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OLG Frankfurt a.M.: Die Ausschlagung einer Erbschaft ist anfechtbar, wenn sich der Erbe über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses geirrt hat (Foto: MQ-Illustrations / Stock.adobe.com)
Anfechtung einer Erbschaftsausschlagung

OLG Frankfurt zu den Voraussetzungen der Anfechtung einer Erbschaftsausschlagung

ESV-Redaktion Recht
04.09.2024
Kann eine Erbin, die ihre Erbschaft wegen einer irrtümlich angenommenen Überschuldung ausschlägt, ihre Ausschlagung später anfechten, wenn sie erfährt, dass die Erblasserin über beträchtliche Kontoguthaben verfügte?  Hierzu hat sich das OLG Frankfurt am Main in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss geäußert.
In dem Streitfall schlug die Beschwerdeführerin ihre Erbschaft nach dem Tod ihrer Mutter aus. Etwa neun Monate später erklärte sie die Anfechtung dieser Ausschlagungserklärung und beantragte einen Erbschein als Alleinerbin.
 
Ihre Begründung: Sie hätte fälschlicherweise eine Überschuldung des Nachlasses angenommen. Aufgrund einer Alkoholkrankheit ihrer Mutter wäre sie nicht bei ihr aufgewachsen. Seit ihrem 11. Lebensjahr habe sie keinen Kontakt mehr zu ihr gehabt. Die Kriminalbeamtin, die sie über den Tod ihrer Mutter informierte, hätte berichtet, dass die mütterliche Wohnung im Bahnhofsviertel von Frankfurt am Main in einem chaotischen und unaufgeräumten Zustand gewesen sei. Deshalb habe sie die Wohnung nie besichtigt und sei davon ausgegangen, ihre Mutter wäre im sozialen Brennpunkt abgerutscht. Erst ein Schreiben des Nachlasspflegers habe ergeben, dass ihre Mutter über Konto-Guthaben im oberen fünfstelligen Bereich verfügte.
 
Weil das Nachlassgericht den Erbscheinsantrag der Tochter wegen der Ausschlagung des Erbes zurückwies, zog sie mit einer Beschwerde vor das OLG Frankfurt am Main.

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OLG Frankfurt am Main: Die Tochter irrte über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses

 
Die Beschwerde war erfolgreich. Der 21. Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main hält die Anfechtung der Erbausschlagung für wirksam. Die wesentlichen Gedanken des Senats:
 
  • Anfechtung setzt Fehlvorstellungen über Tatsachen voraus:  Die wirksame Anfechtung einer Erbausschlagung setzt einen Irrtum über Tatsachen voraus. Entscheidet der Erklärende jedoch allein aufgrund von Spekulationen, kann er die Erbausschlagung mangels eines Tatsachen-Irrtums nicht anfechten. In diesem Fall basiert seine Entscheidung auf einer ungesicherten Grundlage und somit auf einer reinen Vermutung.
  • Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses: Die Tochter hatte sich letzlich jedoch über das Vorhandensein der Konto-Guthaben geirrt. Dieser Irrtum betrifft die konkrete Zusammensetzung des Nachlasses und damit eine verkehrswesentliche Eigenschaft. Er war auch kausal für ihre Ausschlagung.
  • Nutzung sämtlicher Erkenntnisquellen nicht stets erforderlich: Zwar hatte die Beschwerdeführerin nicht alle naheliegenden Möglichkeiten ausgeschöpft, um sich ein Bild über die Zusammensetzung des Nachlasses zu machen, was gegen einen Irrtum über Tatsachen sprechen könne. Dennoch war der Senat nach der persönlichen Anhörung der Tochter davon überzeugt, dass die Ausschlagung auf einer konkreten Fehlvorstellung über eine Tatsache und nicht auf einer reinen Vermutung basiert habe.
Der Beschluss kann nicht angefochten werden.
 
Quelle: Beschluss des OLG Frankfurt vom 24.7.2024 – 21 W 146/23


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(ESV/bp)

Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht