
Gesetz für faire Verbraucherverträge passiert Bundestag und Bundesrat
Vertragsschluss am Telefon
Erhöhte Anforderungen an längere Laufzeiten
Besondere Hinweispflichten des Anbieters bei automatischer Vertragsverlängerung
Die Kündigungsfrist wird dabei dann grundsätzlich von bisher drei Monaten auf einen Monat verkürzt.
Kündigungsbutton
Bei Verträgen, die über das Internet abgeschlossen werden, muss der Anbieter dem Kunden künftig darüber hinaus einen Kündigungsbutton zur Verfügung stellen. Dann können „Online-Verträge“ genauso einfach beendet werden, wie sie geschlossen wurden.
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Mehr Schutz vor Telefonwerbung
Update-Pflicht für digitale Geräte
Besonderheiten bei Strom- und Gaslieferungsverträgen
Ein großer Teil der Reform tritt am ersten Tag nach Beginn des Quartals in Kraft, das auf die Verkündung folgt.
Teile der Reform treten erst mit Beginn des sieben Monats in Kraft, der auf die Verkündung folgt. Dies gilt ewta für
- die erhöhten Anforderungen an längere Vertragslaufzeiten
- sowie für die bindende automatische Verlängerung des Vertragsverhältnisses um mehr als drei Monate.
Weitere Teile sollen erst ab dem 01.07.2022 gelten. Die Einzelheiten zum Inkrafttreten regelt Artikel 4 des „Gesetz für faire Verbraucherverträge“.
Quellen
- PM der Bundesregierung vom 25.06.2021
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Auskunft mit Highspeed TKGDer Ausbau digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze hat auch die hohe Dynamik des Telekommunikationsrechts weiter beschleunigt: etwa bei den Änderungen zur Mitnutzung vorhandener und alternativer Infrastrukturen durch das DigiNetzG bzw. das 5. TKGÄndG. Doch auch weitere Entwicklungen sorgen für viel Bewegung im TKG: von Neuregelungen zu Endgeräten über Einflüsse wichtiger europäischer Verordnungen bis hin zu den neuesten Änderungen durch das 6. TKGÄndG.Konkurrenzlos gut verbunden Der „Berliner Kommentar TKG“ behält das Geschehen für Sie konsequent im Blick: Neben einer konkurrenzlos aktuellen Kommentierung des TKG zum Erscheinen des Werks finden Sie auch die Entscheidungspraxis der Bundesnetzagentur und der Gerichte detailliert berücksichtigt. Neu kommentiert in der 3. Auflage sind u.a. :
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(ESV/bp)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht