
OLG Zweibrücken: Benutzung einer gefälschten Impfbescheinigung ist Urkundenfälschung
AG Speyer spricht Angeklagte frei
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OLG Zweibrücken: Straftatbestand der Urkundenfälschung erfüllt
- Impfbescheinigung ist Urkunde: Nach Auffassung des OLG ist der Impfausweis eine Urkunde. Demnach ergibt sich aus dem Datum der Impfung, dem angegebenen Impfstoff und der Charge in Zusammenschau mit den Personalien auf dem Deckblatt des Impfausweises die Erklärung des Arztes, dass dieser die benannte Person an dem betreffenden Tag mit dem angegebenen Vakzin aus einer bestimmten Charge gegen Corona geimpft hat.
- Unechter Impfausweis: Versieht der Täter die Impfbescheinigung dann mit einem Stempel, der den Aufdruck des Impfzentrums und eine erfundene oder nachgeahmte Unterschrift enthält, will der Aussteller den Eindruck erwecken, dass die Bescheinigungen von einem Arzt des Impfzentrums ausgestellt wurde, obwohl die Angaben vom Täter kommen.
- Gebrauch der unechten Urkunde: Legt der Täter diese unechte Erklärung dann in einer Apotheke vor, um ein digitales Impfzertifikat zu erhalten, erfüllt dies den Tatbestand der Urkundenfälschung – und zwar in der Alternative des Gebrauchs einer unechten Urkunde im Rechtsverkehr.
- § 279 StGB n.F. keine speziellere Norm: Zwar liegt nach Auffassung des OLG kein Gebrauch eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses nach 279 StGB (Fassung ab dem 24.11.2021) vor, weil die Angeklagte keine Behörde oder Versicherungsgesellschaft getäuscht hatte. Dieser nicht erfüllte Tatbestand ist dem OG zufolge aber nicht als speziellere Norm anzusehen, die den Gebrauch eines falschen Gesundheitszeugnisses verdrängt. Eine solche Auslegung lässt sich weder aus der Entstehungsgeschichte noch dem Zweck oder der Systematik der miteinander konkurrierenden Bestimmungen herleiten, so das OLG Zweibrücken abschließend.
Quelle: PM des Pfälzischen OLG Zweibrücken vom 02.10.2023 zum Urteil vom 26.06.2023 – 1 OLG 2 Ss 33/22
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(ESV/bp)
Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht