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Was ist der ganze Gewinn bei einer Organschaftskonstellation? (Photo: MQ-Illustrations / Adobe Stock)
Neues aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs

Organschaft und atypisch stille Beteiligung an Organgesellschaft

ESV-Redaktion Steuern
04.04.2025
Steht eine atypisch stille Beteiligung an einer Organgesellschaft der Anerkennung einer ertragsteuerrechtlichen Organschaft entgegen? Mit dieser Frage hat sich der BFH in einem aktuellen Urteil befasst.

Im Streitfall wurde eine Organschaft einer Kommanditgesellschaft als Organträger mit einer GmbH als Organgesellschaft begründet. Nach den Bestimmungen der §§ 14 ff. KStG hat der Organträger die Gewinne sämtlicher Tochtergesellschaften als Organgesellschaften zu versteuern, wobei Gewinne wie Verluste der verschiedenen Tochtergesellschaften auch unmittelbar miteinander verrechnet werden können. Im vorliegenden Fall bestand an der GmbH als Organgesellschaft eine atypisch stille Beteiligung, wonach dem Beteiligten ein Gewinnanteil von 10 % der GmbH zustand.

Sowohl das Finanzamt als auch nachfolgend das Finanzgericht beanstandeten, dass dadurch nur 90 % des Gewinns an die KG als Organträger abgeführt worden seien. Das Rechtsinstitut der ertragsteuerlichen Organschaft verlange jedoch die Abführung des ganzen Gewinns. Somit kam es zu der steuerschädlichen Rechtsfolge, die Organschaft im Ganzen zu versagen. Hiergegen legte die GmbH als Klägerin Revision ein.

Anknüpfung an Zivilrecht bei Auslegung des Tatbestandsmerkmals des "ganzen" Gewinns und Anerkennung der Organschaft auch bei atypisch stiller Beteiligung

Dem trat der BFH entgegen, denn § 14 Abs. 1 KStG setze einen Gewinnabführungsvertrag nach § 291 AktG und die strikte Erfüllung der sich daraus ergebenden zivilrechtlichen Vertragspflichten voraus. Die Auslegung des Tatbestandsmerkmals des ganzen Gewinns gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG bestimme sich nach dem Zivilrecht. Demzufolge seien die streitgegenständlichen 90 % als ganzer Gewinn anzusehen und die Organschaft als solche steuerrechtlich anzuerkennen. Auch der Umstand, dass eine typische wie auch atypische stille Beteiligung zivilrechtlich als Teilgewinnabführungsvertrag qualifiziert werde, stehe dem nicht entgegen.

Fundstelle: Urteil des BFH vom 11. Dezember 2024 – I R 33/22, veröffentlicht am 3. April 2025


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(ESV/Da)

Programmbereich: Steuerrecht