
OLG München zur Beweislast bei Schäden am Auto nach Fahrt durch Autowaschanlage
Klägerin: Walze der Waschanlage schlug ungebremst auf Heckklappe des Fahrzeugs
Beklagte: Walze hatte keinen Kontakt mit Heckklappe
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AG München: Klägerin konnte Schadenshergang nicht beweisen
- Beide Parteivorträge nicht sehr wahrscheinlich: Der Gutachter hatte nachvollziehbar, widerspruchsfrei und fundiert ausgeführt, dass beide Schilderungen nicht dem Schadensbild entsprechen würden. Einen Schadensersatzanspruch der Klägerin lehnte das AG München somit ab, weil auch das Gericht nicht mit der erforderlichen Gewissheit annehmen konnte, dass der Pkw der Klägerin in der Waschstraße beschädigt wurde.
- Wahrnehmung der vorher unbeschädigten Heckklappe widerspricht allgemeiner Lebenserfahrung: Auch die Behauptung, nach der die Heckklappe vorher unbeschädigt gewesen sein soll, half der Klägerin nicht weiter. Insoweit war das Gericht der Ansicht, dass auch signifikante Schadensstellen nach allgemeiner Lebenserfahrung bei Einladen eines Einkaufs übersehen werden können. Der Grund: Sowohl Öffnen als auch das Schließen der Klappe wären nur kurze und automatisierte Vorgänge, die automatisiert und deshalb regelmäßig unbewusst ablaufen. Zudem stehe die Heckklappe während des Einladens offen und könne daher nicht eingesehen werden.
- Eigeninteresse des Zeugen: Zudem hätte der Ehemann der Klägerin ein potenziell nicht unerhebliches eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens.
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(ESV/bp)
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