzelnen Störern geltend zu machen waren. Hierbei spielt die Auslegung des Bremischen Landesrechts sowie die Feststellung weiterer Tatsachen eine wichtige Rolle. Das BVerwG hat daher das Urteil der Vorinstanz insoweit aufgehoben und die Sache dorthin zurückverwiesen.

Quelle: PM des BVerwG vom 29.03.2019 zum Urteil vom selben Tag – 9 C 4.18

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(ESV/bp)

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