OLG Koblenz zum Begriff der Ansammlung im Sinne der 4. Corona-Bekämpfungs-VO von Rheinland-Pfalz
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AG Worms: Zusammentreffen war verbotene Ansammlung
Im Wortlaut: § 4 CoBeVO – Ansammlung von Personen und Aufenthalt im öffentlichen Raum |
(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine oder mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person und im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands zulässig. [… ] (2) Jede übrige, über Absatz 1 Satz 1 hinausgehende Ansammlung von Personen (Ansammlung) ist vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtags und der Gebietskörperschaften untersagt. § 15 CoBeVO – Bußgeldbestimmungen Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1 a Nr. 24 Infektionsschutzgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig [ …] entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 sich mit weiteren als den genannten Personen im öffentlichen Raum aufhält […] Ausgenommen sind Ansammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege (einschließlich der Notariate und Rechtsanwaltskanzleien) oder der Daseinsvorsorge zu dienen bestimmt sind. […] |
OLG Koblenz: Kollektiver Ansammlungswille lag nicht vor
- Verfassungskonforme Auslegung des Begriffs „Ansammlung“: Der Begriff der verbotenen „Ansammlung“ im Sinne der 4. CoBeVO ist verfassungskonform auszulegen. Damit fallen kurze Begegnungen für einen flüchtigen Moment ohne Absicht, sich länger an dem betreffenden Ort aufzuhalten, nicht darunter.
- Kein kollektiver Ansammlungswille: Voraussetzung für eine Ansammlung im Sinne der benannten Verordnung wäre vielmehr ein gezieltes Zusammensein von Menschen an einem Ort mit einem kollektiven Ansammlungswillen. Dieser lag dem OLG zufolge nicht vor.
- Unverhältnismäßiger Grundrechtseingriff: Darüber hinaus wäre das Verbot bei der Einhaltung eines Sicherheitsabstands nach Auffassung des OLG nicht mehr erforderlich. Die Folge: In diesem Fall ein läge unverhältnismäßiger Eingriff in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit vor.
Zwar sah das OLG die Dauer der Unterhaltung der Beteiligten von etwa 1 bis 2 Minuten nicht mehr als einen flüchtigen Moment an. Da bei der Begegnung aber der Mindestabstand eingehalten wurde, konnte das OLG nicht feststellen, dass der Betroffene an einer „Ansammlung“ im genannten Sinne beteiligt war. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Quelle: PM des OLG Koblenz vom 24.03.2021 zum Beschluss vom 08.03.2021 – 3 OWi 6 SsRs 395/20
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(ESV/bp)
Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht