
OVG Nordrhein-Westfalen: Pauschale und anlasslose Speicherpflicht rechtswidrig (Foto: Findus2000/Fotolia.com)
Neues zur Vorratsdatenspeicherung
OVG Nordrhein-Westfalen: Vorratsdatenspeicherung europarechtswidrig
ESV-Redaktion Recht
30.06.2017
Die im Jahr 2015 eingeführte Vorratsdatenspeicherung war schon damals heftig umstritten. Kern der Kontroverse war vor allem die Datenspeicherung ohne Anlass. In einem aktuellen Verfahren hat sich nun das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hierzu geäußert und das Gesetz für unionsrechtswidrig erklärt.
Das Gesetz regelt in § 113b TKG mit seinen Absätzen 1 bis 4 die anlasslose, verdachtsunabhängigie Datenspeicherung und schafft die Voraussetzungen für einen späteren Zugriff auf die Daten. Die Speicherpflichten für die Anbieter von Telekommunikationsleistungen sollen ab dem 01.07.2017 gelten. Hierbei wird wie folgt differenziert:
Die Richter berufen sich dabei auf ein Urteil des EuGH vom 21.12. 2016 (AZ: C-203/15 und C-698/15). Das höchste europäische Gericht hat in dieser Entscheidung eine anlasslose, pauschale und flächendeckende Speicherpflicht nach schwedischen und britischen Regelungen für europarechtswidrig erklärt.
OVG: EuGH-Entscheidung auf deutsche Regelung übertragbar
Diese Entscheidung ist nach Meinung des OVG zufolge auch auf die aktuelle deutsche Regelung übertragbar. Die Speicherpflicht erfasse pauschal die Verkehrs- und Standortdaten nahezu aller Nutzer von Telefon- und Internetdiensten, so der 13. Senat des OVG. Nach Maßgabe des EuGH sei die Speicherung auf Fälle zu beschränkten, in denen mindestens ein mittelbarer Zusammenhang zu schweren Straftaten oder zur Abwehr schwerwiegender Gefahren besteht. Hierfür kämen etwa personelle, zeitliche oder geographische Kriterien in Betracht.
Quelle: PM OVG- Nordrhein-Westfalen zum Beschluss vom 22.06.2017 – AZ: 13 B 238/17
Mehr zum Thema: EuGH erklärt anlasslose Vorratsdatenspeicherung für unwirksam
(ESV/bp)
- Verbindungsdaten der Nutzer müssen die TK-Anbieter und/oder Zugangsprovider nach der deutschen Regelung anlasslos für 10 Wochen speichern. Diese Daten erlauben Rückschlüsse darauf, wer, wann mit wem telefoniert hat.
- Standortdaten sind ebenfalls ohne Anlass vier Wochen lang zu speichern. Die Speicherung von Standortdaten macht es möglich, Bewegungsprofile der Nutzer zu erstellen.
- Datenzugriff: Der Zugriff auf die Daten steht unter Richtervorbehalt
Im Wortlaut: § 113b Absätze 1 und 2 TKG (Auszug) |
(1) Die in § 113a Absatz 1 Genannten sind verpflichtet, Daten wie folgt im Inland zu speichern:
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Internetprovider will sich vorläufig gegen Speicherpflicht wehren
In dem betreffenden Fall hatte sich ein Internetprovider mit einer Klage und einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht (VG) Köln gewandt. Das Unternehmen wollte unter anderem erreichen, dass es den genannten Speicherpflichten vorläufig - also bis zur Entscheidung in der Hauptsache - nicht nachkommen muss. Diesen Eilantrag hatte das VG abgelehnt.OVG Nordrhein-Westfalen: Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen Artikel 15 der Datenschutzrichtlinie 2002/58/EG
Das OVG gab der Beschwerde gegen die Entscheidung des VG statt. Der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in Münster hat mit Beschluss vom 22.06.2017 entschieden, dass diese Regelung gegen Artikel 15 Absatz 1 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation 2002/58/EG verstößt.Die Richter berufen sich dabei auf ein Urteil des EuGH vom 21.12. 2016 (AZ: C-203/15 und C-698/15). Das höchste europäische Gericht hat in dieser Entscheidung eine anlasslose, pauschale und flächendeckende Speicherpflicht nach schwedischen und britischen Regelungen für europarechtswidrig erklärt.
OVG: EuGH-Entscheidung auf deutsche Regelung übertragbar
Diese Entscheidung ist nach Meinung des OVG zufolge auch auf die aktuelle deutsche Regelung übertragbar. Die Speicherpflicht erfasse pauschal die Verkehrs- und Standortdaten nahezu aller Nutzer von Telefon- und Internetdiensten, so der 13. Senat des OVG. Nach Maßgabe des EuGH sei die Speicherung auf Fälle zu beschränkten, in denen mindestens ein mittelbarer Zusammenhang zu schweren Straftaten oder zur Abwehr schwerwiegender Gefahren besteht. Hierfür kämen etwa personelle, zeitliche oder geographische Kriterien in Betracht.
Quelle: PM OVG- Nordrhein-Westfalen zum Beschluss vom 22.06.2017 – AZ: 13 B 238/17
Update |
02.10.2019 |
BVerwG: Warum der EuGH die Vereinbarkeit der deutschen Vorratsdatenspeicherung mit Unionsrecht prüfen soll | |
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Nach den Regelungen der Vorratsdatenspeicherung sollen Anbieter von Telekommunikationsleistungen die Verbindungs- und Standortdaten ihrer Nutzer zur Strafverfolgung oder zur Gefahrenabwehr über längere Zeit speichern. Allerdings waren derartige gesetzliche Regelungen in Deutschland schon immer umstritten. Nun hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die Frage dem EuGH vorgelegt. mehr … |
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(ESV/bp)
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