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Für Steuerschuldner und Notar vom Gesetzeswortlaut her unterschiedliche Fristläufe für die Anzeige eines GrESt-Vorgangs (Photo: LIGHTHOUSE STUDIOS / Adobe Stock)
Neues aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs

Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs

ESV-Redaktion Steuern
23.10.2023
§ 16 GrEStG trifft Regelungen, wenn der Erwerbsvorgang für ein Grundstück rückgängig gemacht wird. Im Regelfall wird dann unter bestimmten Voraussetzungen keine Grunderwerbsteuer erhoben, jedenfalls wenn den Anzeigepflichten Genüge getan wurde. Aber gilt dies auch, wenn der Notar den Erwerbsvorgang nicht fristgerecht angezeigt hat, seine Anzeige aber noch innerhalb der für den Steuerschuldner geltenden Frist des § 19 GrEStG eingeht? Darüber hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil zu entscheiden.

Gesetzliche Regelung des § 16 GrEStG

Die Grunderwerbsteuer – sowohl für den Ursprungserwerb als auch für den Rückerwerb eines Grundstücks – wird auf Antrag dann nicht festgesetzt bzw. wieder aufgehoben, sofern bereits festgesetzt, wenn der Rückerwerb innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang stattfindet. Dies gilt über den Wortlaut des § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG auch für Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 2 bis 3a GrEStG. Allerdings schließt § 16 Abs. 5 GrEStG den Anspruch auf Aufhebung der Steuerfestsetzung aus, wenn ein Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 3 GrEStG zwar innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer rückgängig gemacht, aber nicht fristgerecht und in allen Teilen vollständig angezeigt (§§ 18, 19 GrEStG) wurde.

Aufhebung einer geänderten GrESt-Festsetzung trotz Nichtanzeige?

Streitig zwischen den Beteiligten war die Aufhebung einer geänderten Grunderwerbsteuerfestsetzung gemäß § 16 Abs. 2 GrEStG. Dem FG  München zufolge stand der Aufhebung die Frist des § 16 Abs. 5 GrEStG entgegen, da weder der Kläger noch der beurkundende Notar den Erwerbsvorgang der Grunderwerbsteuerstelle des Finanzamtes gnach §§ 18, 19 GrEStG fristgerecht angezeigt hatten.

Abgabe der Anzeige entscheidend

Der BFH stellt fest, dass die Anzeigepflichten für den Notar nach § 18 GrEStG und für den Steuerschuldner nach § 19 GrEStG grundsätzlich selbständig nebeneinander bestehen. Die Wirkungen der Anzeigen können jedoch bei der Anwendung des § 16 Abs. 5 GrEStG unter bestimmten Voraussetzungen dem anderen Anzeigepflichtigen zugerechnet werden. Die Anzeigepflichten gemäß §§ 18, 19 GrEStG sind innerhalb von zwei Wochen zu erfüllen, knüpfen jedoch für die verschiedenen Anzeigepflichtigen an verschiedene Ereignisse an, mit der Folge, dass sie zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnen können.

Der BFH hatte bereits entschieden, dass es für § 16 Abs. 5 GrEStG ausreicht, wenn einer von mehreren Anzeigeverpflichteten seiner Anzeigepflicht ordnungsgemäß und fristgerecht nachkommt. Danach wirkt die Anzeige des Notars für Zwecke des § 16 Abs. 5 GrEStG auch für den Steuerschuldner. Wenngleich die Rechtsprechung des BFH noch zu § 16 Abs. 5 GrEStG a.F. ergangen ist, hat die Neufassung der Norm diesbezüglich keine Änderung gebracht.

So wird nicht verlangt, dass beide Anzeigeverpflichtete jeweils ihren Anzeigepflichten „fristgerecht und in allen Teilen vollständig“ nachkommen. Vielmehr ist § 16 Abs. 5 GrEStG weiterhin passivisch formuliert. Es genügt, dass der Erwerbsvorgang angezeigt war. Ausgehend vom Wortlaut und Zweck des § 16 Abs. 5 GrEStG reicht es danach aus, dass der Erwerbsvorgang innerhalb der für den Notar nach § 18 Abs. 3 Satz 1 GrEStG oder der für den Steuerschuldner nach § 19 Abs. 3 Satz 1 GrEStG geltenden Anzeigefrist in allen Teilen vollständig angezeigt war – und zwar unabhängig davon, von wem und für wen die Anzeige erfolgt ist.

Empfänger der Anzeige ist grds. die Grunderwerbsteuerstelle des zuständigen Finanzamts. Bei Zugang dort ist es ohne Belang, durch wen die Anzeige erfolgt ist, ob die Anzeige durch den Notar oder den Steuerschuldner erfolgt ist oder ob der Steuerschuldner Kenntnis davon hatte, ob und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt der Notar seiner Anzeigepflicht nach der für den Notar geltenden Frist nachgekommen ist. Entscheidend ist allein, dass dem zuständigen Finanzamt innerhalb der gesetzlichen Fristen der steuerbare Vorgang vollständig angezeigt wurde. In diesem Fall greift § 16 Abs. 5 GrEStG.

Mit anderen Worten: Es reicht es daher aus, wenn der Notar eine Anzeige erstattet, die zwar nach der gemäß § 18 Abs. 3 GrEStG für den Notar laufenden Frist verspätet ist, die dem zuständigen Finanzamt aber innerhalb der nach § 19 Abs. 3 GrEStG für den Steuerschuldner geltenden Frist zugeht. Der Normzweck ist hier gewahrt, die Prüfung des Steuerfalls kann ordnungsgemäß auf Grundlage einer entsprechenden Anzeige erfolgen.

Dies gilt auch dann, wenn die Verwirklichung des Erwerbstatbestands des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG von der Genehmigung einer Vertragspartei abhängt und diese für die Berechnung der in § 19 GrEStG benannten Fristen für die Anzeigepflicht eines Beteiligten maßgebend ist.

Fundstelle: BFH, Urteil vom 21. Juni 2023 (II R 2/21), veröffentlicht am 5. Oktober 2023.

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