
OLG München: Zerrissenes Testament bleibt wirksam, wenn ein weiteres Original existiert
Gesetzliche Erben: Zerreißen des Testaments bedeutet Widerruf
Hiergegen wendeten sich die gesetzlichen Erben mit Beschwerden zum OLG München. Dabei beriefen sie sich auf die gesetzliche Erbfolge. Ihre Begründung: Mit dem Zerreißen des beim Erblasser verbliebenen Testaments wurde dieses wirksam widerrufen.
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OLG München: Zerreißen nur eines Exemplares ist kein wirksamer Widerruf
Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Die tragenden Gründe des OLG München:
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Zwei Exemplare derselben Verfügung: Mit dem Verfassen von zwei Exemplaren, die beide vom Erblasser unterschrieben waren, hatte dieser zwei Exemplare der inhaltlich selben Verfügung verfasst.
- Zwei Originale: Damit existieren auch zwei Originale – und nicht ein Original und eine Kopie. Hätte der Eblasser eine Kopie fertigen wollen, wäre es ihm ohne weiteres möglichgewesen, die Kopie als solche zu kennzeichnen, so das OLG. Zudem war das Exemplar, das er seiner Cusine überlassen hatte, nach Meinung des Gerichts eher in Schönschrift geschrieben. Daraus schließen die Münchner Richter, dass der Erblasser auch dieses Exemplar als Original angesehen hatte. Zudem meinen sie, dass auch der Erblasser selbst von der rechtlichen Erheblichkeit dieser Version ausgegangen ist. Sonst hätte er seinen Betreuer nicht dazu angewiesen, dieses Dokument von seiner Cousine herauszuverlangen.
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Vernichtung eines Originals lässt die Wirksamkeit des anderen Originals unberührt: Aus der Vernichtung einer Urschrift, die beim Erblasser verblieben war, folgt nicht, dass die andere Urschrift unwirksam wird. Damit liegt auch kein wirksamer Widerruf des Testaments vor.
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(ESV/bp)
Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht