
Rote Ampel für den Verkauf von Bonitätsanleihen an Privatanleger
„Strukturierte Produkte, die sich auf Kreditrisiken beziehen, können für institutionelle Investoren eine sinnvolle Anlagealternative sein. In die Hände von Privatkunden gehören sie aus unserer Sicht aber nicht”, meint Exekutivdirektorin Elisabeth Roegele hierzu. Der Finanzaufsicht ist aber bewusst, dass sie die Zertifikateindustrie vor große Herausforderungen stellt.
„Gerade weil der Zertifikatemarkt bei uns in Deutschland einen hohen Stellenwert hat, dessen Ruf und Glaubwürdigkeit von zentraler Bedeutung ist, müssen wir bei einzelnen Produkten intervenieren”, fährt Roegele fort.
Warum Privatanleger geschützt werden sollen
Die BaFin hat bei Bonitätsanleihen vor allem wegen der hohen Produktkomplexität erhebliche Bedenken und hält daher einen besonderen Anlegerschutz für erforderlich.Danach sind Kreditrisiken bei Bonitätsanleihen von Referenzunternehmen maßgebend für die Verzinsung und Rückzahlung des investierten Geldbetrags. Spezielle Risiken, die heraus resultieren, sind nach Meinung der BaFin für Privatanleger kaum erkennbar. Besondere Bedeutung habe hierbei, ob ein Kreditereignis im Hinblick auf die zugrundeliegende Referenzverbindlichkeit eintreten wird.
Die speziellen Risiken für Privatanleger aus Sicht der BaFin |
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Keine hinreichende Aufklärung
In den letzten Monaten hatte die Aufsichtsbehörde untersucht, in welchem Umfang Bonitätsanleihen aktiv an Privatkunden vertrieben werden und wie diese Kunden über die Risiken aufgeklärt werden. Hierbei habe sich gezeigt, dass Emittenten sogar gezielt Bonitätsanleihen für den Absatz an Privatkunden produzieren.Aus der Auswertung der Beratungsdokumentationen zieht die Behörde den Schluss, dass den Kunden die Funktionsweise der Produkte in der Regel nicht ausreichend erklärt wird.
Mit dem Verbot will die BaFin von ihrer Möglichkeit einer Produktintervention nach § 4 b WpHG Gebrauch machen. Diese hat der Gesetzgeber im Juli 2015 mit dem Kleinanlegerschutzgesetz eingeführt. Seit dem kann die Behörde den Vertrieb, die Vermarktung und den Verkauf von bestimmten Finanzprodukte beschränken oder verbieten, um Anleger zu schützen.
Im Wortlaut: Entwurf der Allgemeinverfügung der BaFin vom 28.07.2016 |
Hiermit ergeht folgende Allgemeinverfügung: 1. Ich ordne das Verbot der Vermarktung, des Vertriebs und des Verkaufs von Zertifikaten bezogen auf Bonitätsrisiken („Bonitätsanleihen” oder „credit linked notes”) an Privatkunden i.S.d. § 31a Abs. 3 WpHG an. 2. Die Allgemeinverfügung gilt an dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben. |
Quelle: Presseerklärung der BaFin - Zur Begründung des Entwurfs der Allgemeinverfügung
Weiterführende Literatur |
Der Kommentar von Reischauer/Kleinhans zum Kreditwesengesetz (KWG) ist ein seit vielen Jahren angesehenes und bewährtes Standardwerk. Das Loseblattwerk kommentiert neben den KWG-Normen u.a. die LiqV oder die AnzV und erläutert den MaRisk-Regelungstext. Sukzessive behandelt das Werk zudem die wesentlichen Vorschriften der neuen EU-Verordnung CRR (Capital Requirements Regulation). Dabei berücksichtigt es auch die technischen Standards der europäischen Aufsichtsbehörde EBA und weitere relevante Bestimmungen, wie z.B. die EBA-Guidelines. |
(ESV/bp)
Programmbereich: Bank- und Kapitalmarktrecht