
OVG Lüneburg: Verweis auf RKI zur Verkürzung des Genesenenstatus hat keine Rechtsgrundlage
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OVG Lüneburg: Verweis auf RKI fehlt ausreichende rechtliche Grundlage
- Dynamischer Verweis auf RKI-Seiten rechtswidrig: § 2 Nr. 5 SchAusnahmV – in der Fassung vom 14.01.2022, der zur Festlegung der Gültigkeitsdauer eines Genesenen-Nachweises auf die Webseiten des Robert Koch-Instituts (RKI) verweist – ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig. Der Grund: Für diese Subdelegation gibt es keine ausreichende rechtliche Grundlage im IfSG.
- Verstoß gegen Publizitäts- und Bestimmtheitsgebot: Darüber hinaus verstößt der pauschale Verweis auf die Seiten des RKI gegen das Publizitäts- und Bestimmtheitsgebot, so der Senat weiter.
- Fassung der Vorgängerregelung gilt für Antragstellerin weiter: Aus der Unwirksamkeit der aktuellen Fassung von § 2 Nr. 5 SchAusnahmV folgt nach Auffassung des Senats, dass dessen vorherige Fassung zumindest für die Antragstellerin weiter gilt. Diese legt für den Status der Genesung eine Dauer von sechs Monaten fest. Die Frage, ob die Verkürzung der Dauer des Genesenenstatus prinzipiell rechtmäßig ist, musste der Senat daher in diesem Verfahren seiner Meinung nicht entscheiden.
- Eilbedürftigkeit teilweise gegeben: Nach der aktuell geltenden SchAusnahmV läuft der Genesenen-Status der Antragstellerin am 18.03.2022 ab. Dann würde sie der einrichtungsbezogenen Impfpflicht unterliegen. Dies, so der Senat weiter, entfällt auch nicht aufgrund der geplanten Änderung des IfSG zum 20.03.2022 (BT-Drs. 20/958 vom 10.03.2022). Weil die dort vorgesehenen Änderungen zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde noch nicht beschlossen waren, konnten deren Auswirkungen auch noch nicht sicher prognostiziert werden.
Entscheidung gilt nur für berufliche Tätigkeiten der Antragstellerin
Auch im Übrigen gilt die Entscheidung nur für die Antragstellerin. Der Beschluss des OVG Lüneburg ist unanfechtbar.
Weiterhin Unklarheit bei den Gerichten in Bezug auf die Verkürzung des Genesenenstatus – Verweis auf RKI soll gestrichen werden | |
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(ESV/bp)
Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht