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Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung in Darlehensverträgen kann teure Folgen haben. (Photo: Stockphotos-MG / Adobe Stock)
Neues aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs

Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags

ESV-Redaktion Steuern
25.03.2024
Fraglich war, ob es sich bei der von einer Bank aufgrund eines widerrufenen Darlehensvertrags gezahlten Nutzungsentschädigung für bereits erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen um steuerbare Einkünfte handelt. Hierzu hat sich nun der BFH in einem aktuellen Urteil geäußert.

Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags

Die Eheleute schlossen im Jahr 2005 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie ab. Die Darlehenszinsen waren für 20 Jahre festgeschrieben. Die X-Bank zahlte das Darlehen aus. Die Kläger leisteten monatliche Zins- und Tilgungsleistungen und Sondertilgungen. Im Jahr 2016 widerriefen sie den Darlehensvertrag unter Berufung auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung und lösten die noch offene Restvaluta ab.

Auf der Grundlage eines zivilgerichtlichen Vergleichs zahlte die Bank an die Eheleute Nutzungsersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 14.500 €. Das Finanzamt behandelte den Nutzungsersatz als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Klage gegen diese Entscheidung war ohne Erfolg.

Nutzungsersatz als Kapitalertrag?

Die hiergegen gerichtete Revision war begründet.

Nach Auffassung des BFH ist der im Rahmen der Rückabwicklung des Darlehensvertrags von der X-Bank an die Kläger geleistete Nutzungsersatz in Höhe von 14.500 € ist kein steuerbarer Kapitalertrag im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Die Rückabwicklung des Darlehensvertrags führt bei den Klägern auch nicht zu Einkünften aus Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG.

Der BFH argumentiert, dass sich die Rückabwicklung eines vom Darlehensnehmer widerrufenen Darlehensvertrags (vor Anwendbarkeit des § 357a Abs. 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs –BGB– a.F.; jetzt § 357b BGB) außerhalb der steuerbaren Erwerbssphäre vollziehe. Das Rückgewährschuldverhältnis sei ertragsteuerlich als Einheit zu behandeln, weshalb die einzelnen Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis auch nicht für sich betrachtet – im Sinne einer unfreiwilligen Kapitalüberlassung – Teil einer steuerbaren erwerbsgerichteten Tätigkeit sein könnten.

Nach Ansicht des BFH liegen auch keine sonstigen Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG vor. Denn dem stehe entgegen, dass die bei der gebotenen Einheitsbetrachtung aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags vereinnahmten Einzelleistungen nicht in der Erwerbssphäre angefallen seien.

Fundstelle: Urteil des BFH vom 7. November 2023 - VIII R 7/21, veröffentlicht am 21. März 2024

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(ESV/cmx)

Programmbereich: Steuerrecht