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Ändert sich die Verkehrsregelung zum Parken, drohen Abschleppkosten (Foto: foliavectorolirz/Fotolia.com)
Verkehrsrecht

OVG Münster: Für die Ankündigung mobiler Halteverbotszeichen reicht Vorlaufzeit von 48 Stunden

ESV-Redaktion Recht
30.11.2016
Parkt ein Verkehrsteilnehmer sein Auto ordnungsgemäß auf öffentlichem Grund, kann sich die Verkehrsregelung am Abstellplatz dennoch später ändern. Streit besteht darüber, wieviel Vorlaufzeit notwendig ist, wenn Dritte mobile Halteverbote aufstellen. Antworten hierauf gibt das OVG Münster in einem aktuellen Urteil.
Die Klägerin wendet sich gegen Abschleppkosten für ihr Fahrzeug, die ihr auferlegt wurden. Sie parkte ihr Auto am 19.08.2013 ordnungsgemäß in einer Straße in Düsseldorf und flog am selben Tag in den Urlaub. Am 20.08.2013 hatte ein Umzugsunternehmen vormittags an dieser Stelle mobile Haltverbotszeichen aufgestellt. Die Verbotszeichen wurden am 23.08.2013 um 7.00 Uhr gültig. Noch am Nachmittag desselben Tages wurde das Auto der Klägerin dann abgeschleppt. Die Kosten hierfür sollte die Klägerin tragen.

Klage vor dem VG Düsseldorf und dem OVG Münster erfolglos

Ihre hiergegen gerichtete Klage hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf in erster Instanz abgewiesen. Auch die Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Münster war erfolglos.

Nach Auffassung des OVG Münster ist die Kostenbelastung verhältnismäßig. Danach reicht zwischen dem Aufstellen der Schilder und dem Abschleppen eine Frist von 48 Stunden aus. Der 5. Senat des OVG begründete dies vor allem mit den vielfältigen Anforderungen, die der Großstadtverkehr an den Straßenraum stellt.

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Vorlaufzeit von 48 Stunden verhältnismäßig und zumutbar

Zwar würden andere Gerichte inzwischen von einer Vorlaufzeit von vollen drei Tagen ausgehen, so das Gericht weiter. Dennoch hielten die Richter aus Münster an ihrer bisherigen Auffassung fest. Müsste die Ankündigung der Aufstellung der Verbotszeichen volle drei Tage vorher erfolgen, würde die Effizienz der Gefahrenabwehr erheblich eingeschränkt werden, so das OVG weiter.

Darüber hinaus meinte der Senat, dass der Aufwand für einen Dauerparker, der die Verkehrsregelungen am Abstellort seines Fahrzeugs regelmäßig überprüfen müsse, auch bei einer Vorlaufzeit 48 Stunden zumutbar wäre. Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster zum Urteil vom 13.09.2016 - AZ: 5 A 470/14

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(ESV/bp)

Programmbereich: Verkehrsrecht, -wirtschaft, -technik