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Für wieviele Objekte kann man die steuerliche Vergünstigung für Baudenkmäler nutzen? (Photo: Harald Biebel / Adobe Stock)
Neues aus der Rechtsprechung des BFH

Objektverbrauch bei der Steuerbegünstigung für selbstbewohnte Baudenkmäler nach § 10f EStG

ESV-Redaktion Steuern
08.08.2023
Was bedeutet die Beschränkung der Inanspruchnahme von Abzugsbeträgen auf „nur ein Objekt“ bei selbstbewohnten sog. Baudenkmälern? Hiermit beschäftigte sich der BFH in einem aktuellen Urteil.

Umzug von einer denkmalgeschützten Eigentumswohnung in eine andere Denkmalschutzwohnung

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatte für im Jahr 2006 getätigte Erhaltungsmaßnahmen an der ihm gehörenden Wohnung I ab jenem Jahr eine Steuerbegünstigung nach § 10f EStG in Anspruch genommen. Im Jahr 2013 zog er aus dieser Wohnung in die in seinem hälftigen Eigentum stehende Wohnung II um.

Den zunächst für das Streitjahr 2015 gewährten Abzugsbetrag nach § 10f EStG für die Wohnung II ließ das Finanzamt als Beklagte und Revisionsbeklagte in dem geänderten Einkommensteuerbescheid vom 2.12.2016 außer Ansatz, da die Begünstigung gemäß § 10f Abs. 3 Satz 1 EStG nur bei einem einzigen Objekt in Anspruch genommen werden könne; dies sei bereits bei der Wohnung I geschehen.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies das Finanzgericht die Klage, mit welcher der Kläger für 2014 ebenfalls die Minderung des Gesamtbetrags der Einkünfte begehrte, für das Streitjahr ab.

Mit seiner Revision wendet sich der Kläger gegen das finanzgerichtliche Verständnis des § 10f Abs. 3 EStG, nach dem eine Förderung für ein Zweit- oder Drittobjekt nach Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung für ein Erstobjekt nicht möglich ist.

Was bedeutet "bei nur einem Objekt"?

Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

§ 10f Abs. 1 Satz 1 EStG bestimmt, dass der Steuerpflichtige Aufwendungen an einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 % wie Sonderausgaben unter den Voraussetzungen des § 7h oder § 7i EStG abziehen kann. Dies gilt nur, soweit er das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 10e EStG oder dem Eigenheimzulagengesetz einbezogen hat.

Die Abzugsbeträge können nur bei einem Gebäude in Anspruch genommen werden; Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen, können die Abzugsbeträge bei insgesamt zwei Gebäuden abziehen.

Unter Berücksichtigung der gängigen Auslegungsregeln versteht der Senat die Regelungen in § 10f EStG dahingehend, dass der Steuerpflichtige von der Steuervergünstigung im Verlauf seines Lebens nur für ein einziges Gebäude beziehungsweise einen gleichstehenden Miteigentumsanteil Gebrauch machen kann.

Zahlwort oder unbestimmter Artikel?

Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, denn es handelt sich hier nicht um einen unbestimmten Artikel, sondern um ein Zahlwort. Dies folgt nach Ansicht des Senats eindeutig aus einem Vergleich mit der entsprechenden Regelung für Ehegatten im Folgesatz.

Dafür, dass die in § 10f Abs. 3 Satz 1 EStG enthaltene Beschränkung der Förderung auf ein einziges Objekt lediglich die Inanspruchnahme der Vergünstigung für mehr als ein Objekt in demselben Veranlagungszeitraum nebeneinander und nicht auch in mehreren Veranlagungszeiträumen nacheinander (und damit für die Lebenszeit des Steuerpflichtigen) unterbinden will, finden sich in der Vorschrift keine Anhaltspunkte.

Vor diesem Hintergrund ist von einer umfassenden Beschränkung des Abzugs auf nur ein Objekt auszugehen, so dass es nicht möglich ist, in einem späteren Veranlagungszeitraum Beträge für ein anderes Gebäude abzuziehen. Insoweit tritt durch die Inanspruchnahme einer Steuervergünstigung nach § 10f Abs. 1 EStG Objektverbrauch ein.

Auch andere Auslegungsmethoden führen zum gleichen Ergebnis

Die vom Senat vertretene Auffassung wird zudem durch die historische Auslegung gestützt; auch die teleologische Auslegung kommt zu keinem anderen Ergebnis. Zweck des Gesetzes ist es, die Erhaltung und die Modernisierung kulturhistorisch wertvoller Gebäude zu fördern. Der Gesetzgeber trug der Erkenntnis Rechnung, dass die ordnungsgemäße Erhaltung von Baudenkmalen, "die regelmäßig besonders aufwendig ist, bestehenden Wohnraum sichert, zur Entspannung der Wohnungssituation beiträgt und ein Anreiz ist, privates Kapital für Gebäudesanierungen und Bestandserhaltung zu mobilisieren". Danach begünstigt § 10f EStG denkmalpflegerische Bemühungen und fördert die Wohnraumverbesserung, Bestanderhaltung und Gebäudesanierung.

Auch eine anders geartete verfassungskonforme Auslegung ist nicht geboten, insb. verstößt die vorliegende Auslegung nicht gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit, wenngleich eine Folgeobjektregelung gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Fundstelle: BFH, Urteil vom 24. Mai 2023 (X R 22/20), veröffentlicht am 3. August 2023


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