
Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt)
Klageeinreichung auf dem Postweg
Geklagt hatte eine im Steuerberaterverzeichnis eingetragene Berufsausübungsgesellschaft. Sie erhob auf die Einspruchsentscheidung des beklagten Finanzamts vom 08.12.2022 Klage in Bezug auf die Körperschaftsteuer 2018. Die Klage ging beim Finanzgericht (FG) am 09.01.2023 auf dem Postweg ein.
Nach richterlichem Hinweis vom 17.01.2023 auf die Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) teilte die Klägerin am 19.01.2023 per Telefax mit, eine Nutzungspflicht nach § 52d Satz 2 FGO bestehe vorliegend nicht, da das beSt bei ihrer Prozessbevollmächtigten auch nach erfolgter Registrierung nicht funktionsfähig sei. Die Klageerwiderung des Finanzamts beantwortete die Klägerin am 09.03.2023 dann per beSt und trug vor, erst durch ein Update der Kanzleisoftware am 30.01.2023 habe das beSt von der Prozessbevollmächtigten genutzt werden können. Am 22.05.2023 reichte sie auch die Klageschrift über das beSt ein.
Das FG wies die Klage mit Urteil vom 10.08.2023 – 6 K 13/23 als unzulässig ab und ließ die Revision nicht zu. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, die wiederum unbegründet war, da die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht vorliegen. Insbesondere hat das FG die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen.
Nutzung eines sicheren Übermittlungswegs grds. zwingend
Der BFH stellt zunächst fest, dass die am 09.01.2023 per Briefpost beim FG eingegangene Klage nicht in der gebotenen Form eingereicht worden. Dies führt zur Unwirksamkeit der Klageerhebung und schließt damit insbesondere eine Wahrung der am 12.01.2023 abgelaufenen Klagefrist aus.
§ 52d Satz 1 FGO bestimmt, dass vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln sind.
Gleiches gilt auf der Grundlage von § 52d Satz 2 FGO für die nach der Finanzgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen und Prozessbevollmächtigten, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht. Vertretungsberechtigt sind hier die eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften wie die Prozessbevollmächtigte der Klägerin.
beSt ist sicherer Übermittlungsweg
Sichere Übermittlungswege sind nach der gesetzlichen Regelung der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b BRAO oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts anzusehen. Um ein solches handelt es sich bei dem beSt, das die Bundessteuerberaterkammer über die Steuerberaterplattform für jeden Steuerberater, Steuerbevollmächtigten und für jede im Steuerberaterverzeichnis eingetragene Berufsausübungsgesellschaft bis zum 01.01.2023 empfangsbereit eingerichtet hat. Somit sind die Beteiligten zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs und zur Übermittlung vorbereitender und bestimmender Schriftsätze sowie schriftlich einzureichender Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument verpflichtet.
Daran ändert auch eine verspätete Einrichtung des beSt durch dessen Inhaber nichts. Für Berufsausübungsgesellschaften als Inhaber des beSt besteht die Verpflichtung die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten. Die Nutzungspflicht dem 01.01.2023 wird nicht davon berührt, ob das beSt zu diesem Datum tatsächlich freigeschaltet ist, ob dem Inhaber des beSt die für dessen Nutzung vorzuhaltenden erforderlichen technischen Einrichtungen zur Verfügung stehen oder ob er das beSt in die Kanzleisoftware implementiert hat.
Im Streitfall war das beSt der Prozessbevollmächtigten der Klägerin jedenfalls vor dem 09.01.2023, dem Tag der Einreichung der Klage per Briefpost, empfangsbereit eingerichtet. Das beSt sei lediglich aufgrund einer Inkompatibilität mit der DATEV-Software nicht nutzbar gewesen, was jedoch im Verantwortungsbereich der Prozessbevollmächtigten der Klägerin liegt.
Eine Ersatzeinreichung der Klage (per Briefpost) war nicht zulässig, da keine „vorübergehende technische Störung“ vorlag, nur auf eine solche ist die Ersatzeinreichungsmöglichkeit nach dem Wortlaut der Vorschrift beschränkt. Vielmehr handelt es sich in einem solchen Fall um einen strukturellen Mangel in der Kanzlei des Inhabers des beSt, der den Rückgriff auf die Papierform nicht rechtfertigen kann.
Eine Wiedereinsetzung der Klägerin in die versäumte Klagefrist kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil die versäumte Rechtshandlung entgegen § 56 Abs. 2 Satz 3 FGO nicht innerhalb der Antragsfrist in der gebotenen Form nachgeholt wurde, sondern erst am 22.05.2023, obwohl das beSt nach den eigenen Angaben der Prozessbevollmächtigten seit dem 30.01.2023 funktionsfähig war.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache als Zulassungsgrund konnte der Senat nicht erkennen.
Fundstelle: BFH, Beschluss vom 11. April 2024 – XI B 59/23, veröffentlicht am 19. September 2024
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