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Ausgangsbeschränkungen und Ansammlungsverbote führen auch in Gransee in Brandenburg zu gähnender Leere auf den Straßen (Foto: ArTo / stock.adobe.com)
Corona-Virus

OVG Berlin-Brandenburg: Ansammlungsverbot wegen Corona-Virus verhältnismäßig

ESV-Redaktion Recht
25.03.2020
Erstmals in der Nachkriegsgeschichte hat der Corona-Virus in Deutschland zu umfassenden Ausgangsbeschränkungen geführt. Ein betroffener Bürger sah sich hierdurch seiner Freiheitsrechte beraubt. Per Eilantrag wollte er den Vollzug der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg stoppen. Ohne Erfolg, wie der aktuelle Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg zeigt.

Antragsteller: Recht auf Freizügigkeit verletzt

Nach Auffassung des Antragstellers verletzt die Untersagung „sonstiger Ansammlungen“ – niedergelegt in § 1 Absatz 1 der Verordnung (VO) über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg – den Bürger in seinem Recht auf Freizügigkeit. Gleiches gelte für das das Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum nach § 11 der VO, so der Betroffene. Mit seinem Eilantrag wollte er Teile der VO gerichtlich außer Vollzug setzen lassen. 

Im Wortlaut:  Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg)
§ 1 Absatz 1 Veranstaltungen

(1) Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen sowie Versammlungen und sonstige Ansammlungen sind untersagt. Die Regeln zum Aufenthalt im öffentlichen Raum (§ 11) sowie das Selbstorganisationsrecht des Landtags und der kommunalen Vertretungskörperschaften bleiben davon unberührt. […]

§ 11 Regeln zum Aufenthalt im öffentlichen Raum

(1) Jeder wird angehalten die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zwischen Personen von 1,5 Metern einzuhalten.

(2) Das Betreten öffentlicher Orte wird bis zum 5. April 2020 (24 Uhr) untersagt. Öffentliche Orte im Sinne von Satz 1 sind insbesondere öffentliche Wege, Straßen, Plätze, Verkehrseinrichtungen, Grünanlagen und Parks [...]

[Es folgt ein Katalog von Ausnahmen] - Zur SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg 

OVG Berlin-Brandenburg: SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung rechtmäßig

Der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg teilte die Auffassung des Antragstellers nicht und hat den Antrag zurückgewiesen. Der Senat sah für die angegriffenen Regelungen eine ausreichende hinreichende Rechtsgrundlage im Infektionsschutzgesetz (IfSG). Die weiteren Erwägungen des Senats:

  • Maßnahmen erforderlich, geeignet und angemessen: Vor allem die Erfahrungen mit dem neuen Virus, die auch andere Länder gemacht hatten, legen dem Senat zufolge nahe, dass die Schutzmaßnahmen des Landesgesetzgebers geeignet, erforderlich und angemessen sind, zumal die WHO den Ausbruch als Pandemie eingestuft hatte.
  • Ermessensspielraum nicht überschritten: Vor diesem Hintergrund habe der Verordnungsgeber auch den vom Gesetzgeber eingeräumten Einschätzungsspielraum nicht überschritten. Insbesondere gehen die Maßnahmen nicht über die Regelungen hinaus,  die die Bundeskanzlerin am 22.3.2020 mit den Regierungschefs der Bundesländer vereinbart hatte.
Der Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg ist unanfechtbar.

Quelle: PM des OVG Berlin-Brandenburg vom 23.3.2020 zum Beschluss vom selben Tag – OVG 11 S 12.20

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Der Autor Matthias Hettich ist seit mehr als 20 Jahren in der sächsischen und baden-württembergischen Justiz tätig. Als langjähriger Richter am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ist er für Versammlungsrecht, Polizeirecht und Kommunalrecht zuständig. Nebenberuflich ist er Lehrbeauftragter an der Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen.

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Übersicht 26.03.2020
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Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht