Nutzungspflicht des beSt in eigenen Angelegenheiten des Steuerberaters
Klage eines Steuerberaters per Brief und Telefax
Im zugrundeliegenden Rechtsstreit ging es um mehrere Klagen eines Steuerberaters gegen abgelehnte Anträge auf abweichende Festsetzung. Die Klageschriften reichte der Steuerberater für sich und seine Ehefrau per Brief und Telefax ein. Zwei Klageschriften waren mit der Privatanschrift des Klägers versehen. Eine weitere Klageschrift wurde in einem Briefumschlag versandt, auf dem die Berufsbezeichnungen des Klägers sowie dessen Kanzleianschrift aufgedruckt waren. Das Finanzgericht verband alle Klageverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung.
Das Finanzgericht wies die Klagen als unzulässig ab, da die Klagen innerhalb der Klagefrist nicht formgerecht erhoben worden seien.
Formzwang gilt auch für Steuerberater in eigener Sache
Der Bundesfinanzhof wies die Revision als unbegründet zurück. Das Finanzgericht habe zu Recht entschieden, dass die Klagen aufgrund der nicht formgerechten Erhebung unzulässig seien. Der Kläger sei angesichts seiner Zulassung als Steuerberater dazu verpflichtet gewesen, die in eigener Sache bzw. als Vertreter der Klägerin erhobenen Klagen in elektronischer Form zu übersenden. Dieser Formverstoß führe zur Unwirksamkeit der Prozesshandlungen und schließe die Wahrung der Klagefrist aus.
Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass die Vorschrift des § 52d Satz 2 FGO auch auf den Steuerberater anzuwenden sei, der sich gemäß § 62 Abs. 1 FGO selbst vertritt. Auch der Steuerberater, der eine finanzgerichtliche Klage als Privatperson erhebt, ohne auf seine Zulassung als Steuerberater hinzuweisen, sei zur Wahrung der elektronischen Form verpflichtet.
Damit folgt der Bundesfinanzhof einer statusbezogenen Auslegung. Eine Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr nimmt der Bundesfinanzhof unabhängig vom Kontext des Tätigwerdens und vom Auftreten des Steuerberaters an. Hierfür spreche zum einen der Wortlaut des § 52d FGO („durch einen Rechtsanwalt“, „nach diesem Gesetz vertretungsberechtigte Personen“). Die Verfahrensbevollmächtigten seien hier nicht in ihrer Rolle, sondern in ihrer abstrakten Eigenschaft als vertretungsberechtigte Person angesprochen. Zum anderen spreche auch der Sinn und Zweck der Vorschrift für diese Auslegung. Es sei konsequent, professionelle Verfahrensbevollmächtigte, die ohnehin ein elektronisches Postfach besitzen, generell in die Pflicht zur elektronischen Übermittlung einzubeziehen.
Fundstelle: Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25.11.2025 – VIII R 2/25, veröffentlicht am 12.02.2026
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(ESV/PK)
Programmbereich: Steuerrecht