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OVG Lüneburg: In Ihrer Eigenschaft als Ärztin gilt der Genesenenstatus der Antragstellerin sechs Monate lang – hier ein Symbolbild. (Foto: Halfpoint / stock.adobe.com)
Verkürzung des Genesenenstatus

OVG Lüneburg: Verweis auf RKI zur Verkürzung des Genesenenstatus hat keine Rechtsgrundlage

ESV-Redaktion Recht
18.03.2022
Nach dem VGH München hat sich nun das OVG Lüneburg mit der Verkürzung des Genesenenstatus auf drei Monate befasst. Demnach ist zumindest der dynamische Verweis auf die Webseiten des RKI zur Regelung der Dauer des Nachweises der Genesung aller Voraussicht nach rechtswidrig.
In dem Streitfall ging es um eine nicht geimpfte Zahnärztin, die am 18. Dezember 2021 positiv auf Corona getestet wurde. Mit einem Antrag gegen den Landkreis Oldenburg wollte sie über eine einstweilige Anordnung feststellen lassen, dass sie sechs Monate als genesen gilt.  Da der Landkreis dies abgelehnt hatte, stellte sie – ebenfalls erfolglos – einen Eilantrag beim VG Oldenburg. Gegen den ablehnenden Beschluss der Ausgangsinstanz zog sie dann mit einer Beschwerde vor das OVG Lüneburg.

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OVG Lüneburg: Verweis auf RKI fehlt ausreichende rechtliche Grundlage

Das oberste Verwaltungsgericht von Niedersachsen schloss sich teilweise der Auffassung der Antragstellerin an. Der 14. Senat des OVG Lüneburg hat festgestellt, dass die Antragstellerin zumindest in Bezug auf ihre berufliche Tätigkeit als Zahnärztin nun also sechs Monate lang als genesen gilt. Die tragenden Überlegungen des Senats hierzu:
 
  • Dynamischer Verweis auf RKI-Seiten rechtswidrig: § 2 Nr. 5 SchAusnahmV – in der Fassung vom 14.01.2022, der zur Festlegung der Gültigkeitsdauer eines Genesenen-Nachweises auf die Webseiten des Robert Koch-Instituts (RKI) verweist – ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig. Der Grund: Für diese Subdelegation gibt es keine ausreichende rechtliche Grundlage im IfSG.
  • Verstoß gegen Publizitäts- und Bestimmtheitsgebot: Darüber hinaus verstößt der pauschale Verweis auf die Seiten des RKI gegen das Publizitäts- und Bestimmtheitsgebot, so der Senat weiter.
  • Fassung der Vorgängerregelung gilt für Antragstellerin weiter: Aus der Unwirksamkeit der aktuellen Fassung von § 2 Nr. 5 SchAusnahmV folgt nach Auffassung des Senats, dass dessen vorherige Fassung zumindest für die Antragstellerin weiter gilt. Diese legt für den Status der Genesung eine Dauer von sechs Monaten fest. Die Frage, ob die Verkürzung der Dauer des Genesenenstatus prinzipiell rechtmäßig ist, musste der Senat daher in diesem Verfahren seiner Meinung nicht entscheiden.
  • Eilbedürftigkeit teilweise gegeben: Nach der aktuell geltenden SchAusnahmV läuft der Genesenen-Status der Antragstellerin am 18.03.2022 ab. Dann würde sie der einrichtungsbezogenen Impfpflicht unterliegen. Dies, so der Senat weiter, entfällt auch nicht aufgrund der geplanten Änderung des IfSG zum 20.03.2022 (BT-Drs. 20/958 vom 10.03.2022). Weil die dort vorgesehenen Änderungen zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde noch nicht beschlossen waren, konnten deren Auswirkungen auch noch nicht sicher prognostiziert werden.

Entscheidung gilt nur für berufliche Tätigkeiten der Antragstellerin

Soweit der Genesenenstatus der Antragstellerin Regelungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit betrifft, hatte ihr Antrag keinen Erfolg. Nach Auffassung der Lüneburger Richter lag insoweit kein besonderes Eilbedürfnis vor. Demnach hatte die Antragstellerin nicht konkret genug dargelegt, inwieweit sie von den Beschränkungen für nicht genesene und ungeimpfte Personen betroffen war.

Auch im Übrigen gilt die Entscheidung nur für die Antragstellerin. Der Beschluss des OVG Lüneburg ist unanfechtbar.
 
Quelle: PM des OVG Lüneburg vom 15.03.2022 zum Beschluss vom 14.03.2022 – 14 ME 175/22

Weiterhin Unklarheit bei den Gerichten in Bezug auf die Verkürzung des Genesenenstatus – Verweis auf RKI soll gestrichen werden

Die Verkürzung des Genesenenstatus beschäftigt weiter die Gerichte. Nachdem einige erstinstanzliche Gerichte unterschiedliche Auffassungen vertreten, hat der VGH München die Verkürzung auf drei Monate als voraussichtlich rechtswidrig angesehen. Vor allem bei den unteren Gerichten geht der Trend aber eher in die gegenteilige Richtung. Inzwischen hat sich der Gesetzgeber dazu entschlossen, den besonders umstrittenen Verweis auf das RKI zu streichen. mehr …




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(ESV/bp)

Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht