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Eine Scheidung mit Immobilien kann teuer werden (Photo: Andrii Yalanskyi / Adobe Stock)
Neues aus der Rechtsprechung des BFH

Privates Veräußerungsgeschäft bei Veräußerung eines Miteigentumsanteils im Falle der Scheidung?

ESV-Redaktion Steuern
17.04.2023
Liegt ein privates Veräußerungsgeschäft auch dann vor, wenn ein geschiedener Ehepartner im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung anlässlich der Ehescheidung seinen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Einfamilienhaus an den früheren Ehepartner veräußert? HIerzu hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) aktuell geäußert.

Der BFH entschied mit Urteil vom 14.02.2023 IX R 11/21, dass ein privates Veräußerungsgeschäft auch dann vorliegen kann, wenn der geschiedene Ehegatte im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung anlässlich der Ehescheidung seinen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Einfamilienhaus an den früheren Ehepartner veräußert.

Streit um den Familienwohnsitz

Zusammen mit seiner früheren Ehefrau hatte der Kläger im Jahr 2008 ein Einfamilienhaus erworben. Dieses war zusammen mit dem gemeinsamen Kind bis zum Jahr 2015 Familienwohnsitz. In diesem Jahr geriet die Ehe in die Krise, so dass der Ehemann aus dem gemeinsamen Haus auszog, während die Ehefrau sowie das gemeinsame Kind die Immobilie weiter zu Wohnzwecken nutzten. In der Folgezeit wurde die Ehe geschieden.

Im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung im Scheidungsverfahren kam es zwischen den nunmehr getrennt lebenden Ehepartnern zum Streit über die Immobilie, in dem die Ehefrau dem Kläger auch die Versteigerung der Immobilie angedroht hatte. Daraufhin veräußerte der Ehemann im Jahr 2017 seinen hälftigen Miteigentumsanteil an die Ehefrau, die die Immobilie weiterhin mit dem gemeinsamen Kind selbst bewohnte.

Veräußerung des Miteigentumsanteils steuerpflichtig?

Das Finanzamt unterwarf den Gewinn aus der Veräußerung des Miteigentumsanteils der Einkommensteuer. Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen erhobene Klage ab und der BFH bestätigte diese Entscheidung.

Ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 EStG liegt vor, wenn eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren angeschafft und wieder veräußert wird. Dies gilt auch für einen hälftigen Miteigentumsanteil, der im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach einer Ehescheidung von einem Miteigentümer an den anderen veräußert wird.

Allerdings ist die Veräußerung einer Immobilie dann nicht steuerbar, wenn die Immobilie durchgängig zwischen Anschaffung und Veräußerung oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Ein in Scheidung befindlicher Ehegatte nutzt das in seinem Miteigentum stehende Immobilienobjekt aber nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, wenn er ausgezogen ist und nur noch sein geschiedener Ehegatte und das gemeinsame Kind weiterhin dort wohnen.

Eine das Vorliegen eines privaten Veräußerungsgeschäfts ausschließende Zwangslage, wie z.B. bei einer Enteignung oder einer Zwangsversteigerung, lag nicht vor. Zwar hatte die geschiedene Ehefrau ihren Ex-Partner erheblich unter Druck gesetzt – z.B. durch Androhung der Versteigerung. Letztlich hat dieser aber seinen Anteil an dem Einfamilienhaus an seine geschiedene Frau freiwillig veräußert.

Quelle: PM des BMF Nr. 023/23 vom 13.04.2023 zur Entscheidung des BFH vom 14.02.2023 – IX R 11/21

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(ESV/cmx)

Programmbereich: Steuerrecht