
OLG Braunschweig: Kein Schmerzensgeld nach Quarantäne-Anordnung aufgrund von Corona und Abriegelung eines Wohnkomplexes
- Einschränkung in der Fortbewegung: Sie seien aufgrund einer rechtswidrigen Maßnahme in ihrer Fortbewegungsfreiheit eingeschränkt. worden.
- Hunger, Schmerzen und Stigmatisierung: Zudem erlitten Sie Hunger und Schmerzen erlitten und fühlten und sich wegen der Absperrung ihres Wohngebäudes und stigmatisiert.
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OLG Braunschweig: Maßahmen rechtswidrig
Die Beschwerden blieben erfolglos. Auch der 11. Zivilsenat des OLG Braunschweig sah in den Absonderungsverfügungen und der Absperrung des Gebäudes keine Grundlage für einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Die wesentlichen Erwägungen des Senats:
- Kenntnisstand über Corona zum Zeitpunkt der Absonderung maßgebend: Nach Auffassung des Senats hat die Stadt Göttingen die Absonderungsverfügung aufgrund der Erkenntnisse zum Zeitpunkt ihrer Entscheidungen rechtmäßig erlassen.
- Exponentielle Ausbreitung von Corona befürchtet: Zu diesem Zeitpunkt, so der Senat weiter, wurde eine exponentielle Ausbreitung des Virus in dem Gebäude befürchtet. Daher hätten die individuellen Interessen der Bewohner hinter dem Schutz der Bevölkerung für Leib und Leben zurücktreten müssen.
- Zur Absperrung des Gebäudes : Die Absperrung des Wohngebäudes mit dem den Bauzaun und die Polizei führt selbst einer Rechtswidrigkeit nicht zwingend zu einem Schmerzensgeldanspruch. So hätten sie das Gebäude schon wegen der Absonderungsverfügung nicht verlassen dürfen. Inwieweit die Antragsteller aufgrund der Absperrung konkret weiter beeinträchtigt worden seien, hätten sie nicht vorgetragen. Das gilt dem Senta zufolge vor allem für die behaupteten gesundheitlichen oder psychischen Beeinträchtigungen, die sie durch das Vorgehen der Stadt Göttingen im konkreten Einzelfall erlitten hätten.
Quelle: PM des OLG Braunschweig vom 25.06.2024
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(ESV/bp)
Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht