
OLG Köln setzt Zeichen im Streit um „Dubai-Schokolade“
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OLG Köln: Streitgegenständliche Werbung ist irreführend
Der 6. Zivilsenat des OLG Köln hat nun entschieden, dass der Vertrieb von Produkten unter der Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ prinzipiell unzulässig ist, wenn die Schokolade nicht aus Dubai stammt.
Als Anspruchsgrundlagen für entsprechende Untersagungen benannte er § 128 Absatz 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 8 Absatz 3 Nr. 1 UWG sowie § 127 Absatz 1 mit § 126 Absatz 1 MarkenG. Die wesentlichen weiteren Erwägungen des Senats:
- Auslöser des Hypes: Zunächst betonte der Senat, dass unstreitig Schokolade, die in Dubai hergestellt wurde, den Hype um diese Bezeichnung auslöste. Daher ist sei es unerheblich, ob die Verbraucher mit den streitgegenständlichen Produkten besondere Qualitätserwartungen verbinden.
- Irreführungsgefahr gegeben: Weiterhin bejahte der Senat die notwendige Irreführungsgefahr. Hierbeit berücksichtigte er vor allem, dass alle Antragsgegner ihre Produkte mit Hinweisen auf die markante Silhouette der Stadt Dubai oder auf das Emirat Dubai versehen hatten. Oder sie hatten damit geworben, dass die Schokolade den „Zauber Dubais“ direkt zu den Konsumenten nach Hause bringen soll.
- Keine Umwandlung in Gattungsbegriff: Zwar können Herkunftsangaben, die markenrechtlich geschützt sind, zu Gattungsbezeichnungen werden. Dann dürften aber nur noch weniger als 15-20 % der Verbraucher die Bezeichnung als geografische Herkunftsangabe sehen. Für den Senat war nicht ersichtlich, dass diese Schwelle schon unterschritten sein soll.
Der Senat betonte aber auch, dass er seine Entscheidungen im Eilverfahren nur summarisch geprüft hat. Die Möglichkeit, entsprechende Ansprüche in gesonderten Hauptsacheverfahren geltend zu machen, bestehe daher weiter, so der Senat abschließend.
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(ESV/bp)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht