
OLG Frankfurt zu den Voraussetzungen der Anfechtung einer Erbschaftsausschlagung
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OLG Frankfurt am Main: Die Tochter irrte über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses
- Anfechtung setzt Fehlvorstellungen über Tatsachen voraus: Die wirksame Anfechtung einer Erbausschlagung setzt einen Irrtum über Tatsachen voraus. Entscheidet der Erklärende jedoch allein aufgrund von Spekulationen, kann er die Erbausschlagung mangels eines Tatsachen-Irrtums nicht anfechten. In diesem Fall basiert seine Entscheidung auf einer ungesicherten Grundlage und somit auf einer reinen Vermutung.
- Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses: Die Tochter hatte sich letzlich jedoch über das Vorhandensein der Konto-Guthaben geirrt. Dieser Irrtum betrifft die konkrete Zusammensetzung des Nachlasses und damit eine verkehrswesentliche Eigenschaft. Er war auch kausal für ihre Ausschlagung.
- Nutzung sämtlicher Erkenntnisquellen nicht stets erforderlich: Zwar hatte die Beschwerdeführerin nicht alle naheliegenden Möglichkeiten ausgeschöpft, um sich ein Bild über die Zusammensetzung des Nachlasses zu machen, was gegen einen Irrtum über Tatsachen sprechen könne. Dennoch war der Senat nach der persönlichen Anhörung der Tochter davon überzeugt, dass die Ausschlagung auf einer konkreten Fehlvorstellung über eine Tatsache und nicht auf einer reinen Vermutung basiert habe.
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Der direkte Weg zum Erbschein
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(ESV/bp)
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