
Offizierin scheitert mit Verfassungsbeschwerde gegen disziplinarrechtliche Ahndung der Gestaltung ihres privaten Tinder-Profils
Beschwerdeführerin: Recht auf sexuelle Selbstbestimmung verletzt
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BVerfG: Verfassungsbeschwerde unzulässig
Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis
Der Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil es an der Darlegung eines fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses fehlt, denn die angegriffene Disziplinarmaßnahme war schon vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde nach den Vorgaben der Wehrdisziplinarordnung gelöscht.
Zu den Löschungsvoraussetzungen
Verwertungsverbot als Folge
Sind Disziplinarmaßnahmen zu tilgen, nehmen Rechtsprechung und Kommentarliteratur zu § 8 Absatz 7 WDO dem Senat zufolge ein umfassendes Verwertungsverbot an.
(Hierzu zitiert der Senat unter anderem das Urteil des VG München vom 11.02.2008 – M 15 K 06.3714, juris, Rn. 43 sowie Lingens in: Fürst, GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, Bd. 1, Teil 5c, Yt § 8 Rn. 7 <Dez. 2023>.)
Die wesentlichen Ausprägungen des Verwertungsverbots:
- Entfernung aus Personalakten und dem Disziplinarbuch: Disziplinarmaßnahmen sind nach 8 Absatz 7 Halbsatz 2 WDO aus den Personalakten und nach § 7 WDO aus dem Disziplinarbuch zu entfernen.
- Unterlagen zur Feststellung des Dienstvergehens: Unterlagen, die die Feststellung des Dienstvergehens betreffen, sind schon nach zwei Jahren aus den Personalakten zu entfernen, was sich aus § 8 Absatz 9 Satz 1 WDO ergibt. Für den Fristbeginn ist auch hier der Tag maßgeblich, an dem die Disziplinarmaßnahme verhängt wird.
- Auskunftsverweigerung: Zudem darf der Soldat nach Ende der Tilgungsfrist jede Auskunft über die Disziplinarmaßnahme sowie über den entsprechenden Sachverhalt verweigern. Er darf sogar erklären, dass er nicht gemaßregelt wurde.
Keine Ausführungen in der Verfassungsbeschwerde zu rechtlichen Regeln der Tilgung und zum besonderen Rechtsschutz
Auch die zuvor beim BVerwG erhobene Anhörungsrüge konnte die Frist für die Verfassungsbeschwerde nicht offenhalten, weil die Rüge offensichtlich aussichtslos war. So war der Vortrag der Beschwerdeführerin zur Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das BVerwG von vornherein ungeeignet. Das BVerwG hat sich der Kammer zufolge auch hinreichend mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und ist bei seiner ablehnenden Begründung ebenso von der Notwendigkeit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls ausgegangen.
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(ESV/bp)
Programmbereich: Öffentliches Dienstrecht