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Eine Videokonferenz kann die Teilnahme an einem Gerichtsverfahren ermöglichen, muss aber nicht genehmigt werden. (Foto: kucret / stock.adobe.com
Neues aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs

Ordnungsgeld gegen unentschuldigt nicht erschienene Zeugin

ESV/Redaktion Steuern
15.10.2026
Darf eine geladene Zeugin beim finanzgerichtlichen Prozess fernbleiben, weil sie die Ladung für nicht mehr aufrechterhalten hielt? Und was gilt für Ehepartner, die sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen möchten? Der BFH nimmt in einem aktuellen Beschluss zu beiden Fragen Stellung.

Ladung zu Beweistermin

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte die Beschwerdeführerin ordnungsgemäß als Zeugin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme geladen. Kurz vor dem Termin hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Verlegung des Termins sowie die Teilnahme per Videokonferenz beantragt. Der Senatsvorsitzende lehnte die Verlegung ab und gestattete die Videoteilnahme nur dem Prozessbevollmächtigten, nicht aber dem Kläger und den Zeugen, deren persönliches Erscheinen angeordnet war. Zusätzlich lehnte der Kläger die Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab; das Gesuch wurde am Verhandlungstag zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin erschien jedoch zum Termin nicht und teilte vorher keine Hinderungsgründe mit. Das Finanzgericht wies die Klage ab, ohne die Zeugin zu vernehmen, und setzte gegen sie ein Ordnungsgeld von 100 EUR fest. Zudem erlegte es ihr die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auf. Mit ihrer Beschwerde machte sie ein nachvollziehbares „Missverständnis über die Aufrechterhaltung der Ladung” geltend, rügte die Kostenentscheidung als unzureichend begründet und berief sich erstmals auf ein Zeugnisverweigerungsrecht als Ehefrau des Klägers.

Möglichkeit zur Klärung gegeben

Der BFH wies die Beschwerde als unbegründet zurück und legte der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens auf. Nach dem BFH genügt ein bloßes Missverständnis über die Aufrechterhaltung der Ladung nicht, um das Ausbleiben eines ordnungsgemäß geladenen Zeugen zu entschuldigen. Zweifel hätten über einen Anruf inder Geschäftstelle geklärt werden können. Der als Zeuge geladene Ehepartner eines Prozessbeteiligten ist von der Pflicht zum Erscheinen zudem nur dann befreit, wenn er sein Zeugnisverweigerungsrecht vor dem Termin gegenüber dem Finanzgericht erklärt. Ein erstmals im Beschwerdeverfahren erhobener Hinweis auf das Zeugnisverweigerungsrecht führt demnach nicht zur Entschuldigung.

Fundstelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 30. September 2026 - VI B 45/26, veröffentlicht am 15. Oktober 2026


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(ESV/cmx)

Programmbereich: Steuerrecht