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Der Einbau von PV-Anlagen ist auch steuerlich interessant (Photo: Daniel Ernst (KI-generiert) / Adobe Stock)
Neues aus der Rechtsprechung des BFH

Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags für eine Photovoltaikanlage

ESV-Redaktion Steuern
08.11.2024
Im Rahmen eines AdV-Verfahrens stellte sich dem BFH die Frage, ob ein im Jahr 2021 in Abzug gebrachter Investitionsabzugsbetrag für eine im Jahr 2022 tatsächlich erworbene und nach § 3 Nr. 72 EStG steuerbefreite Photovoltaikanlage allein wegen des Inkrafttretens dieser Steuerbefreiung gemäß § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG im Jahr 2021 rückgängig zu machen ist. Sehen Sie selbst, wie der BFH zu dieser Frage steht.

Investitionsabzugsbetrag für Anschaffung einer PV-Anlage

Der Antragsteller bildete im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2021 für die geplante Anschaffung einer Photovoltaikanlage auf seinem Einfamilienhaus einen steuermindernden Investitionsabzugsbetrag  (IAB). Im November 2022 schaffte er die Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 11,2 kWp dann auch tatsächlich an. Der Gesetzgeber stellte jedoch mit dem Jahressteuergesetz vom 17.12.2022 rückwirkend zum 01.01.2022 u. a. Einnahmen aus PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern mit einer Leistung von bis zu 30 kWp steuerfrei.

Daraufhin machte das Finanzamt den bislang für 2021 gewährten IAB wieder rückgängig, was zum Wegfall der zunächst eingetretenen Steuerminderung und für den Antragsteller zu einer Nachzahlung führte. Das Finanzamt begründete ihr Vorgehen mit einem zwischenzeitlich ergangenen BMF-Schreiben vom 17.07.2023 (IV C 6 – S 2121/23/10001:001, Rn. 19), wonach Investitionsabzugsbeträge, die für seit 2022 steuerbefreite Photovoltaikanlagen zuvor gebildet und nicht bis Ende 2021 wieder aufgelöst wurden, rückgängig zu machen seien.

Da das Finanzamt eine Aussetzung der Vollziehung der Steuernachzahlung bis zur Entscheidung über seinen Einspruch ablehnte, wandte sich der Antragsteller an das Finanzgericht Köln, da er die nachträgliche Streichung des IAB für unzulässig hielt. Der Antrag vor dem Finanzgericht Köln hatte keinen Erfolg.

Aussetzung der Vollziehung möglich

Im Rahmen der summarischen Prüfung innerhalb des Beschwerdeverfahrens über die Aussetzung der Vollziehung der Steuernachzahlung kommt der BFH zu dem Ergebnis, dass es jedenfalls zweifelhaft ist, ob das Finanzamt den IAB im Streitjahr rückgängig machen durfte. Denn es existiert keine klare gesetzliche Regelung.

Unklar ist, in welchem Veranlagungszeitraum der "actus contrarius" zum IAB zu erfassen ist. Auch im Schrifttum findet sich hier keine einheitliche Aussage und bestätigt so die bestehende Unsicherheit der Gesetzesauslegung.

Die Frage, wie mit einem IAB zu verfahren ist, der vor dem 01.01.2022 in Anspruch genommen und noch nicht wieder gewinnerhöhend hinzugerechnet wurde, wird für den Fall, dass nach dem 31.12.2021 in eine nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigte Photovoltaikanlage investiert wird, als "äußerst umstritten" beschrieben. Teilweise wird im Schrifttum die Auffassung der Finanzverwaltung geteilt, teilweise wird eine Gewinnkorrektur im Jahr der Anschaffung der Photovoltaikanlage trotz der Einführung des § 3 Nr. 72 EStG für möglich gehalten.

Im Ergebnis ist die den ablehnenden AdV-Beschluss des FG Köln tragende Auffassung, dass der im Jahr 2021 gebildete IAB unter den Umständen des Streitfalls zwingend im Jahr seines Abzugs rückgängig zu machen ist, nach der gebotenen summarischen Würdigung ernstlich zweifelhaft.

Die Beschwerde hat der BFH daher als begründet angesehen. Sie führte aufgrund seiner Zweifel zur Aufhebung des ablehnenden Beschlusses des Finanzgerichts und zur Anordnung der AdV des Einkommensteuerbescheids vom 21.11.2023 ohne Sicherheitsleistung

Fundstelle: BFH, Beschluss vom 15. Oktober 2024 (III B 24/24 (AdV)), veröffentlicht am 31. Oktober 2024


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(ESV/cmx)

Programmbereich: Steuerrecht