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OVG Münster: In Diskotheken herrschen regelmäßig besonders infektionsfördernde Bedingungen (Foto: vchalup / stock.adobe.com)
PCR-Test vor Disko-Besuch

OVG Münster: Zutritt zur Disko für nicht immunisierte Besucher nur mit PCR-Test

ESV-Redaktion Recht
21.09.2021
Dies hat das OVG-Münster in einem aktuellen Eilverfahren entschieden. Demnach dürfen Personen, die nicht gegen Corona immunisiert sind, bei einer 7-Tage-Inzidenz von 35 oder mehr nur dann in eine Diskothek, wenn sie einen aktuellen negativen PCR-Test vorweisen können.
In dem Streitfall betrieb die Antragstellerin eine Großraumdiskothek in Hagen. Ihre maximale Gästeanzahl hatte sie von nicht ganz 2.000 um die Hälfte reduziert. Den Zutritt zu ihrer Diskothek wollte sie für sämtliche Besucher von der Durchführung eines Antigen-Schnelltests abhängig machen. Die Gäste sollten sich in einem von ihr betriebenen Zentrum testen lassen.
 
Nach ihrem weiteren Vortrag hält der höhere Planungsaufwand eines PCR-Tests ungefähr 30 Prozent ihrer potentiellen Gäste vom Besuch der Diskothek ab. Hinzu kämen die höheren Kosten eines PCR-Tests. Ein solcher sei nicht erforderlich, weil auch ein Antigen-Schnelltest hinreichend sicher wäre. Darüber hinaus konnte die Antragstellerin nicht nachzuvollziehen, warum bei nicht immunisierten Schülern auf PCR-Tests verzichtet wird und weshalb für Konzerte in Innenräumen ein Antigen-Schnelltest ausreichen soll.

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OVG Münster:

Nach Auffassung des 13. Senats des OVG Münster verletzt die angegriffene PCR-Testpflicht für nicht immunisierte Besucher von Diskotheken deren Betreiber nicht offensichtlich in ihren Grundrechten. Seine Entscheidung stützte der Senat im Wesentlichen auf folgende Erwägungen: 
 
  • Besonders infektionsfördernde Bedingungen: Demnach herrschen im Zusammenhang mit dem Besuch von Diskotheken besonders infektionsbegünstigende Bedingungen. Diese würden in geschlossenen Räumen bei lauter Musik betrieben. Letzteres mache unabhängig von der Gästezahl und den Lüftungsmöglichkeiten zumindest lautes Sprechen unabdingbar machen.
  • Wahrung des Mindestabstands in Disko schwieriger: Zudem könne im Bereich der Tanzflächen – und auch aufgrund einer alkoholbedingt enthemmten Grundstimmung – die Wahrung des Mindestabstands nicht sichergestellt werden.
  • Höhere Sensitivität und Spezifität von PCR-Tests: Daher hält der so der Senat die Pflicht zur Vorlage eines PCR-Tests für voraussichtlich verhältnismäßig. Hierzu führte der Senat aus, dass PCR-Tests im Vergleich zu Antigen-Schnelltest eine höhere Sensitivität und Spezifität aufweisen.
Auch die Ungleichbehandlung gegenüber Konzertbesuchern halten die Richter aus Münster für sachlich gerechtfertigt. So dürfen Besucher von Konzerten im Gegensatz zu Disko-Besuchern ihre Masken nur an festen Sitz- oder Stehplätzen abnehmen.
 
Quelle: PM des OVG Münster vom 13.09.2021 zum Beschluss vom 10.09.202 – 13 B 1412/21.NE


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(ESV/bp)

Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht