Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) vor Zugang des Registrierungsbriefs
beSt als sicherer Übermittlungsweg
Bereits seit 1. 1. 2023 steht mit dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) den Steuerberatern und entsprechenden Fachkreisen ein sicherer Übermittlungsweg gemäß § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung. Seit dieser Zeit ist von einer aktiven Nutzungspflicht des beSt auszugehen.
Im Streitfall war die Einspruchsentscheidung auf den 17. 1. 2023 datiert. Die Klageschrift des steuerlichen Beraters des Klägers ging beim Finanzgericht per Telefax am 19. 2. 2023 ein. Nachdem das Gericht am 1.3.2023 auf die Vorschrift des § 52d Satz 2 FGO hingewiesen hatte, erklärte der Steuerberater mit einem wiederum per Telefax übermittelten Schreiben vom 9.3.2023, die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) habe ihm den Registrierungsbrief für die Erstanmeldung zum beSt noch nicht übersandt. Damit stand ihm der Übermittlungsweg per beSt noch nicht zur Verfügung. Der von der BStBK auf den 06.04.2023 datierte Registrierungsbrief ging am 12.4.2023 beim Steuerberater ein.
Das Finanzgericht hatte die Klage abgewiesen.
Verstoß gegen Anforderungen des § 52d FGO
Der BFH wies die Revision des Klägers ab und bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts. Die Klage ist nicht innerhalb der Monatsfrist des § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO formgerecht beim Finanzgericht eingegangen, weil die Anforderungen des § 52d FGO nicht beachtet wurden.
Die mit einfachem Brief übermittelte Einspruchsentscheidung vom 17.1.2023 gilt als am 20.1.2023, einem Freitag, bekanntgegeben (mit einem auf diesen Tag datierten Eingangsstempel). Die einmonatige Klagefrist endet demnach am 20.2.2023, einem Montag. Als Steuerberatungs-GmbH unterfällt die Bevollmächtigte dem Anwendungsbereich von § 52d Satz 2 FGO. Die am 19.2.2023 per Telefax übermittelte Klage konnte die Klagefrist nicht wahren, da sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (beSt) übermittelt worden ist.
Fraglich war allerdings, ob eine Wiedereinsetzung möglich war. Dem Kläger kann jedoch trotz eines vorliegenden Wiedereinsetzungsgrundes wegen unterbliebener Nachholung der versäumten Rechtshandlung keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Eine solche ist dann zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten steht dabei dem Verschulden des Beteiligten gleich. Der Steuerberater habe zweifelsfrei innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist geltend gemacht, dass er wegen der bisher unterbliebenen Übersendung des für die Erstanmeldung am beSt erforderlichen Registrierungsbriefs an der elektronischen Übermittlung gehindert sei. Allerdings hat der Kläger die versäumte Rechtshandlung, also die Klageerhebung in wirksamer Form, nicht ebenfalls innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist nachgeholt, obwohl sich der Steuerberater als Prozessbevollmächtigter innerhalb dieser Frist noch zwei Mal an das Finanzgericht gewandt hatte. Er hat allerdings, und das war entscheidend für den Ausgang des Rechtsstreits, sowohl seinen Schriftsatz vom 19.4.2023 (mit Rechtsausführungen zur Klage) als auch das Empfangsbekenntnis vom 26.4.2023 weiterhin per Telefax an das Finanzgericht übermittelt, obwohl ihm zu diesen Zeitpunkten das beSt bereits zur Verfügung stand.
Fundstelle: BFH, Urteil vom 1. Oktober 2025 - X R 31/23, veröffentlicht am 20. November 2025.
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(ESV/cmx)
Programmbereich: Steuerrecht