
OLG Hamm: Auch Taschenrechner am Steuer nicht erlaubt
Betroffener: Taschenrechner dient nicht der Information
Der Betroffene wendete sich gegen das Urteil des AG Lippstadt mit einem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde an das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Er meint, dass ein Taschenrechner nicht den Tatbestand der benannten Verbotsnorm erfüllt. Insoweit berief er sich auf eine gegenläufige Entscheidung des OLG Oldenburg vom 25.6.2018 – 2 Ss (OWi) 175/18.Der kostenlose Newsletter Recht - Hier können Sie sich anmelden! |
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OLG Hamm: Taschenrechner passt in Systematik der Norm
Der 4. Bußgeldsenat des OLG Hamm hat die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zuzulassen und auf den Bußgeldsenat übertragen. Den Grund für die Zulassung sieht der Senat in der vom Betroffenen benannten Entscheidung des OLG Oldenburg. Die Auffassung der Richterkollegen aus Oldenburg teilt der Senat des OLG Hamm jedoch nicht. Die streitige Rechtsfrage, so der Bußgeldsenat des OLG Hamm, sei daher ggf. obergerichtlich im Rahmen eines Vorlageverfahrens zum Bundesgerichtshof (BGH) zu klären. Hier die gegensätzlichen Argumente der beiden Oberlandesgerichte:OLG Hamm: Taschenrechner ist Kommunikationsgerät | OLG Oldenburg: Rechner nicht mit Kommunikationsgeräten vergleichbar |
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Im Wortlaut: § 23 Abs. 1a Satz 2 StVO |
Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. |
Anfragebeschluss zum OLG Oldenburg
Aufgrund seiner abweichenden Auffassung hat der Senat des OLG Hamm beim Bußgeldsenat des OLG Oldenburg – im Rahmen eines sogenannten Anfragebeschlusses – angefragt, ob dieser weiterhin an seiner Rechtsauffassung festhält. Zwar wäre eine solche Anfrage nicht ausdrücklich vorgesehen, aber dennoch zulässig, so das OLG Hamm. Besteht das OLG Oldenburg also auf seiner Rechtsauffassung, wird in der Tat der BGH diese Frage klären müssen.
Quelle: Beschluss des OLG Hamm vom 18.6.2019 – 4 RBs 191/19
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