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Der Deutsche Bundestag hat den Entwurf zu einem „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ am 24.06.2021 beschlossen (Foto: Joachim Bold_Digitalstock)
Verbraucherrecht

Gesetz für faire Verbraucherverträge passiert Bundestag und Bundesrat

ESV-Redaktion Recht
30.06.2021
Lange Vertragslaufzeiten und lange Kündigungsfristen hindern den Verbraucher oft  daran, den Anbieter zu wechseln und attraktivere Konditionen zu nutzen. Daher führt der Gesetzgeber ein Gesetz ein, das lange Vertragslaufzeiten erschwert und die Kündigung von bestimmten Verbraucherverträgen erleichtern soll.
Nach den neuen Vorschriften können Verbraucherverträge mit langer Laufzeit nicht mehr ohne Weiteres automatisch verlängert werden. Dies gilt zum Beispiel bei Verträgen mit Mobilfunkanbietern, Streamingdiensten, Fitnessstudios oder mit Energieversorgern. Der Kern der Reform:

Vertragsschluss am Telefon

Am Telefon abgeschlossene Verträge muss der Verbraucher zwingend bestätigen. Dies kann er per E-Mail, SMS oder Brief tun. Erst nach der Bestätigung werden die Verträge  bindend.

Erhöhte Anforderungen an längere Laufzeiten 

Künftig dürfen Verträge grundsätzlich nur noch ein Jahr lang laufen. Doch kein Grundsatz ohne Ausnahmen: So bleiben längere Laufzeiten möglich - aber nur noch dann, wenn der Anbieter dem Kunden gleichzeitig ein Angebot über einen Ein-Jahres-Vertrag unterbreitet, der im Monat durchschnittlich höchstens 25 Prozent teurer ist.

Besondere Hinweispflichten des Anbieters bei automatischer Vertragsverlängerung

Sollen Verträge um mehr als drei Monate automatisch verlängert werden, muss der Anbieter von sich aus vorher auf die Kündigungsmöglichkeit hinweisen.

Verkürzung der Kündigungsfrist

Die Kündigungsfrist wird dabei dann grundsätzlich von bisher drei Monaten auf einen Monat verkürzt.

Kündigungsbutton

Bei Verträgen, die über das Internet abgeschlossen werden, muss der Anbieter dem Kunden künftig darüber hinaus einen Kündigungsbutton zur Verfügung stellen. Dann können „Online-Verträge“ genauso einfach beendet werden, wie sie geschlossen wurden.

 
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Mehr Schutz vor Telefonwerbung

Die Reform soll auch den Schutz vor Telefonwerbung erweitern. Zwar darf Telefonwerbung schon jetzt nur nach der vorherigen Zustimmung (Einwilligung) des Verbrauchers erfolgen. In Zukunft müssen Anbieter die Einwilligung sorgfältig dokumentieren und ggf. auch vorlegen können. Verstöße hiergegen können mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
 
Update-Pflicht für digitale Geräte

Darüber hinaus kommt für Anbieter von Smartphones, E-Books oder Apps eine Update-Pflicht. So müssen die Anbieter den Kunden laufend aktuelle Betriebssysteme und Software zur Verfügung stellen. Dies soll nicht nur die Funktionsfähigkeit der Hard- oder Software sicherstellen, sondern auch der IT-Sicherheit dienen.
 
Einen Zeitrahmen für diese Verpflichtung hat der Gesetzgeber nicht eingeführt. Die Länge soll von der Art und des Zwecks der Waren und den digitalen Funktionen abhängen. Details etwa hierzu können die Parteien im Kaufvertrag regeln. Das Bundesjustizministerium geht davon aus, dass Updates durchschnittlich etwa fünf Jahre lang zu erstellen sind.
 
Besonderheiten bei Strom- und Gaslieferungsverträgen

Verbraucher können nach wie vor ihren Strom- oder Gaslieferanten wechseln. Allerdings müssen sie stets schriftlich – zum Beispiel per Post – oder per E-Mail tun. Der Grund: Die Verbraucher sollen besser vor telefonisch aufgedrängten Lieferanten- oder Vertragswechseln geschützt werden.
 
Geltung

Das „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ hat den Bundestag am 24.06.2021 und den Bundesrat am 25.06.2021 passiert. Beide Gremien nahmen hierbei auch die Beschlussempfehlungen des Bundestagsausschusses für Recht und Verbraucherschutz an. Die Reform kann nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatt verkündet werden und anschließend wie folgt in Kraft treten:
 
Ein großer Teil der Reform tritt am ersten Tag nach Beginn des Quartals in Kraft, das auf die Verkündung folgt.

Teile der Reform treten erst mit Beginn des sieben Monats in Kraft, der auf die Verkündung folgt. Dies gilt ewta für

  • die erhöhten Anforderungen an längere Vertragslaufzeiten 
  • sowie für die bindende automatische Verlängerung des Vertragsverhältnisses um mehr als drei Monate.

Weitere Teile sollen erst ab dem 01.07.2022 gelten. Die Einzelheiten zum Inkrafttreten regelt Artikel 4 des „Gesetz für faire Verbraucherverträge“.


Quellen 

  • PM der Bundesregierung vom 25.06.2021

Auskunft mit Highspeed

TKG

Der Ausbau digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze hat auch die hohe Dynamik des Telekommunikationsrechts weiter beschleunigt: etwa bei den Änderungen zur Mitnutzung vorhandener und alternativer Infrastrukturen durch das DigiNetzG bzw. das 5. TKGÄndG. Doch auch weitere Entwicklungen sorgen für viel Bewegung im TKG: von Neuregelungen zu Endgeräten über Einflüsse wichtiger europäischer Verordnungen bis hin zu den neuesten Änderungen durch das 6. TKGÄndG.

Konkurrenzlos gut verbunden

Der „Berliner Kommentar TKG“ behält das Geschehen für Sie konsequent im Blick: Neben einer konkurrenzlos aktuellen Kommentierung des TKG zum Erscheinen des Werks finden Sie auch die Entscheidungspraxis der Bundesnetzagentur und der Gerichte detailliert berücksichtigt. Neu kommentiert in der 3. Auflage sind u.a. :

  • Netzneutralitäts-VO, Roaming-VO und die Regelungen zu Intra-EU Calls
  • §§ 77q, 77r TKG zur Mitnutzung vorhandener und alternativer Infrastrukturen, wei etwa  DigiNetzG bzw. 5. TKGÄndG
  • §§ 41b, 41c TKG bzw. die Neuregelungen zu Endgeräten
  • 6. TKGÄndG und sich daraus ergebende Anpassungen im TKG
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(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht