OLG Köln: Verlängerung von Handyvertrag mit neuem Smartphone auf 29 Monate zulässig
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OLG Köln: Neues Smartphone aus Ausgleich für verlängerte Vertragsbindung
Der 6. Zivilsenat des OLG Köln schloss sich der Meinung der Vorinstanz an. Die zentralen Überlegungen des Senats:
- § 308 Nr. 9a BGB nicht anwendbar: Auf den Streitfall ist § 309 Nr. 9a BGB nicht anwendbar, weil diese Norm von einem erstmaligen Abschluss eines Mobilfunkvertrages ausgeht. Dem Sachverhalt, so der Senat, liege aber die Verlängerung des ursprünglichen Vertrages zugrunde.
- Ausdrückliche Vertragsverlängerung vereinbart: Dies leitete der Senat daraus ab, dass ausdrücklich von einer Vertragsverlängerung die Rede war, der der Kunde zugestimmt hatte.
- Neue Leistungen sofort wirksam: Gegen die Annahme eines Neuabschlusses spricht dem Senat zufolge auch, dass die neuen Leistungen sofort nach der Änderung wirksam wurden.
- Interessengerechtes Ergebnis: Sein Ergebnis hält der Senat auch für interessengerecht. Zwar habe der Kunde ein Interesse daran, den Vertrag möglichst früh zu beenden, damit er ohne vertragliche Bindung einen neuen Mobilfunkvertrag abschließen kann, so der Senat. Dem stehe das Interesse des Beklagten an einer zulässigen und vereinbarten Vertragslaufzeit gegenüber. Damit erschien den Kölner Richtern allein die Änderung des Vertrages mit neuen Konditionen zweckmäßig. Im Gegenzug für die eine verlängerte Vertragsbindung um weitere 24 Monate – die nach § 43b TKG grundsätzlich zulässig ist – erhält der Kunde eine Änderung der Vertragsbedingungen zu seinen Gunsten mit der Möglichkeit, ein Smartphone zu günstigeren Konditionen zu erwerben, meint das OLG abschließend.
Dennoch – Rechtlage wird sich ändern
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Quelle: PM des OLG Köln vom 28.06.2021 zum Urteil vom 28.05.2021 – 6 U 160/20
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(ESV/bp)
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