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Gefährliche Arbeiten sollten grundsätzlich nicht von nur einer Person ausgeführt werden. (Foto: HansLinde/Pixabay)
Alleinarbeit

Richtiger Schutz von Beschäftigten an Alleinarbeitsplätzen

ESV-Redaktion Arbeitsschutz
14.09.2023
Es gibt viele Gründe, aus denen Beschäftigte nicht immer im Team arbeiten können: Urlaub, Krankheit oder einfach Personalmangel. Allein zu arbeiten ist weder verboten noch zwangsläufig gefährlicher als die Arbeit im Team. Dennoch stellt das Arbeitsschutzrecht bestimmte Anforderungen an die Alleinarbeit.
Die maßgebliche Rechtsgrundlage für Alleinarbeit ist die DGUV-Regel 100-001. Hiernach liegt Alleinarbeit vor, wenn eine Person außerhalb der Ruf- und Sichtweite anderer Personen allein Arbeiten ausführt. Der Begriff der Alleinarbeit bezieht sich also nicht nur auf den Notdienst, den Außendienst oder den Hausmeisterservice. Entscheidendes Kriterium für das Vorliegen von Alleinarbeit ist, dass man von den Kolleginnen und Kollegen weder gesehen noch gehört wird. Der Bereich, in dem allein gearbeitet wird, heißt Einzelarbeitsplatz.

Gesundheitliche Folgen durch verzögerte Rettungskette

Eine Tätigkeit ist nicht automatisch gefährlicher, wenn sie allein ausführt wird. Manche Menschen arbeiten sogar gerne allein, um beispielsweise eine schwierige Aufgabe ungestört erledigen zu können. Auch im Handwerk oder auf Baustellen gibt es immer wieder Situationen, in denen eine Person allein arbeitet. Anders kennen es viele Handwerker:innen in Einpersonenbetrieben oder Solo-Selbstständige kaum.

Gefährlich wird Alleinarbeit immer dann, wenn sich der oder die Alleinarbeitende verletzt, bewusstlos wird oder aus anderen Gründen handlungsunfähig ist. Dann sind keine Kolleginnen und Kollegen in der Nähe, um den Notfall zu bemerken, Erste Hilfe zu leisten und den Notarzt zu rufen. Bei vielen Unfällen, Verletzungen oder gesundheitlichen Problemen ist schnelle medizinische Hilfe jedoch entscheidend. Kommt es zu Verzögerungen in der Rettungskette, weil der Unfall der allein arbeitenden Person von niemandem bemerkt wird, kann dies je nach Situation und Art der Verletzung die Folgen dieser Verletzung erheblich verschlimmern. Im Extremfall droht der Tod.

Alleinarbeit bei riskanten Tätigkeiten vermeiden

Das Arbeiten allein, auch nach Feierabend, ist nicht verboten. Ausschlaggebend ist das Risiko, das damit verbunden ist. Die DGUV Regel 100-001 besagt, dass gefährliche Arbeiten grundsätzlich nicht von einer Person durchgeführt werden sollten. Als gefährlich gelten beispielsweise Arbeiten
  • in Silos, Behältern und anderen engen Räumen,
  • an und in elektrischen Schaltanlagen,
  • mit Absturzgefahr,
  • mit erhöhter Brandgefahr,
  • in gasgefährdeten Bereichen,
  • mit der Motorkettensäge und beim Fällen von Bäumen,
  • mit heißen, giftigen, gesundheitsschädlichen oder ätzenden Arbeitsstoffen
Diese Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Ebenfalls nicht eigenständig durchgeführt werden sollten Sprengarbeiten oder Gasdruckprüfungen an Behältern. Entscheidend ist immer die Gefährdungsbeurteilung vor Ort. Wann immer ein erhöhtes Risiko besteht – sei es durch das Arbeitsverfahren, die verwendeten Gefahrstoffe oder durch Umgebungseinflüsse –, sind Unternehmer:innen und Vorgesetzte verpflichtet, sorgfältig abzuwägen, ob ein Beschäftigter bzw. eine Beschäftigte tatsächlich allein arbeiten darf. Im Regelwerk ist festgelegt, dass dies nur „ausnahmsweise“ geschehen darf und auch nur dann, wenn es aus betrieblichen Gründen zwingend erforderlich ist.

Die Pflichten des Unternehmens

Eine besondere Verantwortung tragen Unternehmen bzw. Führungskräfte, die einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin mit einer gefährlichen Alleinarbeit beauftragen. Gemäß dem DGUV Regelwerk müssen in diesem Fall
  • geeignete technische und/oder organisatorische Maßnahmen des Personenschutzes getroffen werden, die über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinausgehen, und
  • geeignete Maßnahmen zur Überwachung in Abhängigkeit von der Gefährdung ergriffen werden.
In der Praxis bedeutet dies, dass bei gefährlichen Arbeiten, bei denen eine Überwachung durch Kolleginnen und Kollegen nicht möglich ist, andere Maßnahmen gefunden werden müssen, um im Notfall eine schnelle Rettung zu gewährleisten. Dies kann in Form von regelmäßigen Rundgängen durch eine Aufsichtsperson, regelmäßigen Telefonaten mit einer Zentrale oder einer Videobeobachtung erfolgen.

Totmannwarner und -schalter: Technik ersetzt Mensch

Sind solche organisatorischen Maßnahmen nicht realisierbar oder reichen sie nicht aus, kommen auch technische Lösungen für die Überwachung in Betracht. Totmanneinrichtungen sind kleine, am Körper getragene Geräte, die einen Sturz registrieren und automatisch Alarm auslösen. Geraten sie etwa aufgrund eines Unfalles in die Waagerechte, geben sie zunächst einen Signalton ab. Bleiben sie weiter waagerecht, setzen sie über ein Funksignal und einen Wählempfänger einen Telefonruf an eine Rettungsstelle oder eine andere einstellbare Telefonnummer ab. Durch die Digitalisierung und Vernetzung werden diese und ähnliche Personen-Notsignal-Anlagen (PNA) immer handlicher, leistungsfähiger und „intelligenter“.
An gefährlichen handgeführten Geräten, z. B. Kettensägen, sind oft Totmannschalter oder Totmanngriffe angebracht. Sie stoppen das Gerät, sobald man Griff oder Schalter loslässt. Das Einschalten erfordert eine zusätzliche Schalthandlung, um den Totmannschalter zu entriegeln. So wird verhindert, dass das Gerät versehentlich durch bloßes Aufnehmen oder durch Herunterfallen eingeschaltet wird.

Risikogruppen, Auszubildende und Schwangere

Beschäftigte, die Vorerkrankungen haben oder durch die Alleinarbeit gefährdet werden könnten, sollten grundsätzlich nicht am Arbeitsplatz alleingelassen werden. Dazu gehören Panikstörungen wie Klaustrophobie, Anfallsleiden wie Epilepsie, die Neigung zu plötzlicher Atemnot sowie Alkoholprobleme. Schwangere und Jugendliche sollten bei der Arbeit ebenfalls nicht auf sich allein gestellt sein. Schwangeren muss das Verlassen des Arbeitsplatzes aus gesundheitlichen Gründen jederzeit möglich sein. Es darf nicht sein, dass in einem solchen Fall niemand da ist, der helfen und/oder den Platz übernehmen kann.

Fazit

Alleinarbeit ist generell zulässig, aber gefährliche Alleinarbeit ist nur unter gewissen Voraussetzungen erlaubt. Im Notfall muss immer eine schnelle Rettung gewährleistet sein.

Quelle: handwerk-magazin.de

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