Schadenersatz wegen Datenschutzverstößen einer Finanzbehörde
Mit Beschluss vom 15.09.2025 – IX R 11/23 hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) erstmals zu den Voraussetzungen geäußert, die einen Schadenersatzanspruch gegenüber einer Finanzbehörde aufgrund von Verstößen gegen datenschutzrechtliche Regelungen betreffen.
Weitergabe einer Mobilfunknummer
Im Streitfall hatte das Finanzamt (FA) nach Ansicht des Steuerpflichtigen gegen Vorgaben des Datenschutzes verstoßen, indem es die Mobilfunknummer eines Angestellten des Unternehmens, in dem eine Außenprüfung durchgeführt wurde, behördenintern weitergab. Die Steuerpflichtigen machten daher unmittelbar beim Finanzgericht einen Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geltend. Das FG wies die Klage ab, da ein schon Schaden der Steuerpflichtigen nicht erkennbar sei.
Kein Schadenersatz aus Verfahrensgründen
Der BFH hat die Entscheidung des FG im Ergebnis, wenn auch mit anderer Begründung, bestätigt. Nach Ansicht des BFH setzt die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadensersatz nach Art. gemäß Art. 82 DSGVO voraus, dass dies zuvor bei dem für die Datenverarbeitung zuständigen Finanzamt geltend gemacht wird. Denn es fehlt an einer offiziellen Ablehnung des Anspruchs seitens der Finanzbehörde und damit an der für eine Klageerhebung notwendigen Beschwerung des Steuerpflichtigen.
Eine ohne vorherige Ablehnung erhobene Klage führt daher bereits zur ihrer Unzulässigkeit. Dem Finanzamt muss nämlich zuvor außergerichtlich die Gelegenheit gegeben werden, den Anspruch auf Schadensersatz zu prüfen und über ihn zu entscheiden.
Auch in einem bereits anhängigen Gerichtsverfahren, in dem es um Verstöße gegen datenschutzrechtliche Regelungen geht, kann das bisherige Vorbringen damit nicht einfach um einen Schadenersatzbegehren erweitert werden. In diesem Fall liegt eine unzulässige Klageerweiterung vor.
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(ESV/cmx)
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