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Die Übermittlung per FAX kommt nur noch selten vor. (Foto: Kana Design Image / stock.adobe.com)
Neues aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs

OK-Vermerk bei FAX

ESV/Redaktion Steuern
04.09.2025
Die Übermittlung von Faxnachrichten wird durch andere Möglichkeiten der Konversation abgelöst. Gleichwohl ist sie immer noch zulässig. Gerade erst beschäftigte sich der Bundesfinanzhof mit Fristfragen bei Klageeinreichung an das Finanzgericht. Was besagt der OK-Vermerk bei einem Fax?

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision

Die Klägerin reichte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das sie betreffende Urteil des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt ein. In diesem wurde der fristgerechte Zugang der Klageschrift bei Gericht verneint.

Die Klägerin rügte die Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Finanzgerichts, was auf einen Verfahrensfehler hindeutet. Denn das Finanzgericht hat grds. den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, kann sich hierbei aber auch der Mitwirkungspflicht der Beteiligten bedienen. Dies gilt in besonderem Maße, wenn es sich um Feststellungen handelt, die unmittelbar entscheidungserheblich sind.

Amtsermittlungspflicht des Finanzgerichts

Der Bundesfinanzhof sah die Beschwerde der Klägerin als begründet an, sodass die Vorentscheidung des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt aufgehoben und das Verfahren an das Finanzgericht zur erneuten Sachaufklärung zurückverwiesen wurde.

§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO besagt, dass das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen hat. Danach ist es grundsätzlich Aufgabe des Gerichts, die tatsächlichen Grundlagen der zu treffenden Entscheidung zu ermitteln. Vor diesem Hintergrund hat das Finanzgericht seine Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen verletzt, indem es nicht hinreichend aufgeklärt hat, ob die Klageschrift vom 08.10.2020 bereits an diesem Datum ‑ und damit innerhalb der Frist des § 47 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 FGO - als Fax beim Finanzgericht eingegangen ist.

Das Finanzgericht hat vielmehr, ohne sich näher mit den Gegebenheiten des Streitfalls in dieser Hinsicht auseinanderzusetzen, angenommen, dass die Klageschrift vom 08.10.2020 "erst" am 15.10.2020 als Poststück bei Gericht ‑und damit nach Ablauf der Frist des § 47 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 FGO einging. Aufgrund der in den Akten befindlichen Senderbeichte ergeben sich jedoch Anhaltspunkte für den Eingang der Klageschrift per Fax innerhalb der Klagefrist.

Was besagt der OK-Vermerk?

So belegt der "OK-Vermerk" eines Sendeberichts das Zustandekommen einer Verbindung zwischen dem Telefaxgerät des Absenders und dem des Empfängers; er stellt damit wenigstens ein Indiz für den Zugang eines Telefaxes dar. Unter den Gegebenheiten des Streitfalls ergibt sich auch aus dem von der Klägerin mit ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 23.10.2020 vorgelegten "Sendebericht" ein Indiz für den Zugang der Klageschrift am 08.10.2020. Dieser enthält ‑ neben einem Teil des ersten Blattes der Klageschrift vom 08.10.2020 ‑ unter anderem die Zeitangabe "08/10 15:50", eine Seitenanzahl von 14, die Faxnummer des FG sowie die Angabe "ÜBERTR OK". Zwar findet sich hierin zugleich für die "Ü.-DAUER" die Angabe "00:00:00". Hieraus folgt jedoch im Streitfall nicht, dass die Angabe "ÜBERTR OK" kein Indiz für den Zugang der Klageschrift vom 08.10.2020 darstellt. Vielmehr weist der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht vorgelegte, ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 23.10.2020 betreffende "Sendebericht" neben der Angabe "ÜBERTR OK" ebenfalls "00:00:00" als "Ü.-DAUER" aus, obwohl der Antrag an dem im Sendebericht angegebenen Datum per Fax beim FG eingegangen ist. Darüber hinaus lässt sich die in dem Sendebericht angegebene Uhrzeit ("12:02") in Übereinstimmung mit der Angabe auf dem bei den Akten befindlichen Faxausdruck ("12:03") bringen.

Da damit nahe liegt, dass das Faxgerät der Klägerin auch bei einer mit "00:00:00" angegebenen Übertragungsdauer Faxsendungen vollständig an das Empfängergerät überträgt ‑ und damit der Vermerk "ÜBERTR OK" auch in diesen Fällen einen Anhaltspunkt für den Zugang des betreffenden Telefaxes bei dem Empfänger darstellt ‑, hätte sich das Finanzgericht nicht darauf beschränken dürfen, den Eingang der Klageschrift am 08.10.2020 ohne Weiteres zu verneinen.

Die vom Finanzgericht vorgenommene Sachaufklärung ist damit erkennbar unzureichend gewesen. Auch ohne Antrag durch die Klägerin hätte sich dem Finanzgericht die Notwendigkeit einer Sachverhaltsaufklärung aufdrängen müssen. Es besteht die Möglichkeit, dass sich das Finanzgericht bei der gebotenen weiteren Sachaufklärung vom fristgerechten Eingang der Klage überzeugt hätte.

Der BFH verweist daher an das Finanzgericht zurück, damit dort die unterbliebenen Ermittlungen im zweiten Rechtsgang nachgeholt werden können.

Fundstelle: BFH, Beschluss vom 30. Juli 2025 - V B 63/23, veröffentlicht am 21. August 2025



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Programmbereich: Steuerrecht