
OLG Stuttgart lehnt Videoverhandlung bei komplexem Fall ab
Noch am selben Tag wies der Vorsitzende der 1. Zivilkammer des LG Ellwangen, der zum Einzelrichter berufen war, den Antrag auf Durchführung einer Videoverhandlung zurück. Er meinte, die Sache sei hierfür zu komplex. Darüber hinaus erschien ihm der Streitwert zu hoch und er meinte, dass die Technik – auf den Fall bezogen – nicht ausreichend zuverlässig sei.
LG Ellwangen: Antrag auf Befangenheit in erkennbarer Verschleppungsabsicht gestellt
Die 1. Zivilkammer des LG Ellwangen lehnte den Befangenheitsantrag ab. Der betroffene Vorsitzendende, der an dem Ablehungsbeschluss nicht mitwirkte, betonte in seiner dienstlichen Stellungnahme unter anderem aber, dass eine Kollegin erst am Vortag über große Probleme mit einer Videoverhandlung berichtet habe. Der Ansicht ihres Vorsitzenden schloss sich die Kammer an.
Nach weiterer Auffassung der Kammer hatten die Beklagten den Befangenheitsantrag in erkennbarer Verschleppungsabsicht gestellt. Demnach enthielt der 26-seitige Antrag zahlreiche Floskeln, Zitate und Redundanzen. Letztlich solle der Antrag lediglich dem Geschäftsführer der Beklagten zu 2) einen Urlaub ermöglichen, den dieser erst nach der Terminierung gebucht habe, so die Kammer hierzu. Danach war der Antrag rechtsmissbräuchlich und unzulässig.
Auch einer sofortigen Beschwerde gegen den Ablehnungsbeschluss half die 1. Zivilkammer des LG Ellwangen nicht ab und legte die Sache dem OLG Stuttgart vor.
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OLG Stuttgart: Die sorgfältigen Ablehnungen der Videoverhandlung sowie der Befangenheit basieren auf sachlichen Erwägungen
- Störungsanfällige Videotechnik: Auch der Senat hält die Videotechnik angesichts der Komplexität des Falls und des hohen Streitwerts für nicht ausreichend störungsfrei. Seine Ansicht begründete der Senat unter anderem mit seinen eigenen Erfahrungen. Zudem hält der Senat den Hinweis des betreffenden Vorsitzenden auf die Störanfälligkeit nicht für sachfremd. Ebenso wenig sah der Senat in der schnellen Mitteilung der Rechtsauffassung des betreffenden Vorsitzenden Richters ein Präjudiz.
- Ablehnungen sorgfältig begründet: Schließlich fußen sowohl die Ablehnung der Videoverhandlung als auch die Ablehnung der Befangenheit durch die Kammer dem Senat zufolge auf sachlichen Erwägungen.
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(ESV/bp)
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