
Periodengerechte Verteilung einer Leasingsonderzahlung bei Ermittlung der jährlichen Fahrzeuggesamtkosten
Kfz-Leasing mit Sonderzahlung
Der Kläger erzielte im Streitjahr 2019 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Zum 1. Januar des Streitjahres hatte er ein neues Beschäftigungsverhältnis als Außendienstmitarbeiter und leaste daher im Dezember 2018 einen PKW. Noch im Jahr 2018 leistete er eine sog. Leasingsonderzahlung in Höhe von 15.000 EUR und zahlte u.a. auch die Fahrzeugzubehörkosten.
Für das Veranlagungsjahr 2018 ermittelte der Kläger auf dieser Grundlage die Gesamtkosten für das Fahrzeug und bezog die gesamte Leasingsonderzahlung ein. Hieraus errechnete er einen Kilometersatz, den er auch bei den Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit im Streitjahr zugrunde legte.
Das Finanzamt erkannte die Fahrtkosten der Höhe mit der Begründung nach nicht an, der für 2018 ermittelte Kilometersatz sei im Streitjahr nicht anwendbar, da sich die Verhältnisse gegenüber dem Vorjahr wesentlich geändert hätten. Mangels anderweitiger Berechnung für das Streitjahr sei daher der pauschale Kilometersatz von 0,30 EUR/km anzuwenden. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht München hatte Erfolg.
Gesamtkosten periodengerecht den Nutzungszeiträumen zuzuordnen
Anders sah dies der BFH: Die zutreffende Ermittlung des durch die sonstigen beruflichen Fahrten veranlassten Anteils an den jährlichen Gesamtkosten verlangt nicht nur, die Gesamtkosten dem Grunde nach zutreffend zu erfassen. Vielmehr sind auch diese Gesamtkosten periodengerecht den jeweiligen Nutzungszeiträumen zuzuordnen. Daher ist der auf das Jahr der Zahlung entfallende Anteil einer Leasingsonderzahlung an den tatsächlichen Gesamtaufwendungen für die sonstigen beruflichen Fahrten wegen des wirtschaftlichen Zusammenhangs der Leasingsonderzahlung zu allen Fahrten während des vertraglich bestimmten Leasingzeitraums und des damit vorliegenden multikausalen Veranlassungszusammenhangs im Rahmen einer wertenden Betrachtung typisierend nach dem Verhältnis der auf das jeweilige Jahr entfallenden vollen Monate zum Gesamtleasingzeitraum zu bestimmen.
Sofern demnach eine Leasingsonderzahlung nach dem Leasingvertrag die Höhe der monatlichen Leasingraten über die gesamte Vertragslaufzeit mindert, ist sie bei der Ermittlung der jährlichen Gesamtaufwendungen für die sonstigen beruflichen Fahrten unabhängig vom Abflusszeitpunkt linear auf den Vertragszeitraum zu verteilen.
Diese Vorgehensweise ist auch auf andere (Voraus-)Zahlungen, die sich wirtschaftlich auf die Dauer des Leasingvertrags erstrecken, zu beziehen und damit periodengerecht auf die einzelnen Veranlagungszeiträume während der Laufzeit des Leasingvertrags zu verteilen.
Vor dem Hintergrund dieser Grundsätze hat das Finanzgericht den unter Einbeziehung der im Vorjahr geleisteten Leasingsonderzahlung sowie weiterer zu verteilender Kosten ermittelten Kilometersatz zu Unrecht auch im Streitjahr zugrunde gelegt.
Fundstelle: BFH, Urteil vom 21. November 2024 (VI R 9/22), veröffentlicht am 16. Januar 2025.
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(ESV/cmx)
Programmbereich: Steuerrecht