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OLG München: Gegenseitige Erbeinsetzung von Ehegatten am besten ausdrücklich im Testament formulieren (Foto: fizkes / stock.adobe.com)
Erbrecht

OLG München zur Auslegung eines Ehegatten-Testaments

ESV-Redaktion Recht
12.12.2019
Oft wollen sich Ehegatten in einem Testament zunächst vollständig selbst bedenken. Gemeinsame Kinder würden dann erst nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten erben. Allerdings sollte ein Testament einen solchen Willen ausdrücklich vorsehen, wie ein kürzlich veröffentlichter Beschluss des OLG München zeigt.
In dem Streitfall verstarb die verheiratete Erblasserin am 22.8.2018. Sie hinterließ ihren Ehemann und die beiden gemeinsamen Kinder. Am 10.08.2002 hatten die beiden Ehegatten ein gemeinsames Testament errichtet und unterschrieben. Dieses hatte unter anderem den folgenden Inhalt:

Im Wortlaut: Testament der Ehegatten (Auszug)
„Wir ... wollen dass nach unserem Tod das Haus unser Sohn ..... bekommt. 

Er muss aber unserer Tochter 35% ausbezahlen. Wenn noch Geld vorhanden ist, bekommt jedes die Hälfte ...

Unterschriften"


Antragsteller: Erbeinsetzung ergibt sich durch Auslegung


Mit diesem Testament beantragte der überlebende Ehemann beim Nachlassgericht einen Erbschein als Alleinerbe. Er meint, dass sich durch Auslegung des Testaments eine Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten für den ersten Erbfall ergibt.


Nachlassgericht: Testament regelt den ersten Erbfall nicht


Allerdings lehnte das Nachlassgericht – das AG Augsburg – die Erteilung ab. Die Begründung: Das Testament hat den ersten Erbfall nicht geregelt. Somit wäre der Antragsteller jedenfalls kein Alleinerbe seiner Ehefrau.


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OLG München: Antragsteller nicht als Erbe im ersten Erbfall eingesetzt


Hiergegen wendete sich der Ehemann mit einer Beschwerde zum Oberlandesgericht (OLG) München. Allerdings auch hier ohne Erfolg. Nach Auffassung der Beschwerdeinstanz kam das das Nachlassgericht zutreffend zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Testaments kein Alleinerbe ist. Die tragenden Gründe des OLG:

  • Keine ausdrückliche Erbeinsetzung: So enthält das Testament keine ausdrückliche Erbeinsetzung des Beschwerdeführers für den ersten Erbfall.
  • Keine Alleinerbenstellung durch Auslegung: Auch durch Auslegung des Testaments ergibt sich keine Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten. 
  • Wirklicher Wille des Erblassers entscheidend: Bei der Testamentsauslegung kommt es nach § 133 BGB auf den wirklichen Willen des Erblassers an. Eine Erbeinsetzung, die im Testament jedoch nicht einmal angedeutet ist, erfüllt nicht die Anforderungen an die gesetzlich vorgeschriebene Form, so das Beschwerdegericht weiter.
  • Übliche gegensätzlich Erbeinsetzung nicht ausreichend: Auch, wenn sich Ehegatten üblicherweise gegenseitig zu Erben einsetzen, sei dies nicht ausreichend für eine entsprechende Auslegung.
  • Formulierungen nicht eindeutig: Ebenso wenig half der Wortlaut des Testaments, der von „unserem Tod“ spricht, dem Beschwerdeführer weiter. Diese Formulierung kann dem OLG zufolge auch dafür sprechen, dass die Eheleute nur den Tod des Letztversterbenden regeln wollten. Das Gleiche gilt für die Formulierung „unser Haus“ an einer anderen Stelle des Testaments. Insoweit kann es dem OLG zufolge auch nahe liegen, dass die Eheleute ihr gemeinsam erwirtschaftes Vermögen zu Lebzeiten als Einheit betrachtet haben. Dass nach dem Tod des Letztversterbenden die Bezeichnung „unser“ nicht mehr zutreffend wäre, reicht nach Ansicht des Gerichts nicht aus, um darin eine Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten für den ersten Erbfall zu sehen.
Zudem, so das Münchner Gericht abschließend, haben die Gerichte nicht die Aufgabe, unterbliebene Verfügungen durch Auslegung zu kreieren, um eine praktisch erscheinende Abwicklung von Erbfällen möglich zu machen.

Quelle: Beschluss des OLG München vom 12.11.2019 – 31 Wx 183/19


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(ESV/bp)

Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht