
Rechtsprechung: Neues aus Kassel, Schleswig, Karlsruhe, Celle und Bochum
BSG: Betrieb einer Solaranlage kann Anspruch auf Elterngeld mindern
Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) laut seiner Medieninformation vom 21.06.2016 entschieden. Die Klägerin hatte eine Solaranlage betrieben. Neben ihrem Gehalt aus einer abhängigen Beschäftigung hatte sie auch Gewinneinkünfte aus dem Betrieb der Anlage. Im August 2013 brachte die Klägerin ein Kind zur Welt und beantragte Elterngeld. Der Landkreis berechnete dessen Höhe auf der Grundlage des vorangegangenen steuerlichen Veranlagungszeitraums 2012. Der 10. Senat des BSG hat diesen Ansatz bestätigt und die Klage, die auf ein höheres Elterngeld gerichtet war, abgewiesen (AZ: B 10 EG 8/15 R). Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen sei dieser Bemessungszeitraum zwingend, so das Gericht. Dies ergebe sich aus der Neuregelung durch das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10.09.2012 bei Mischeinkünften. Die daraus entstehenden Belastungen in atypischen Einzelfällen wären durch das Ziel des Gesetzgebers gerechtfertigt. Dieser habe eine Verwaltungsvereinfachung bezweckt. Damit minderte sich der Elterngeld-Anspruch um mehrere Tausend Euro.
Quelle: Medieninformation des BSG Nr. 11/16 vom 21.06.2016
Auch interessant: Prof. Dr. Dagmar Felix, Elterngeld - Einkommensberücksichtigung, SGb Ausgabe 02/2012
Weiterführende Literatur |
Das Loseblattwerk BEEG Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, herausgegeben von Bernd Wiegand, Rechtsanwalt, Präsident des Hessischen Landessozialgerichts a.D., vermittelt Ihnen einen Überblick über das gesamte Spektrum des BEEG. Dabei berücksichtigt es die relevanten Nebengesetze, wie z.B. das Mutterschutzgesetz und das Bundeskindergeldgesetz |
Schleswig-Holsteinisches OLG: Überzahlte Einspeisungsvergütungen müssen zurückgezahlt werden
Nach dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) vom 21.06.2016 müssen Betreiber von Photovoltaikanlagen ihre Anlage rechtzeitig bei der Bundesnetzagentur anmelden. Ansonsten kann die Netzbetreiberin zu viel gezahlte Einspeisevergütungen zurückverlangen.Die Klägerin unterhielt ein Strom- und Gasnetz in Schleswig-Holstein. Der Beklagte betrieb auf seinem Grundstück eine Photovoltaikanlage. Hierüber speiste er seit Mai 2012 Strom in das Netz der Klägerin ein. Auf einem einem Formblatt der Klägerin erklärte der Beklagte, dass er seine Anlage bei der Bundesnetzagentur angemeldet hätte. Tatsächlich war dies aber unterblieben. Der Beklagte holte die Anmeldung erst im November 2014 nach. Er meinte, dass die Klägerin ihn auf die Meldepflicht hätte hinweisen müssen.
Diese Ansicht teilte das OLG nicht. Nach Meinung des Gerichts kann die Klägerin den größten Teil der Vergütungen, die sie bis November 2014 ausgezahlt hat, zurückverlangen. Die Richter beriefen sich auf § 35 Absatz 4 EEG 2012 und § 57 Absatz 5 Sätze 1 und 3 EEG 2014. Danach hätten die Förderungsvoraussetzungen bis November 2014 nicht vorgelegen.
Quelle: Pressemitteilung des Schleswig-Holsteinischen OLG zum Urteil vom 21.06.2016 - 3 U 108/15
Auch interessant: Zur Rückzahlung von EEG-Einspeisevergütungen - ER Ausgabe 04/2015
Weiterführende Literatur |
Die Fachzeitschrift ER EnergieRecht, herausgegeben von Prof. Dr. jur. Tilman Cosack, richtet sich speziell an Ihre Bedürfnisse als Rechtsanwender. Regelmäßig stellt Ihnen die ER EnergieRecht die wesentlichen Entwicklungen im Energiewirtschafts- und Energieumweltrecht praxisbezogen dar. Die Zeitschrift erscheint auch als eJournal unter ER Digital.de |
OLG Karlsruhe: Kein Anspruch auf Herausgabe befruchteter Eizellen der verstorbenen Ehefrau
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17.06.2016 (AZ: 14 U 165/15) hat ein Ehemann keinen Anspruch auf die Herausgabe von befruchteten Eizellen seiner verstorbenen Ehefrau.Der Kläger hatte von der beklagten Klinik die Herausgabe von befruchteten eingefrorenen Eizellen verlangt. Diese befanden sich im sogenannten Vorkernstadium, auch 2-PN-Stadium benannt. Ein solches liegt vor, wenn das männliche Spermium zwar bereits in die weibliche Eizelle eingedrungen ist, dort aber noch zwei einfache Chromosomensätze vorhanden sind. Erst wenn sich die beiden Chromosomensätze zur ersten gemeinsamen Teilung zusammenfinden, liegt ein Embryo im Sinne des Embryonenschutzgesetzes vor.
Nach dem Vertrag, den das Ehepaar mit der Klinik geschlossen hatte, sollte die Herausgabe der Eizellen nur an das Ehepaar gemeinsam erfolgen. Zudem hatten der Kläger und seine verstorbene Ehefrau eine Erklärung unterzeichnet, wonach eine Aufbewahrung von eingefrorenen Eizellen im Vorkernstadium über den Tod eines Partners hinaus nicht möglich ist. Somit lag kein vertraglicher Herausgabeanspruch vor. Das OLG meinte zudem, dass Verbotsnormen des Embryonenschutzgesetzes solchen Ansprüchen entgegenstehen. Ebenso lehnten die Richter Eigentumsansprüche am menschlichen Embryo ab.
Urteil des OLG Karlsruhe
Weiterführende Literatur |
Die Fachzeitschrift KRS Krankenhaus-Rechtsprechung, herausgegeben vom Erich Schmidt Verlag, liefert Ihnen eine Dokumentation der Entscheidungen aus dem gesamten Krankenhauswesen. Auch richtungweisende Entscheidungen der unteren Instanzen berichten zuverlässig über Entwicklungen im Krankenhausfinanzierungs- und -entgeltrecht, im Vertrags- und Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung oder im Arbeitsrecht und Steuerrecht. Die Zeitschrift erscheint auch unter KRSdigtal.de. |
LSG Niedersachsen-Bremen: Kein Darlehen für Energieschulden eines Grundsicherungsempfängers
Das Jobcenter muss für Energieschulden eines Grundsicherungsempfängers kein Darlehen gewähren, wenn der Energieverbrauch missbräuchlich war. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen. Nach Auffassung der Richter gilt dies auch dann, wenn minderjährige Kinder im Haushalt leben. Die Antragstellerin lebte gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft. Um ihre Energieschulden bei den Strom- und Gasversorgern zu bezahlen, hatte sie schon öfter Darlehen des Jobcenters erhalten. Sie hatte auch schon mehrfach ihre Energieversorger gewechselt. In einem Eilverfahren stellte die Mutter einen neuen Antrag auf ein Darlehen für die Übernahme der zuletzt aufgelaufenen Energieschulden.
Das LSG stufte das Verhalten der Antragstellerin als sozialwidrig und verantwortungslos ein. Die Energierückstände wären gezielt herbeigeführt worden. Auch habe die Antragstellerin in der Vergangenheit die monatlichen Leistungen des Jobcenters für Energiekosten nur teilweise an die jeweiligen Energieversorger weitergeleitet. Das Geld, das der Familie auf diese Weise zusätzlich zur Verfügung stand, habe sie anderweitig verbraucht. Ebenso hätte sie ihr Verbrauchsverhalten nicht auf die monatlich vom Jobcenter zur Verfügung gestellten Beträge eingestellt. Deshalb meinten die Richter, dass die Antragstellerin auch künftig Energieschulden aufbaut und erkannten keinen Selbsthilfewillen.
Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen
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Weiterführende Literatur |
Der bewährte Kommentar Sozialgesetzbuch (SGB) II: Grundsicherung für Arbeitsuchende, herausgegeben von Hauck/Noftz, versteht sich als Erläuterungswerk für die Praxis. Er wendet sich an Praktiker in der Sozialverwaltung und den Kommunen, an die Anwaltschaft, die Gerichte sowie an die Sozialpartner. Das Werk enthält alle notwendigen Informationen rund um die aktuellen Regelungen und zeigt die Zusammenhänge des SGB II zum übrigen Sozialrecht auf. |
LG Bochum: Kostenfreie Nutzung einer Software eine Urheberrechtsverletzung?
Auch die kostenfreie Nutzung einer Software kann eine Urheberrechtsverletzung sein. Dies hat das LG Bochum in einem vor kurzem bekannt gewordenen Urteil vom 03.03.2016 entschieden (AZ: 8 O 294/15). Zumindest gilt dies dann, wenn ein Programmhersteller die kostenfreie Nutzung seiner Software nur unter Einhaltung von vorher festgelegten Bedingungen gestattet und diese Bedingungen nicht erfüllt werden.
Die Klägerin hatte Open-Source-Softwarelösungen entwickelt und hielt die ausschließlichen Nutzungsrechte daran. Sie gestattete die Vervielfältigung, Verbreitung und Veränderung dieser Software jedermann unter der Bedingung, dass bei der Weitergabe ihre Lizenzbedingungen erfüllt werden. Dies betraf vor allem den Hinweis auf ihr Unternehmen und die Beifügung des Lizenztextes. Auch der Quellcode musste zugänglich gemacht werden. Das Open-Source-Regelwerk sah zudem vor, dass ein Lizenzverstoß automatisch die Lizenzrechte erlöschen lässt
Das LG Bochum sah die Urheberrechtsverletzung darin, dass die Beklagte die Software ohne Lizenztext und Quellcode öffentlich zugänglich gemacht hatte. Dem Grunde nach, so das Gericht weiter, steht der Klägerin deshalb auch dann ein Schadensersatzanspruch zu, wenn die berechtigte Nutzung kostenfrei gewesen wäre.
Urteil des LG Bochum
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Weiterführende Literatur |
Das Software- und Arbeitsverträge für die IT-Branche, Vertragsmuster mit Erläuterungen und Checklisten, herausgegeben von Sabine Sobola und Gerhard Dobmeier, ist für Unternehmen in der Software-Branche ein wichtiges Hilfsmittel zur Gestaltung der relevantesten Vertragstypen. Hierzu gehören Verträge über Softwarekauf, Softwareerstellung und -anpassung ebenso wie Verträge über Support, freie Mitarbeit, Datenschutz oder ASP-Leistungen. Das Berliner Handbuch Urheberrecht, herausgegeben von Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, bietet eine umfassende Darstellung des Urheberrechts. Dabei geht das Werk vor allem auf die Aspekte ein, die für die Praxis wesentlich sind. Besonders hervorzuheben sind die digitalen Verwertungsmöglichkeiten. Zudem bezieht es die neueste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie die jüngste europäische Richtlinien-Gesetzgebung mit ein. |
(ESV/bp)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht